{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-11_4_StR_616_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-11","aktenzeichen":"4 StR 616/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 616/73 BESCHLUSS\n\n. tr\n£ LP, #2, #3\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Otto LEEEB zus To;\ngeboren am ED 1230 in EB /Suceteniand,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesperichtshofs hat nach Arhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n11. Dezember 1973 gemäß % 349 Abs. 4 Stl'O einstimmig beschlossen:\n\n7. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 28. August 1975\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176\nAbs. 1 StGB n.F.) in vier Fällen, davon\ndreimal fortgesetzt begangen, schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wirä die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten. des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision.\n\ndes Angeklagten ist begründet.\n\n1. § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973\n(BGB1 I S. 1725), in Kraft getreten am 28. November 1975,\nenthält eine gegenüber dem bisherigen § 176 StGB mildere\nStrafdrohung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO\nist diese Gesetzesänderung auch vom Revisionsgericht zu\nbeachten. Bei der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe\nist nicht auszuschließen, daß sich diese Änderung auf die\n\nzugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.\n\n2. Obwohl der Schuldspruch rechtskräftig ist, konnte er\nin entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StfC (in Verbindung mit § 354 a StPO) der Neufassung entsprechend geändert\nwerden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen,\ndaß das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von\n§ 176 Abs. 1 StGB n.F. (bisher § 176 Abs. 2: mildernde Unstände) nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, der\nAngeklagte habe \"gewußt, daß er die Kinder nicht unzüchtig\nanfassen durfte, selbst wenn sie dies wollten\", denn das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. ist eine der Voraussetzungen\nfür die Bestrafung überhaupt.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-11/4-str-616-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-11/4-str-616-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.092461+00:00"}}