{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-11_4_StR_130_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-11","aktenzeichen":"4 StR 130/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGHöt: ja\n\nSstcB § 315 ce Abs. I Nr. 1a, S 316\n\n1.\n\nIm Falle des Vorwurfs der Trurkenheit im Verkehr kann\nnicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der\n“raftfahrer durch Rüc’srechnung (Hochrechnung) für die\nersten 120 Minuten nach Trinkende beschwert wird.\n\nAllgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbieibender Abbauwert von C,1 50/h zugrunde zu legen (Abweichung von BGH VRS 20, 444 und 3,, 212).\n\nFahruntüchtig i.5. der 88 316, 315 c Abs, I Nr. 1a\n\nStGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholnenge\nim Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration\nvon 1,3 %o führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und\n\nsh, 200).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBGHöt: ja\n\nSstcB § 315 ce Abs. I Nr. 1a, S 316\n\n1.\n\nIm Falle des Vorwurfs der Trurkenheit im Verkehr kann\nnicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der\n“raftfahrer durch Rüc’srechnung (Hochrechnung) für die\nersten 120 Minuten nach Trinkende beschwert wird.\n\nAllgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbieibender Abbauwert von C,1 50/h zugrunde zu legen (Abweichung von BGH VRS 20, 444 und 3,, 212).\n\nFahruntüchtig i.5. der 88 316, 315 c Abs, I Nr. 1a\n\nStGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholnenge\nim Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration\nvon 1,3 %o führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und\n\nsh, 200).\n\nBGH, Beschluß vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -\nIII\n\nAG Bad Berleburg\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 130/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Adolf 5 EB zus EB, dort\ngeboren am ED 1923,\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr\n\n51\n\nDer h. Strafsenal. des Bundesgerichlshofs hat nach Anhörung des Generalbundesmwalts am 11. Dezember 1277\ndurch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter\nBörtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger beschlossen:\n\nA. Im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr\nkann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden,\ndaß der Kraftfahrer durch Rückrechnung (Hochrechnung) für die ersten 420 Minuten nach Trinkende\nbeschwert wird.\n\n2. Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 %o/h zugrunde zu\nlegen (Abweichung von BGH VR3 20, Auh und 34, 212).\n\n3. Fahruntüchtig i.S. der 88 316, 315c Abs, 1 Nr. 1a\nStGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o führt (Fortbildung von\nBCHSt 21, 157 und 24, 200).\n\nGrindes3\n\n1. Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen fahrässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (3 216 Abs. *\nund 2 StGB) verurteilt worden. Er hatte sich am sbend\ngegen 20.30 Uhr ins Bett gelegt, nachdem er vorher\n1 1/2 Flaschen Bier und ein kleines Glas Melissenpeis“\ngetrunken hatte. Wieder aufgestanden, fuhr er mit seinem Kraftwagen zu einer Gastwirtschaft und trank dort\nin der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 1.20 Uhr zwei Wacholder. Von der Polizei um 1.32 Uhr auf der Heimfahrt angehalten, ergab die um 2,37 Uhr entnommene Blutprobe\neinen Blutalkoholspiegel von 1,20 %o. \"Gegen Ende der\nFahrt\", so heißt es in dem die Berufung des Angeklagten\nverwerfenden Urteil der Strafkammer, \"hatte der Blutalkoholgehalt sicher 1,3 to betragen\".