{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-03_4_StR_36_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-06-11","aktenzeichen":"4 StR 36/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer ein nicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Satz 3\nund 4 StVZO entsprechendes Fahrzeug in den Straßenverkehr bringt und mit diesem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach 8 69 a Abs.\n3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 24 StVG.\n\nBCH, Beschl. v. 11. Juni 1974 - 4 StR 36/74 - AG Tiergarten\nin Berlin\n\nKG Berlin","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt; Ja\n\nStVZO § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 69 a Abs. 3 Nr. 8\n\nWer ein nicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Satz 3\nund 4 StVZO entsprechendes Fahrzeug in den Straßenverkehr bringt und mit diesem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach 8 69 a Abs.\n3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 24 StVG.\n\nBCH, Beschl. v. 11. Juni 1974 - 4 StR 36/74 - AG Tiergarten\nin Berlin\n\nKG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 36/74 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Gert GC ED aus DEE, dort\ngeboren am EEE 1926,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nden Vorlegungsbeschluß des Kammergerichts in Berlin\nvom 3. Dezember 1973 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1974 durch den Vorsitzenden\nRichter Meyer und die Richter Mayr, Dr.Dr. Spiegel,\nHürxthal und Dr. Knoblich beschlossen:\n\nWer ein nicht den Bestimmungen des § 36\nAbs. 2 Satz 3 und 4 StVZO entsprechendes\nFahrzeug in den Straßenverkehr bringt und\nmit diesem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt,\nbegeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a\nAbs. 3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 24 StVG.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, der\nim Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat,\ndessen rechter Hinterreifen keine ausreichenden Profile aufwies, wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 36 Abs. 2 5. 3 und 4, 8 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO\ni.v. mit § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt. Das Kammergericht, das gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, hält die Anwendung dieser\nVorschriften für rechtsfehlerhaft. Es ist der Ansicht,\ndaß eine Verurteilung nur nach § 23 Abs. 15. 2, § 49\nAbs. 1 Nr. 22 StVo i.V. mit § 24 StVG erfolgen dürfe,\nweil diese Bestimmungen der StVO - jeweils ausgefüllt\n\ndurch die im Einzelfall geltenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften - als engere, allein den Fahrzeugführer\nbetreffende Vorschriften Vorrang vor den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen und den daran anknüpfenden Ordnungswidrigkeitstatbeständen der StVZO hätten, die sowohl an den Hersteller als auch an den Fahrzeugführer\nund den Halter des Fahrzeugs gerichtet seien. Das Kanmergericht beabsichtigt deshalb, den Schuldspruch des\nangefochtenen Urteils gemäß § 79 Abs. 6 OWiG entsprechend\nzu ändern. Es sieht sich daran jedoch gehindert durch\n\ndie Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 13. Juni 1972 (VRS 43, 464) und vom 19. Juli 1972\n(VRS 44, 150), in welchen die Verurteilung eines Fahrzeugführers wegen vergleichbarer Verstöße unter anderem\nauf § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO gestützt worden ist, und\nhat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDer Generalbundesanwalt vertritt die Ansicht, daß\nein Fahrzeugführer, der - wie der Betroffene - ein\nKraftfahrzeug mit profillosen Reifen \"in Betrieb nimmt\"\nund mit diesem am Straßenverkehr teilnimmt, tateinheitlich sowohl gegen § 36 Abs. 2 S. 3 und 4,869 a Abs. 3\nNr. 8 StVZO als auch gegen § 23 Abs. 1. 