{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-11-22_4_StR_536_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-22","aktenzeichen":"4 StR 536/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 23611: URTEIL\n22.19\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromaschinenbauer Franz Xaver R B aus\n\nCE ort geboren am GE 1951,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. November 1973, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der\nerste Satz der Formel des Urteils des Landgerichts\nRavensburg vom 29. Juni 1973 wie folgt berichtigt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5,\n\n§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstand in einem besonders schweren Falle\ngemäß § 113 Abs. 1 und 2 StGB, mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a StGB und mit vorsätzlicher\nStraßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1\nNr. 2 db, § 73 StGB.\n\nU\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat - der Urteilsformel zufolge -\nden Angeklagten \"wegen eines Verbrechens des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr i.S.d.\n88 315 db Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 2 Nr. 2\nStGB in Tateinheit mit einem Vergehen des fortgesetzten\nWiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 Abs. 1\nund 2 StGB und wegen eines Vergehens der vorsätzlichen\nStraßenverkehrsgefährdung i1.S.d. § 315 c Abs. INr. 1a\nStGB und eines fortgesetzten Vergehens der vorsätzlichen\nStraßenverkehrsgefährdung i.S.d. § 315 c Abs. 1 Nr. 2b\nStGB\" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Es hat\ndem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer\nSperrfrist von drei Jahren entzogen; außerdem hat es den\nKraftwagen des Angeklagten eingezogen.\n\n=\n®\n&\n<\n>\n[>]\ne)\n[= |\n[er\n§ 7\n107)\net\n[\nw\nct\nE\nz\n\nD\n\nfe)\ncr\n0\n&\npi\nbe\n1]\nda\n=\n7\n\n£\n\nia)\n3\n1\n\nSo eng miteinander verzahnt, daß die Revision den Strafausspruch im ganzen ergreift; sie wirkt insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).\n\nI. 1. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum die\nÜberzeugung gewonnen, daß dem Angeklagten \"eine sehr\ngünstige Sozialprognosen zu Stellen ist (UA S. 15), Die\nVoraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB, die für eine\nStrafaussetzung zur Bewährung immer - auch in den\nFällen des § 23 Abs, 2 StGB - erfüllt sein müssen,\nsind daher gegeben.\n\n2. Die Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe darf aber selbst bei einer günstigen Sozialprognose gemäß § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn \"besondere Umstände in der Tat und\nin der Persönlichkeit des Verurteilten!\" vorliegen,\n\nEntgegen der Meinung der Revision kann es aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht \"besondere Umstände in der Persönlichkeit\" des\nVerurteilten gefunden hat, die nicht nur schlechthin\neine günstige Sozialprognose ermöglichen. Der Angeklagte\nist ein strebsaner, arbeitswilliger Junger Mann, der\ntrotz unglücklicher Umstände während seiner Schulausbildung um seine weitere Fortbildung bemüht ist (UA S,\n2/3, 12/13). Er ist nicht vorbestraft (UA S. 3) und\nüberhaupt bis zu den jetzt zur Aburteilung stehenden\nStraftaten \"weder in strafrechtlicher noch in verkehrsrechtlicher Beziehung aufgefallen\" (UA S. 13). Die jetzigen Straftaten, die wesentlich auf den von ihm nur aus-\n\n-5_\n\nnahmsweise einmal im Übermaß genossenen Alkohol zurückzuführen sind, sind ihm \"absolut persönlichkeitsfremd\" (UA\nS. 13). Er bereut sein Verhalten nicht nur wegen der für\nihn nachteiligen Folgen, sondern \"ehrlich\" und ist darüber \"selbst erschrocken\" (UA S, 15).\n\n3. Bei Straftaten, die schweres Unrecht enthalten\nund hohe Schuld offenbaren und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führen, ist aber\nStrafaussetzung \"grundsätzlich unangebracht\" (BGHSt 24,\n3, 5; BGH VRS 43, 172 mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber hat (wie in den eben genannten Entscheidungen\ndargelegt) bei der Neufassung des § 23 Abs. 2 StGB an\n\"außergewöhnliche Fälle\" gedacht, \"die trotz ihres hohen\nUnrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden\nund der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann\", insbesondere an \"einmalige Taten,\ndie in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind\",\n\nIn der vorliegenden Sache beträgt das nach dem Gesetz:\nzulässige Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe (von\nder weiteren Milderungsmöglichkeit gemäß § 51 Abs. 2, _\n$& uu StGB ganz abgesehen) nur sechs Monate (gemäß § 113\nAbs. 2 und in einem - vom Landgericht bejahten: UA S.13 -\nminder schweren Falle gemäß § 315 b Abs. 3 StGB, während\ndie Strafdrohung nach unten hin durch § 315 c StGB überhaupt nicht begrenzt ist). Wenn das Landgericht trotz der\noben erwähnten zahlreichen, aus der Person des Angeklagten\nherzuleitenden gewichtigen Milderungsgründe dennoch die\n- weit über das Mindestmaßder Ausnahmevorschrift des § 23 Abs.2\nStGB von einem Jahr und einem Tag hinausgehende- Freiheitsstrafe von zwei Jahren für geboten erachtet hat, so leuchtet es\nmangels näherer Ausführungen hierüber nicht ein, daß ihm\n\ndie Tat aus besonderen in ihr liegenden Gründen in einem\nverhältnismäßig milden Licht erschienen sein könnte. Die\nVerhängung einer zweijährigen Freiheitsstrafe und die\ngleichzeitige Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung\nstehen daher mangels eingehender Erörterung darüber in\neinem Widerspruch. Er muß zur Aufhebung des Strafausspruchs\nführen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung des Landgerichts hält der Senat folgenden Hinweis für geboten:\n\nGrundsätzlich stellt die Flucht vor der Polizei aus\nAngst, diese könnte auf Alkohol beruhende Fahruntüchtigkeit feststellen, keine Konfliktslage dar, wie sie der\n§ 23 Abs. 2 StGB meint (BGH VRS 43, 172). Als besonderer,\nauch in der Tat (nicht nur in der Persönlichkeit des Angeklagten) liegender Umstand könnte Jedoch in Betracht gezogen werden, daß der noch sehr junge und persönlich. sehr\ngünstig beurteilte Angeklagte, der sonst allgemein den Alkohol mied (UA S. 15), nur ganz ausnahmsweise einmal in\neinen stark alkoholisierten Zustand geraten ist und dann\nin seiner immer mehr zunehmenden Kopflosigkeit(UA S. 13)\nschließlich die Straftaten begangen hat.\n\n4. Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden von\nselbst auch die Nebenentscheidungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Einziehung des\nKraftwagens) erfaßt. Auch darüber wird die Strafkammer, an\ndie die Sache zurlickverwiesen werden muß, neu zu befinden\nhaben.\n\nII. Infolge der Beschränkung der Revision auf den\nStrafausspruch hat der Senat den Schuldspruch nicht nachzuprüfen. Die hinsichtlich des Strafausspruchs gebotene\n\nÜberprüfung ergibt aber ohne weiteres, daß das Landgericht\n\n#23\n\ndie Urteilsformel unrichtig oder mindestens mißverständlich\ngefaßt hat. Die Urteilsformel erweckt den Eindruck, daß der\nAngeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand und ferner wegen zweier\n\n- selbständiger - Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung\nverurteilt sei. Die Urteilsgründe legen aber klar und eindeutig dar, daß der Angeklagte nach der (wie erwähnt nicht\nnachzuprüfenden) Auffassung des Landgerichts sämtliche in\nRede stehenden Straftatbestände in Tateinheit gemäß § 73 StGB\nerfüllt hat (UA S. 11/12). Folgerichtig hat das Landgericht\neine einzige Freiheitsstrafe verhängt.\n\nHiernach ist die entsprechende Berichtigung der Urteilsformel durch den Senat geboten.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-22/4-str-536-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-22/4-str-536-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.642753+00:00"}}