\n\nDas Oberlandesgericht Hamm möchte die Revision des\nAngeklagten verwerfen, sieht sich jedoch durch die\nRechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg daran gehindert. Dieses ist der Auffassung, daß bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration die erste Stunde nach\nTrinkende von der Rickrechnung auszunehmen ist, weil\nmöglicherweise zuvor die Resorption des Alkohols noch\nnicht abgeschlossen sei (vgl. VRS 40, 358; 41, 191). Da\ndas Oberlandesgericht Hamm meint, dem von Oberlandeszericht Hamburg angesprochenen Unsicherheitsfaktor werde,\njedenfalls \"bei normalem Trinkverlauf\", durch die Annahme eines Abbauwertes von 0,1 %o für die erste Stunde\nnach Trinkende hinreichend Rechnung getragen, hat es die\nSache dem Bundesgerichtshof zur Zntscheidung folgender\nRechtsfrage vorgelegt:\n\n“ird in llen des Vorwurts dev Srunkerheii\n\nam steuer der Anzeklaste jedenfalls hei normalem Trinkverlauf durch die Annalıme eines\n\nAbbauwertes von 0,1 “%o für die erste Stunde\n\nnach Trinkende auch dann nicht beschwert,\n\nwenn ihm die Blutprobe weniger als 90 i’inu-\n\nten nach Trinkende entnommen worden ist?\n\n2. Die Voraussetzungen des 5 1?1 abs, 7 GYG lieren\nvor.\n\n3. Der Bundesgerichtshof hat bisher bei der Zrmmittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit aus derjenigen im Zeitpunkt der Blutentnahme (sog. Rückrechnung)\ndie gestaffelte Rückrechnung angewendet. Danach soll als\nMindestabbauwert, von dem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Kreftfahrers ausgegangen werden muß,\nzür die erste Stunde nach Trinkende ein Rückrechnungswert\nvon 0,1 ‚5o/h und, wenn das Intervall zwischen Trinkende\nund Blutentnahme diesen Zeitraum überschreitet, vom Beginn der zweiten Stunde ab von 0,12 ‘%o angesetzt werden\nkönnen (BGH VRS 20, Alu; 34, 212). Als der Bundesgerich+shof diese zeitabhängig gestaffelte Methode aufgriff,\nstützte er sich auf die damals maßgebenden £rkenrtnisse\nder medizinischen Wisserschaft (Ponsold 2. Aufl. 3. 246,\n3. Aufl. 5. 239; vgl. auch OLG Hamm VRS 30, 118 und L64;\n41, 273). Dieses Rückrechnungsverfahren hat auch Zingang\nin das Gutachten des Burdesgesundheitsamtes \"Alkohol bei\nVerkehrsstraftaten\" (1966) gefunden, vel. dort Seite Sl,\n5.\n\nDer Senat hal wiederholt darauf hingewiesen, daß\ndie Rechtsprechung an derartige medizinisch- natur=\nwissenschaftliche ürkenntnisse gebunden ist, wenn sie\nallgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt sind\n(BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203). Der Richter muß\nbei seiner Überzeugungsbildung und Urteilsfindung den\njeweiligen gesicherten Srfahrungsstand der Wissenschaft\nzugrunde legen. Für den Bereich der Blutalkoholforschung\nbedeutet dies, daß er die nach Veröffentlichung des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes, wenn auch zunächst\nnoch vereinzelt, vertretene Meinung, eine bestimmte Zeit\nnach Trinkende müsse bei der Rückrechnung unberücksichtigt bleiben, weil im Tinzelfall in diesem Zeitraum die\nResorption des Alkohols möglicherweise noch nicht abgeschlossen gewesen sei, nun nicht mehr unbeachtet lassen\ndarf. Wie sich dazu aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt (vgl. im einzelnen NJW 1973, 1096),\nsoll die Resorptionsphase bis zu 90 Minuten betragen\nkönnen; einige medizinische Sachverständige haben in\nEinzelfällen, auch wenn nicht forciert getrunken worden\nwar, ein Intervall von 420 Minuten ab Trinkende von der\nRückrechnung ausgenommen. Um insoweit den gegenwärtigen,\nabgesicherten Stand der 'Jissenschaft seiner Entscheidung\nzugrunde legen zu können, hat der Senat drei vom Bundesgesundheitsamt benannte und allgemein anerkannte Fachkenner auf dem Gebiet der Rückrechnung, Prof. Dr. Heifer,\nBonn, Prof. Dr. Lundt, Berlin, und Prof. Dr. Spann,\nMünchen, als Sachverstänlige gehört.