{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-11-22_4_StR_530_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-22","aktenzeichen":"4 StR 530/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 530/73 URTEIL\n22.71.83\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Karl-Heinz A EB zus tw,\ndort geboren am WB 1923, zur Zeit in Haft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. November 1973, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nSalger\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in ier Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht (8 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 26, Juli 1973\n\nl. dahin geändert, daß der Angeklagte der\nfortgesetzten Unzucht mit einem Kind in\nTateinheit mit Kuppelei und Beihilfe zur\nBlutschande schuldig ist (§ 176 Abs. 1\nNr. 3, 8 180 Abs. 1, § 173 Abs. 2, 88 49,\n73 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIK\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch iber die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nter Unzucht mit einem Kind und wegen fortgesetzter Kuppelei\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Blutschande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDer Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit von November 1972 bis März 1973 in mindestens 16 Fällen mit der damals 12 Jahre alten Friederike\nPotthast unzüchtige Handlungen vorgenommen; mindestens fünfzehnmal hatte er dabei mit ihr Geschlechtsverkehr. Bei mindestens fünf dieser Vorkommnisse war auch der am 14. Dezenber 1958 geborene Bruder Friederikes, Hubert Pi, anwesend. Obwohl die Kinder dem Angeklagten von ihrer Mutter jeweils zur Aufsicht anvertraut waren, ließ er es zu, daß sie\nbei diesen Gelegenheiten miteinander geschlechtlich verkehrten, bevor er selbst mit dem Mädchen verkehrte. Dies tat er,\num seine eigene geschlechtliche Erregung zu steigern und um\ndie Kinder zum Schweigen zu veranlassen.\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt an sich rechtlich zutreffend einerseits als fortgesetzte Vornahme unzüchtiger Handlungen mit der noch nicht 14 Jahre alten\nFriederike, andererseits als fortgesetzte Kuppelei aus Eigennutz in Tateinheit mit Beihilfe zur Blutschande zwischen\nGeschwistern gewertet. