{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-18_4_StR_615_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-18","aktenzeichen":"4 StR 615/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 615/73 BESCHLUSS\nAP: 12:72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroschweißer Manfred Antonius R EEE\naus HB geboren an EEE 1925 in rege ‚\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18.\nDezember 1973 einstimmig beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 14. August 1973 wird verworfen.\n\nDer Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte der Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., §§ 174 Abs. 1\nNr. 1, 173 Abs. 1 StGB n.F., § 73 StcB).\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit\nUnzucht mit einem Kind und mit Blutschande, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine\nRevision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nist an sich unbegründet. Nach dem zur Zeit der Verkündung\ndes angefochtenen Urteils geltenden Gesetz kann weder der\nSchuldspruch, noch der Strafausspruch rechtlich beanstandet\nwerden.\n\nJedoch muß der Senat nach § 354 a StPo berücksichtigen,\ndaß die anzuwendenden Strafgesetze in der Fassung, die sie\ndurch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts erhalten haben, zum Teil\nmilder sind, als in der früheren Fassung.\n\nDie festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen\nsowohl die Tatbestände der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 1\nund 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bisher geltenden, als auch\ndie Tatbestände der § 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 und 173\nAbs. 1 StGB neuer Fassung. Soweit es sich um die 8§§ 173 und\n174 handelt, muß die Neufassung dieser Tatbestände angewendet werden, weil sie milder ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StcB).\nSoweit jedoch der Angeklagte nach § 176 StGB verurteilt ist,\nist die Strafdrohung der Neufassung nicht milder als die\nfrühere. Da das Landgericht mildernde Umstände abgelehnt\nhat, hatte es von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu\nzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dieselbe Strafe\ndroht § 176 Abs. 3 StGB n.F. für besonders schwere Fälle an.\nEin solcher liegt nach der Regel des § 176 Abs. 3 Nr. 1 hier\nvor, da der Angeklagte mit seiner Tochter mehrfach den Beischlaf vollzogen hat. Umstände, die eine Ausnahme von der\ngesetzlichen Regel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nDie hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs, soweit die Verurteilung auf die §§ 173 und 174 StGB a.F. gestützt ist, nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nDas Mindestmaß der angedrohten Strafe ist von der (esetzesänderung nicht berührt worden. Das Höchstmaß beträgt allerdings jetzt nach § 176 Abs. 3 StGB zehn Jahre, während bisher nach § 174 StGB a.F. Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn\n\nOf\n\nJahren angedroht war. Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe des Landgerichts erscheint es Jedoch ausgeschlossen,\ndaß es eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es\ndie neue Fassung des Gesetzes hätte anwenden müssen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/4-str-615-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/4-str-615-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.374465+00:00"}}