\n\n4.9) In der Frotliehen Wissonschalt besteht houto\nweitgehende Übere instinmmge dariiber, da eine Aüekrechnung (im strengen Sinn) vom Blutentunlmewert auf den Tatzeitwert nur Aurchfihrba; ist, weın das Ende der hesorptionsphase feststeht. ”.s kann indessen im Finzelfall schwierig, wenn nicht unmöglich sein, diesen Zeitpunkt genau zu\nbestimmen. Die Dauer der Resorntionsphase is unter andesrem von persönlichen konstitutionellen unä Gisnositionellen Faktoren des Kreftiahrers, vor allem aber von cer\nTrinkintensität (Alkoholnenge pro Zeiteinheit) während\nder Gesamttrinkzeit abhängig.\n\nb) Nach medizinischen Erfahrungen lassen Zahl und\nVielfalt der die Resorptionszeit beeinflussenden Faktoren\neine Schematisierung nicht zu (vgl. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes S. 60). Es ist jedoch möglich, diese Zeit\nin den Fällen einzugrenzen, in denen ein normaler Trinkverlauf - so die Vorlegungsfrage - aufgrund des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme hinsichtlich Getränkeart, Trinkgeschwindigkeit und Alkoholmenge angenommen werden kann und keine\nbesonderen resorptionshemmenden Einflüsse bestehen.\n\nOb ein Trinkverlauf als \"normal\" bezeichnet werden kann, ist vorwiegend vom Verhältnis zwischen Trinkzeit und Trinkintensität einerseits und dem daraus, Sowie aus der Bewertunp aller hierfür bedeutsamen Umstünde,\nerschließbaren Zeitbedarf für die ilesorption andererseits\nabhängig. Im Gegensatz zum \"forcierten\" Trinken, das Zurch\nein auffälliges liidverhöltnis zwischen Alkoholmenge un\nTrinkzeit gekennzeichnet ist, muß, auch im Hinblick auf\nunterschiedliche Trinkgewohnheiten, von einem normalen\nTrinkverlauf so lange ausgegangen werden, als eine Alkoholbelastung von C,5 bis höchster 0,8 Gramm Alkohol pro\n\nKilogramm Körpergewicht innerhalb ciner Stunde nicht überschritten ist.\n\nWie zahlreiche Untersuchungen ergeben haben, kann\nsich die Resorptionsphase nach gemäßigter Alkoholbelastung über einen Zeitraum von 60 bis 90 Minuten nach\nTrinkende erstrecken. Angesichts der Möglichkeit der\nrecht erheblichen alkoholischen Belastung von 0,5 bis\n0,8 g/kg in der Stunde schon bei \"normalem\" Trinkverlauf hält der Senat bei Berücksichtigung der Ausführungen der von ihm gehörten Sachverständigen die Annahme\neiner maximalen Resorptionsdauer von 90 Minuten jedoch\nnicht für ausreichend, um mit Sicherheit jede Benachteiligung eines Kraftfahrers auszuschließen. Vielmehr muß\nzu dessen Gunsten - auck unter Hinzurechnung eines gewissen Sicherheitszuschlegs - von maximal 120 Minuten\nnach Trinkende als Richtwert für die mögliche Dauer der\nResorption ausgegangen werden. Die Einräumung einer solchen Zeitspanne bedeutet jedoch nicht, daß im konkreten\nFall aufgrund besonderer Anknüpfungstatsachen keine von\ndiesem Richtwert abweichende Resorptionsdauer festpgestellt werden könnte. So ist z.B. wissenschaftlich anerkannt, daß bei einer günstigen Gestaltung der erwähnten Relationen (etwa wie im Vorlagefall) die Zeit auch\nerheblich kürzer sein kann. Zieht sich die Aufnahne des\nAlkohols bei gleichbleibender Trinkgeschwindigkeit über\neinen längeren Zeitraum kin, so können Trinkende und\nEnde der Resorptionsphase sogar zusammenfallen. Derartige Feststellungen werden sich jedoch kaum ohne Anhörung eines Sachverständigen