2, § 49 Abs. 1\nNr. 22 StVO, jeweils i.V. mit § 24 StVG, verstoße.\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist entsprechend § 121 Abs. 2 avec\nzulässig (§ 79 Abs. 3 OWiG; vgl. BGHSt 23, 365, 366).\n\n. U.\nill,\n\nIn der Sache schließt sich der Senat dem Rechtsstandpunkt des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nan (vgl. auch dessen Beschluß vom 29. November 1971\nin VM 1972, 25 = VRS 42, 451 sowie OLG Zweibrücken,\nBeschluß vom 4, Juli 1973 in VRS 45, 446),\n\n1. Der Senat ist mit dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht und dem Generalbundesanwalt der Ansicht, daß § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 36\nAbs. 2 S. 3 und 4 StVZO im Verhältnis zu § 49 Abs, 1\nNr. 22 StVO i.V. mit § 23 Abs. 1 S. 2 StVO die spezielle Vorschrift ist und diese deshalb im Wege der\nGesetzeseinheit verdrängt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Zwar waren die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der\n\n§§ 30, 32 ff StVZO bis zum 31. Juli 1969 keine selbständigen Verhaltensnormen; ihre Verletzung war nicht\nunmittelbar durch § 24 StVG mit Geldbuße bedroht. In\nihnen war vielmehr nur bestimmt, in welchem Zustand\nsich ein Kraftfahrzeug bei Teilnahme am öffentlichen\nVerkehr befinden mußte, Wer im Straßenverkehr ein\nKraftfahrzeug mit Reifen benutzte, deren Profiltiefe\nnicht mehr der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 4 Stvzo\nentsprach, verstieß damit nicht gegen diese Bestimmung,\nsondern vielmehr gegen § 31 Abs. 1 Satz 2 StVzOo ar.\nbzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO 1937. Diese Vorschriften\nbestimmten in nahezu wörtlicher Übereinstimmung (vgl.\nRüth, Konkurrenzprobleme im Verkehrsrecht DAR 1963,\n262, 265), daß der Führer eines Kraftfahrzeugs dafür\nzu sorgen hat, \"daß sich das Fahrzeug einschließlich\n\nFa 7,\nde\n\nder Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigenm\nZustand befindet\". Erst über diese Bestimmungen, die\n- soweit der Fahrzeugführer in Betracht kommt - nunmehr durch den gleichlautenden § 23 Abs. 1 Satz 2\nStVO ersetzt worden sind, wurde der Fahrzeugführer\nauch zur Beachtung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO verpflichtet.\n\nDiese Rechtslage hat sich jedoch durch die am\n1. August 1969 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der StVZO vom 21. Juli 1969 (BGBl. I 845) geändert. Nach § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO handelt nunmehr ordnungswidrig i.S. des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug unter Verstoß\ngegen die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 - 4 StVZO in\nBetrieb nimmt. Damit wurde u.a. die Ausrüstungsvorschrift über Profiltiefe der Reifen zu einer selbständigen Verhaltensnorm, deren Verletzung in § 24\nStVG unmittelbar unter Bußgelddrohung gestellt ist\n(vgl. amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 38, Verkehrsbl. 1969, 400; BayObLG VerkMitt. 72, 25 und dort zitierte Entscheidungen). Wie das Kammergericht einräumt, richtet sich diese Bestimmung nicht nur an\nden Hersteller und den Halter des Kraftfahrzeugs,\nsondern auch an den Fahrzeugführer (Bl. 4 des Vorlegungsbeschlusses). Wenn mithin ein Fahrzeugführer ein\nKraftfahrzeug in Betrieb nimmt, dessen Reifen \"abgefahren\" sind, so ist dies nach § 69 a Abs. 3 Nr. 8\nStVZO zu ahnden. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts tritt diese Vorschrift gegenüber den §§ 23\nAbs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO nicht zurück.\nVielmehr ist § 69 a StVZO in Verbindung mit den 88\n30, 32 ff StVZO lex specialis im Verhältnis zur generellen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO (so\n\ninsbesondere auch Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 20.