{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-13_4_StR_561_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-13","aktenzeichen":"4 StR 561/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der besonderen Sicherung durch eine Schutzvorrichtung bei einer Registrierkasse.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\nStGB § 243 Nr. 2.\n\nZur Frage der besonderen Sicherung durch eine Schutzvorrichtung bei einer Registrierkasse.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 1973 - 4 StR 561/73 - LG Landau in der\n— Pfalz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 561/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Felix SooeuEEED zus KON,\ngeboren am GEEEEEB 19.0 in a/Polen,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nco\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nDr.Dr. Spiegel,\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgerichtäiii®\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter IB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom\n19. Juni 1973\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 5\nder Urteilsgründe (TED & WEEBEW) nicht des versuchten Raubes, sondern des (vollendeten) räuberischen Diebstahls schuldig ist (§ 252 StGB),\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nFrankenthal zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGRÜNDE:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubes (Fall PP & WEB), wegen Diebstahls (Fall KED )\nund wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagten und die\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des\nAngeklagten in Fall PP & WEB wegen (vollendeten) räuberischen Diebstahls, im Fall KGB wegen eines schweren\nFalls des Diebstahls. Sie beanstandet das Verfahren und\nrügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte erstrebt im Fall PP & veiD Verurteilung nur wegen versuchten Diebstahls, im Fall KEED\nFreispruch. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\ngreift er, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, nicht an.\nEr rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils, soweit es angefochten worden ist, hat weder im Schuldspruch\nnoch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Einwendungen der Revision\nerschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Verfahrensrügen:\n\na) Zu Unrecht rügt die Revision die Nichtvereidigung\ndes Zeugen Egg (5 59 StPO). Dieser Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unbeeidigt geblieben, \"weil\nseiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann und weil auch unter Eid keine wesentliche Aussage\nzu erwarten ist\" (HA Bl. 100), also aus dem Gesetzesgrund\ndes § 61 Nr. 3 StPO. Mit der Behauptung, die Aussage des\nZeugen sei doch wesentlich gewesen, könnte die Revision\nnur Erfolg haben, wenn sich aus dem Urteil selbst ergäbe,\ndaß die Strafkammer der Aussage des Zeugen, entgegen der\nBegründung des Beschlusses, wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH NJW 1951, 325; BGHSt 7, 281). Das ist\nnicht der Fall. Der Zeuge TB ist im Urteil lediglich bei der zusammenfassenden Anführung der Beweismittel\nmitaufgeführt. Das bedeutet indessen nicht, daß seine\n\nAussage für die Schuldfeststellung verwertet worden sein\nmüßte (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1970 - 2 StR 189/70 -\nbei Dallinger MDR 72, 17). Im Fall des § 61 Nr. 3 StPO\nreicht im übrigen die Angabe des bloßen Gesetzeswortlautes als Begründung für die Nichtvereidigung aus (BGH IM\nNr. 3 zu § 61 Nr. 3 StPO).\n\nb) Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) gehen\nebenfalls fehl. Die Anhörung eines Sachverständigen für\nRegistrierkassen brauchte sich der Strafkammer nicht\naufzudrängen, nachdem sie sich auf Grund der Aussagen\nder Zeugen KW und Er davon überzeugt hatte,\ndaß bei der hier zu beurteilenden Kasse keine zusätzlichen Sicherungseinrichtungen eingebaut waren (UA 20)\nund Gegenteiliges auch von der Staatsanwaltschaft nie\nbehauptet worden ist. Soweit die Revision bemängelt, daß\nim Fall PD & WEB keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, inwieweit zur Tatzeit bereits das\nEnde der Abenddämmerung erreicht und das Tatgebäude bewohnt gewesen sei, ist die Rüge unzulässig, weil die\nBeweismittel nicht angegeben werden, die die Strafkammer\nhätte benutzen können (BGHSt 2, 168).\n\n2. Sachbeschwerde:\n\na) Im Fall KHnat der Angeklagte nach den\nUrteilsfeststellungen (UA S. 10, 20) zwei 50 = DM =\nScheine aus der Schublade einer Registrierkasse entwendet, die in dem hinteren, durch eine etwas über\neinen Meter hohe Holzbarriere abgetrennten Teil des\nVerkaufsraumes einer Tankstelle aufgestellt war. Geöffnet hat er die Schublade, wie es der Konstruktion\nentsprach, durch Drehen der seitlich an der Kasse an-\n\ngebrachten Kurbel. irgendwelche Sicherungseinrichtungen\noder sonstige Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme waren\nan der Kasse nicht angebracht; sie ließ sich insbesondere\nnicht verschließen. Durch das ihm vertraute, etwas eigenartige Geräusch, das die Kasse beim Öffnen von sich gab,\nist allerdings der im Nebenraum arbeitende Tankstellenbesitzer aufmerksam geworden; er konnte den Angeklagten\naußerhalb des Verkaufsraumes stellen.