treffen lassen,\n\n5. Nach Itesorntionsconde darf nach ‚en heute maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen bei\nRückrechnung (Hochrechnung) für die gesamte Dauer der\nEliminationsphase nur noch ein gleichbleibender Stundenwert von 0,1 %0 - also nicht eine gestaffelte\nRückrechnung - angewendet werden. Dieser Wert stellt\nden statistisch gesicherten Mindestabbauwert dar, der\njede Benachteiligung eines Kraftfahrers ausschließt\nund von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen\nnicht abgewichen werden darf.\n\n6. Die sog. Rückrechnung ist indessen nur insoweit eine Hochrechnung, als sie in die Eliminationsphase fällt. Ist nach Lage des Falles mit einem Ansteigen der Blutalkoholkonzentration noch zwischen\nTrinkende und Blutentnahme zu rechnen, so muß, soll\nder Kraftfahrer nicht benachteiligt werden, unter Umständen von dem in der Elutprobe festgestellten Wert\nein Abzug vorgenommen werden. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kanr. nämlich, wenn der Vorfall\nnur relativ kurze Zeit (im Verhältnis zur jeweils benötigten Resorptionsdauer) nach dem Trinkende liegt,\nunterhalb derjenigen im Blutentnahmezeitpunkt gelegen\nhaben.\n\nFür die Frage der Fahruntüchtigkeit i.S. der\n88 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB kommt dies dem Kraftfahrer allerdings dann nicht zugute, wenn er im Zeitpunkt der Tat eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu\neiner Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o und darüber\n\nführt. Die damit für die Tatzeit gegebene Alkoholanflutungswirkung hat in gleicher ‘leise absolute Fahruntüchtigkeit zur Folge wie das Zrreichen der Grenzwertkonzentration von 1,3 %o unter den günstigsten\nUmständen, nämlich nach Absinken der Tirkungsüberhöhung und inzwischen stattgefundener Erholung (vgl.\nHeifer, Blutalkohol 1973, 1, 7 f£ m. Hinw, auf Schrifttum; Protokoll des Verk. Ausschusses Nr. 50 von 8,\n\nJuni 1972 über die Anhörung von Sachverständigen und\nBT - Drucks. 7/692). Es ist jetzt wissenschaftlich\nunbestritten, daß die Anflutungswirkung auf den Grenzwert oder auf einen höheren Wert hin nach Trinkende\nden Konzentrationsfehlbetrag bis zum Grenzwert zumindest ausgleicht. Diese Erkenntnis liegt bereits\n\ndem Beschluß des Senats über die Bewertung des Sturztrunks (BGHSt 24, 200) zugrunde. Sie hat inzwischen\nauch den Gesetzgeber bewogen, den neuen Gefährdungstatbestand des % 24 a StVG schon dann als erfüllt zu\nbezeichnen, wenn der Kraftfahrer 0,8 %o Alkohol \"im\nBlut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer\nsolchen Blutalkoholkonzentration führt\" (BGB1 1973 I\n870). Für den Tatbestand der absoluten Fahruntüchtigkeit i.5. des § 316 StGB kann nichts anderes gelten.\n\nEs macht also keinen Unterschied, ob der Alkohol in\nder für die Frage der Fahruntüchtigkeit entscheidenden\nMenge - und zwar nicht etwa nur in Form eines Stur2-\ntrunks - vor der Fahrt, während der Fahrt oder erst\nnach Beendigung der Fahrt in das Blut Übertritt. Eine\nRückrechnung i.S. des Herunterrechnens in der Anstiegsphase erübrigt sich in diesen Fällen also.\n\n- 10 -\n\n7. Die Vorlegungsfrage ist demnach ru entscheiden, wie es in der Beschlußformel geschehen ist. Zum\nLeitsatz Nr. 1 hat der Generalbundesanwalt die Auffassung vertreten, ein rückrechnungsfreier Zeitraum von\n90 Minuten nach Trinkende sei ausreichend.\n\nkeyer Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-11/4-str-130-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-11/4-str-130-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.071165+00:00"}}