\nAufl. Rd-Nr. 39 zu § 23 StVO im Anschluß an BayObLG\nVerkMitt. 72, 25). Diese Auffassung ist zwar nicht\nunbestritten (vgl. Müller Straßenverkehrsrecht, 22.\nAufl. Rd-Nr. 20 zu § 23 StVO). Die abweichende, im\nVorlegungsbeschluß vertretene Ansicht, die sich an\nder vor dem 1. August 1969 bestehenden Rechtslage\norientiert, verkennt jedoch, daß der Verordnungsgeber durch die Änderung gerade die Eigenständigkeit\nder Ausrüstungsvorschriften hervorheben wollte, und\nzwar auch im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO\nbzw. dem dieser Bestimmung seinerzeit entsprechenden\n§ 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO (vgl. amtliche Begründung\n\nzu Art. 1 Nr. 38, \"besondere Bemerkungen zu den §§ 30, 32 - 67a\"; Verkehrsbl. 1969, 401). Daß § 23 Abs.\n1 Satz 2 StVO gegenüber den Sondervorschriften -im\nvorliegenden Fall gegenüber den §§ 36 Abs. 2 Satz 3\nund 4, 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO- zurücktreten muß, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß in dieser Bestimmung (§ 23 StVO) ebenso wie auch in der dazugehörigen Bußgeldvorschrift (§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVvo)\nnur sonstige Pflichten des Fahrzeugführers festgelegt\nworden sind. Durch diese Fassung des Gesetzes wird\nhervorgehoben, daß § 23 StVO den Charakter einer Auffangbestimmung hat, d.h. nur soweit zur Anwendung kommen soll, als die Pflichten des Fahrzeugführers nicht\nbereits durch andere Vorschriften festgelegt und unter eine unmittelbare Bußgelddrohung gestellt sind\n(vgl. Müller aaO Rd-Nr. 2 zu § 23 StVO hinsichtlich\nder Überschneidung mit § 22 StVO, sowie hinsichtlich\nder Vorschriften der StVZO die amtliche Begründung zu\n§ 23 Abs. 1 Satz 2, zitiert bei Jagusch aa0).\"\n\nDiesen Ausführungen stimmt der Senat zu.\n\nA\n\n2. Dagegen vermag der Senat die Ansicht des\nGeneralbundesanwalts, daß ein Fahrzeugführer, der\nsich mit einem Fahrzeug in den Verkehr begibt, das\nnicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Satz 3 und\n4 StVZO entspricht, gleichwohl nicht nur gegen\n\n869 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO, sondern tateinheitlich\nauch gegen § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V. mit § 23\nAbs. 1 S. 2 StVO verstoße, nicht zu teilen.\n\nDer Generalbundesanwalt versteht unter Inbetriebnahme i.S. des § 69 a StVZO nur das Ingangsetzen des Fahrzeugs zum Zwecke der Teilnahme am\nStraßenverkehr, nicht jedoch auch dessen weitere\nFortbewegung im Verkehr. Er ist demzufolge der Ansicht, daß das Ingangsetzen eines nicht den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 S. 3 und 4 StVZO entsprechenden Fahrzeugs eine Zuwiderhandlung gegen § 69 a Abs.\n3 Nr. 8 StVZO, die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr mit diesem Fahrzeug dagegen einen\nVerstoß gegen § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V. mit § 23\nAbs. 1 S. 2 StVO darstelle. Diese Rechtsansicht findet eine gewisse Stütze in der Rechtsprechung des\nReichsgerichts, das unter Inbetriebnahme die Inbewegungsetzung des Fahrzeugs für eine bestimmte Einzelfahrt verstand (RG in DAR 1933, 40 u. 107). Ähnlich hat das OLG München entschieden (OLG München in\nRdK 1950, 112). Ob mit diesen Entscheidungen, die anders gelagerte Fälle betrafen, eine Abgrenzung des\nRechtsbegriffs der Inbetriebnahme in dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Sinne bezweckt war, ist\nallerdings fraglich. Im Schrifttum ist zwar unter Berufung auf die genannten Entscheidungen die Ansicht\nvertreten worden, daß unter Inbetriebnahme nicht der\n\ngesamte Vorgang der Teilnahme am Verkehr mit dem\nFahrzeug, sondern nur das Inbewegungsetzen des\nFahrzeugs für eine bestimmte Einzelfahrt, der Vorgang also, der für den Verkehr die dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahren auslöst, zu verstehen\nsei (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl.,Rd-\n\nNr. 23 zu § 31 StVZO). Diese Ansicht, die sich bis\nzum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 16.