{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-11-22_4_StR_549_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-22","aktenzeichen":"4 StR 549/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 549/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Horst Hop aus\n\nEEE, geboren ar GEN 194. ir TEE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung\n\nvom 22. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 15. Juni 1973 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge des Revisionsführers gebotene\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:\n\ni. Der Schuldspruch wegen Betruges in 26 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und\nwegen Beförderungserschleichung in einem weiteren Fall\nist den Urteilsfeststellungen zufolge rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nAuch die Zumessung der Einzelstrafen ist nicht von\nRechtsirrtum beeinflußt.\n\n2. Dagegen ist die Gesamtfreiheitsstrafe nicht rechtlich einwandfrei gebildet.\n\nDie jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten haben\n\nsich über die Zeit von Oktober 1970 bis September 1971 erstreckt.\n\na) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in die jetzt\ngebildete Gesamtfreiheitsstrafe die Geldstrafen von 500 DM\nund 700 DM einbezogen, die das Amtsgericht Herford durch\nUrteile vom 29. November 1971 und 23. Dezember 1971 wegen\nam 4. November 1970 und im Dezember 1970 begangener Straftaten verhängt hat.\n\nb) Wann der Angeklagte die Straftaten begangen hat,\nderentwegen er am 20. November 1971 vom Amtsgericht Münster\nzu einer Geldstrafe von 300 DM und am 25. Mai 1972 vom\nSchöffengericht Aurich zu einer Geldstrafe von 800 DM\nverurteilt worden ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, ob etwa diese Geldstrafen im Zeitpunkt der landgerichtlichen Verurteilung (15. Juni 1973) durch Zahlung\noder Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafen schon restlos\nerledigt waren. Möglicherweise hätte das Landgericht auch\ndiese Geldstrafen bei der jetzigen Gesamtstrafenbildung\nberücksichtigen müssen, wobei es allerdings zur Einbeziehung in die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2,\n§ 76 Abs. 1 StGB nicht verpflichtet war. Näher braucht\nindes darauf nicht eingegangen zu werden. Denn die Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe,\ndie zu deren Erhöhung führen müßte, würde eine nach\n\n§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässige Schlechterstellung\ndes Angeklagten bedeuten.\n\nc) Aus dem angefochtenen Urteil geht aber auch nicht\nhervor, ob der Angeklagte die Einzelfreiheitsstrafe von\ndrei Monaten, die das Amtsgericht Ibbenbüren am 2. Juni 1971 verhängt und damals für drei Jahre zur Bewährung\nausgesetzt hat (UA S. 4 und 20), im Zeitpunkt der jetzigen Verurteilung (15. Juni 1973) - nach einem etwaigen\nWiderruf der Strafaussetzung - restlos verbüßt hatte.\nAnscheinend war dies nicht der Fall.\n\nSollte diese Strafe am 15. Juni 1973 noch nicht\nvollständig erledigt gewesen sein (ob sie seitdem verbüßt worden ist, ist unerheblich: BGHSt 4, 366 £f; 15,\n66, 71), so wird die Strafkammer, an die insoweit die\nSache zurückverwiesen werden muß, folgendermaßen zu\nverfahren haben:\n\nAus den Einzelstrafen für diejenigen jetzt zur Aburteilung stehenden Taten, die vor dem 2. Juni 1971 begangen worden sind (das sind die Fälle 1 bis 4 und 6\nbis 12 der Urteilsgründe), den Geldstrafen aus den beiden Urteilen des Amtsgerichts Herford vom 29. Novenber 1971 und 23. Dezember 1971 und der Strafe aus dem\nUrteil vom 2. Juni 1971 ist eine Gesamtstrafe zu bilden.\nAlle übrigen jetzt verhängten Einzelstrafen sind zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen.\nDabei darf mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO\ndie Summe der beiden neuen Gesamtstrafen die Summe der\nbisherigen Gesamtstrafe (11 Monate) und der am 2. Juni 1971 verhängten Einzelstrafe (3 Monate; Summe also\n1 Jahr und 2 Monate) zwar erreichen, aber nicht übersteigen.\n\n14\n\n53. Das Landgericht wird selbständis Über die Frage\nder Strafaussetzung zur Bewährung neu zu befinden haben.\nDie Versagung der Strafaussetzung hätte auf Grund der\nbisherigen Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden können.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSalger Anoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-22/4-str-549-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-22/4-str-549-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.663519+00:00"}}