\n\nMit Recht hat die Strafkammer bei dieser Sachlage\ndie Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falles\ndes Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB verneint. Diese,\ndurch das 1. StrRG neu gefaßte Bestimmung betrifft nur\nden Täter, der eine Sache stiehlt, \"die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung\ngegen Wegnahme besonders gesichert ist\". Das erhöhte Maß\nvon Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum, das\nder Täter an den Tag legt, indem er sich über eine besondere Sicherung hinwegsetzt, mit der der Eigentümer\nzu erkennen gibt, daß er auf die Erhaltung gerade dieser Sache Wert lege, erschien dem Gesetzgeber besonders\nstrafwürdig (E 1962 Begründung S. 403). Eine solche besondere Sicherung war hier entgegen der Meinung der Revision nicht vorhanden, Weder war die Registrierkasse\nverschlossen, noch war sie mit irgendeiner Vorrichtung\nversehen, die das in ihr aufbewahrte Geld über die bloße\nAufbewahrung hinaus sichern sollte oder auch nur sichern\nkonnte, Die feste Verankerung mit ihrer Unterlage sicherte allenfalls die Kasse, nicht das aufbewahrte Geld. Die\nAufstellung der Kasse, wenn auch hinter einer Barriere,\nso doch an einem ohne Schwierigkeiten zugänglichen Ort\nist keine mit der Sache versehene \"Schutzvorrichtung\"\n\nin dem hier genannten Sinne. Das gilt schließlich auch\nvon dem \"etwas eigentümlichen Geräusch\", das die Kasse\nbei dem durch Drehen der Kurbel bewirkten Öffnen von\nsich gab. Dieses Geräusch hat zwar letzten Endes zur\nErgreifung des Täters geführt. Es liegt jedoch ausschließlich in der Natur dieser Sache selbst begründet\nund ist nicht etwa die (gewollte) Folge einer besonderen\nSicherungskonstruktion, wie etwa einer eingebauten Sirene.\nEs kann rechtlich nicht anders beurteilt werden, als das\n(altersbedingte) Knarren einer Schublade, die der Dieb\nherauszieht, um an seine Beute zu gelangen. Nichts im\nVerhalten des Angeklagten könnte danach eine Strafschärfung nach § 243 Nr. 2 StGB rechtfertigen. Er hat\ndie Schublade \"auf die sich aus der Konstruktion der\nKasse ergebende normale Weise geöffnet\" (UA 20) und\ndabei kein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum und verbrecherischer Energie gezeigt.\n\nb) Dagegen beanstandet es die Revision mit Recht,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten im Fall vB : ve\n(nur). wegen versuchten Raubes und nicht wegen vollendeten\nräuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt hat.\n\nRäuberischer Diebstahl ist allerdings nur gegeben,\nwenn die Wegnahme bei der Gewaltenwendung bereits vollendet war (BCHSt 16, 271, 277). Das ist indessen nach\nden Urteilsfeststellungen hier anzunehmen, Danach hatte\nder Angeklagte Bargeld und eine B..nkgeldtasche aus den\nSchubladen herausgenommen und das Bargeld bereits vollständig in einer Anzugtasche und unter seiner Strickweste,\ndie Geldtasche zur Hälfte unter der Weste versteckt, als\n\n\\ I\n\n-8B-\n\ner von dem Fernsehtechniker PD überrascht und gestellt wurde; nur noch ein Bündel Francs-Scheine hatte\ner offen in der Hand (UA 12, 13). Damit hatte er aber\nnach der Rechtsprechung des BGH nicht nur, wie die\nStrafkammer meint, den fremden Gewahrsam gebrochen,\nsondern auch den Gewahrsam zumindest an dem bereits\nversteckten Geld begründet, bevor es zum Kampf mit\n\nPelz kam (vgl. Urteil vom 18. September 1957 - 2 StR\n297/57 -; BGHSt 16, 271; 17, 205, 2065 GA 1969, 91;\nUrteile vom 26. Mai 1964 - 1 StR 108/64 -; vom 21. Juni 1967 - 4 StR 475/66 -; vom 4. Februar 1969 - 5 StR\n711/68 - und vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 -). Tatvollendung setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus.\nDer Dieb hat vielmehr eigenen Gewahrsam jedenfalls an\nGeld und anderen kleinen und leicht beweglichen Sachen\nschon dann begriindet, wenn der Berechtigte trotz der\nräumlichen Nähe zum weggenommenen Gegenstand seine Sachherrschaft nur noch gewaltsam und unter Überwindung eines\nbedeutenden Widerstandes zurückgewinnen kann (vgl. BGH GA\n1966, 78). Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich\nauch hier an der Tatsache, daß das in der Tasche versteckte Geld erst von der Polizei sichergestellt werden\nkonnte (UA 14). Darauf, daß ein anderer Teil des Geldes\nbereits unmittelbar nach Beginn des Kampfes der Verfügungsgewalt des Angeklagten wieder entglitten ist,\n\nkam es nicht an.\n\nDer Angeklagte hat die Gewalt gegen MB nicht nur\nzur Unterstützung seiner Flucht, sondern auch zur Verteidigung des Besitzes an seiner Beute ausgeübt (UA 23).\nEr ist daher des (vollendeten) räuberischen Diebstahls\nschuldig.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist allerdings\nder Strafschärfungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB\nnach den Urteilsfeststellungen nicht gegeben. Der räuberische Diebstahl ist am 6. Dezember 1972 gegen 16.15 Uhr\nbegangen worden (UA 12), also ersichtlich nicht \"zur\nNachtzeit\", d.h. nach dem Eintritt der Dunkelheit (RGSt 3,\n209). Zum Einschleichen genügt es nicht, daß der Täter,\nwie hier der Angeklagte, geräuschlos und unbemerkt ein\nGebäude betritt; heimliches Verhalten ist für jeden Dieb\ntypisch. Es muß noch eine besondere Vorsichtsmaßregel,\neine listige Art der Ausführung hinzukommen (vgl. BGHSt 9,\n253, 255; 10, 135, 136; BGH GA 1966, 118). Daran fehlt\nes hier.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen. Die Anklage und der\nEröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten bereits räuberischen\nDiebstahl zurLast.\n\nDie Änderung zwingt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall P@ & WEB und des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von der\nÄnderung nicht berührt. Da die Strafzumessung auch\n\n- 10 -\n\nsonst keinen Rechtsfehler enthält, müssen sie bestehen\nbleiben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-13/4-str-561-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-13/4-str-561-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.153399+00:00"}}