\nNovember 1970 (BGBl. I 1615) zunächst auf § 16 der\nKraftfahrzeugverordnung vom 10. Mai 1932 (RGBl. I\n201) und danach auf § 31 StVZO aF. stützen konnte,\nwelche übereinstimmend die Mängel bei der Inbetriebnahme von denen, die unterwegs auftreten, unterschieden und deshalb dahin verstanden werden konnten, daß der Rechtsbegriff der Inbetriebnahme nicht\ndie gesamte Teilnahme am Verkehr mit dem Fahrzeug,\nsondern nur das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs umfassen solle, findet jedoch in der heutigen Fassung\nder Straßenverkehrszulassungsordnung keine Grundlage. § 31 StVZO nF. enthält die genannte Unterscheidung nicht mehr. Der durch die Verordnung vom 21.\nJuli 1969 in die StVZO eingeführte § 69a aber läßt\nklar erkennen, daß unter Inbetriebnahme nicht allein\ndas Inbewegungsetzen des Fahrzeugs für die jeweilige\nFahrtzu verstehen ist, daß dieser Rechtsbegriff\nvielmehr auch die unmittelbar anschließende Teilnahme\nam Verkehr mit dem Fahrzeug umfaßt. Die Vorschrift\ndes § 69a Abs. 3 Nr. 8 StVZO, nach welcher ordnungswidrig handelt, wer ein Fahrzeug unter Verstoß gegen Bestimmungen des § 36 StVZO in Betrieb nimmt,\nrichtet sich allein an den Fahrzeugführer, nicht\nauch an den Halter des Fahrzeugs. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geht jedenfalls bei den\nVorschriften des § 31 Abs. 2 und des § 69a Abs. 5\n\nNr. 3, wie deren Wortlaut zeigt, davon aus, daß der\nHalter, der nicht zugleich Führer ist, sein Fahrzeug\nnicht selbst in Betrieb nehmen, sondern nur die Inbetriebnahme anordnen oder zulassen kann. Da das\n\nbloße Inbewegungsetzen des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr ohne die anschließende Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr aber immer nur ein selten vorkonmender, praktisch bedeutungsloser Ausnahmefall sein\nwird, würde - wollte man der Ansicht des Generalbundesanwalts folgen - dem § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO\nfür sich allein jede praktische Bedeutung fehlen. Er\nwürde vielmehr regelmäßig zusammen mit § 49 Abs. 1\n\nNr. 22 StVO i.V. mit § 23 Abs. 1 S. 2 StVO zur Anwendung kommen, mit einer Vorschrift also, die - wie\nder Generalbundesanwalt in seinen oben wiedergegebenen\nRechtsausführungen zutreffend dargetan hat - den\nCharakter einer Auffangbestimmung hat. Es würde dem\nSinn des § 69 a StVZO, der ersichtlich in dem Bestreben nach möglichst weitgehender Konkretisierung\nder Ordnungswidrigkeitstatbestände geschaffen worden\nist, widersprechen, wenn einzelne der in ihm enthaltenen Vorschriften im Regelfall nur zusammen mit einer\nsolchen Auffangbestimmung angewendet werden könnten.\nFür § 69 a Abs. 3 Nr. 8 StVZO folgt daraus, daß nicht\nnur das Inbewegungsetzen eines nicht den Bestimmungen\ndes § 36 Abs. 2 S. 3 und 4 StVZO entsprechenden Fahrzeugs, sondern auch die unmittelbar anschließende Teil-\n\nnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrzeug von dieser\nVorschrift erfaßt wird.\n\nFe\n\n- 10 -\n\nWer ein solches Fahrzeug in den Verkehr bringt\nund mit diesem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, begeht deshalb nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a\nAbs. 3 Nr. 8 StVZO i.V. mit § 24 StVG.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-36-74","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":14},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":13},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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