{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-13_4_StR_582_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-13","aktenzeichen":"4 StR 582/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 582/73 URTEIL\nLITER?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Herbert S EB aus no ——R\ngeboren an EEE 955 in KB Pommern,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Notzucht u. a.\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. Dezember 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ME in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht Wei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gen\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 13. Juni 1973\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei\nFällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt\noder einer Entziehungsanstalt angeordnet, Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat sich von der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin FEB auf Grund verschiedener Umstände überzeugt. Eine weitere Beweiserhebung zu dieser Frage erübrigtesich. Warum der geschlechtlich nicht abnorm veranlagte Angeklagte seinen Geschlechtstrieb an einer 76\nJahre alten Frau zu befriedigen versuchte, hat das Landgericht mit Hilfe zweier Sachverständiger geklärt. Auch\nhierzu drängte sich eine weitere Beweiserhebung nicht\nauf.\n\nSchuld- und Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern. Auch die Unterbringungsanordnung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Begründung ist zwar knapp, sie\nreicht aber angesichts der Feststellungen über die Taten\nund die Persönlichkeit des Angeklagten aus. Ob er die Taten im Alkoholrausch begangen hat, kann auf sich beruhen.\nDie Feststellungen des Landgericht ergeben jedenfalls\n\nzweifelsfrei, daß er sic im ursächlichen Zusammenhang\nmit seinem Hang begangen hat, im Übermaß geistige Getränke zu sich zu nehmen. Der Angeklagte trinkt seit\nseinem 22. Lebensjahr gewohnheitsmäßig. Seine Ehe ist\nan diesem Hang zerbrochen. Die Feststellungen ergeben\nferner, daß der Angeklagte auf Grund seines Hanges\nimmer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das gesundheitlich verträgliche Maß überschreiten (vgl.\n\nBGHSt 3, 340, 349). Diese Sucht hat bei ihm bereits\n\nzu einer beginnenden Zerstörung der Persönlichkeit geführt. Die Taten, zwei mit körperlichen Mißhandlungen\nverbundene Notzuchtsversuche an der 76 Jahre alten Mutter seines Arbeitskollegen, hat er in stark alkoholisiertem Zustand verübt. Sie sind nach der auf die Gutachten zweier Sachverständiger gestützten Überzeugung\ndes Landgerichts nur durch eine weitgehende, auf jahrelangen Alkoholmißbrauch zurückzuführende Depravation\nder Persönlichkeit zu erklären. Sie sind Verfallsdelikte, die für einen durch Alkoholmißbrauch depravierten Menschen typisch sind. Das Landgericht hat schließlich rechtlich einwandfrei dargelegt, gestützt auf die\nsachverständigengutachten, daß die Unterbringung des\nAngeklagten erforderlich ist, um ihn an ein gesetz-\n\nIT\n\nmäßiges und peordnetes Leben zu gewöhnen, und das\nihm durch die Freiheitsentziehung allein nicht geholfen werden kann.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-13/4-str-582-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-13/4-str-582-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.175290+00:00"}}