{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-11-22_4_StR_573_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-22","aktenzeichen":"4 StR 573/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 573/73 BESCHLUSS\n22.11.73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann Friedrich S (EEE ,\naus BD zeboren am EEE 1935 in A\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 1. Juni\n1973 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nBetruges zum Nachteil der Firma PB aus\nED zu einer Einzelstrafe von 2.000,-- DM\nverurteilt worden ist; insoweit wird das dem\nBeschluß des Landgerichts vom 25. Mai 1973\nüber die vorläufige Einstellung nachfolgende\nVerfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Revision als unbegründet\nverworfen.\n\nJedoch werden im Urteilssatz die Worte \"Veruntreuung in zwei Fällen\" durch die Worte\n\"untreue in zwei Fällen\" ersetzt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 18 Fällen, wegen eines versuchten Betruges und wegen\n\"Yeruntreuung\" (Gemeint ist Untreue) in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.200,-- DM\nverurteilt und ein Berufsverbot ausgesprochen. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist gebildet aus acht Einzelfreiheitsstrafen von 5 Monaten bis zu einem Jahr und vier\n\nMonaten, deren Summe 6 Jahre beträgt, sowie aus 13 Einzelgeldstrafen von 500,-- DM bis 3.000,-- DM, deren\nSumme 18.000,-- DM beträgt. Die Gesamtgeldstrafe ist\ngebildet aus zwei in den Untreuefällen neben den Hauptstrafen ausgesprochenen Geldstrafen von 1.000,-- DM und\n500,-- DM.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen\nRechts, Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Schuldaussprüche ergibt, von dem zu erörternden Fall Pu\nabgeschen, keine Rechtsfehler. Unbegründet sind auch\nCie Binwände der Revision gegen die Strafzumessung. Eine\nVerletzung der für sie maßgebenden Rechtssätze ist nicht '\nersichtlich. Die Zinzelstrafen halten sich angesichts\ndes Umfangs der Verfehlungen des Angeklagten und des angerichteten Schadens in mäßigem Rahmen. Dafür, daß das\nLandgericht die in der Revisionsbegründung angeführten\nUmstände bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen oder in ihrer Bedeutung verkannt hätte, besteht kein\nAnhalt.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil\nder Firma FB verurteilt worden ist, muß das Verfahren eingestellt werden. Das Landgericht hat das Verfahren\nwegen dieses und anderer Betrugsfälle in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt und nicht\nwieder aufgenommen. Zur Wiederaufnahme hätte es nach § 154\nAbs. 5 StPO eines ausdrücklichen Beschlusses bedurft. Ein\nsolcher ist nicht ergangen. Der Einstellungsbeschluß des\nLandgerichts hat zur Folge, daß insoweit das Verfahren\nnicht mehr anhängig ist (vgl. BGHSt 10, 88). Dieser Fall\ndurfte daher nicht Gegenstand des Urteils sein. Der Einstellungsbeschluß des Landgerichts bildete ein Hindernis\nfür das weitere Verfahren, das vom Revisionsgericht von\nAmts wegen zu berücksichtigen ist und zur Einstellung\ndes weiteren Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO führt.\n\nder Wegfall der Verui rteilung und der Zinzelstrafe\nim Fall Padberg nötigt nicht zur Aaufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, in der die Zinzelgeldstrafe von 2. 000,--\nDi enthalten ist. Bei der Zahl und Höhe der Einzelstrafen ist auszuschließen, daß sich die Einbeziehung der\n2.600,-- DH auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt\n\nhat.\n\n‚leyer Börtzler Mayr\nSalger Knoblich\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-22/4-str-573-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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