{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-11-30_4_StR_591_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-30","aktenzeichen":"4 StR 591/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 591/73 BESCHLUSS\n\nFur N\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Karl-Heinz Paul Wilhelm A WERE\naus CE, geboren am ED 120 in\n\nSumEB\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 30. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 1. August 1975 dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1\nStGB idF des 4. StrRG vom 23. November 1975\n\n- BGBl I 1725 -) in einem Falle schuldig ist.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGRÜNDE:\n\n1. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils darüber,\nwie sich der Angeklagte hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens an den beiden in Rede stehenden Tagen an den Kindern\nPetra PB und Renate SEHE verfenit hat, können\nnicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.\n\n2. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte\nan den beiden aufeinander folgenden Tagen die festgestellten\nHandlungen an und mit der Petra PB, die jedesmal den in\n8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bisherige Fassung) bezeichneten Tatbestand erfüllen, \"aufgrund eines einheitlichen von vornherein\n\n- 3.\n\nauf wiederholte, gleichartige Tatbegehung gerichteten\nWillensentschlusses\" begangen habe (UA S. 6), ist zwar\nnicht näher begründet und mag fragwürdig sein. Da aber\nder Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rundweg bestritten und als \"völlig aus der Luft gegriffen\"\nbezeichnet hat (UA S. 4), kann die denkgesetzlich nmögliche Annahme nur einer (fortgesetzten) Handlung -soweit es sich um Petra PD handelt- nicht beanstandet werden.\n\n3. Diese fortgesetzte Straftat zum Nachteil der\nPetra PB steht aber den Urteilsfeststellungen zufolge entgegen der Meinung des Landgerichts mit der\ngleichartigen Verfehlung gegenüber Renate Sun\nnicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit (§ 73 StGB). Der Angeklagte hat nämlich beide\nMädchen, Petra und Renate, einheitlich aufgefordert,\nseinen Geschlechtsteil bis zum Samenerguß anzufassen,\nund anschließend ebenso einheitlich, ihre Schlüpfer\nherunterzuziehen. Diese einheitlichen Ausführungshandlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bisherige\nFassung) verbinden die mit beiden Mädchen begangenen\nStraftaten zur Tateinheit (BGHSt 1, 20 ff).\n\n4. Bei seiner Entscheidung muß der Senat die Änderung berücksichtigen, die der § 176 StGB durch das am\n28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur\nReform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I\n1725) gefunden hat.\n\nDaß die festgestellten Handlungen des Angeklagten\n(auch) den Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens\ngemäß der Neufassung des § 176 Abs, 1 StGB erfüllen,\nbedarf keiner näheren Darlegung.\n\nDie Neufassung ist gegenüber der bisherigen Fassung das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz\n2 StGB. Während bisher im Regelfall Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren angedroht war, beträgt die Strafdrohung für den Regelfall nunmehr sechs\nMonate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bei mildernden Umständen (die das Landgericht in der vorliegenden\nSache bejaht hat) war bisher auf Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, während\nnunmehr für minder schwere Fälle Freiheitsstrafe (ohne\njede untere Grenze) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe\nangedroht ist. Die neue Strafdrohung für besonders\nschwere Fälle hat hier außer Betracht zu bleiben. Die\nEinführung eines milderen Gesetzes in der Zeit zwischen\nErlaß des tatrichterlichen Urteils und der Revisionsentscheidung muß auch vom Revisionsgericht beachtet werden\n(§ 354 a StPO).\n\n5. Der Senat kann die nach allem gebotene Änderung\ndes Schuldspruchs von sich aus vornehmen. In der Anklageschrift und im. Eröffnungsbeschluß (Bl. 58, 62 d.A.)\nwar dem Angeklagten bezüglich seines Verhaltens gegenüber beiden Mädchen nur eine fortgesetzte Straftat gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt.\n\n6. Es kann somit nur eine Einzelstrafe (statt zweier Einzelstrafen und einer hieraus gebildeten Gesamtstrafe) verhängt werden.\n\nDas Landgericht wird nunmehr die Strafdrohung der\n\nNeufassung des § 176 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen\nhaben,\n\nMeyer Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-30/4-str-591-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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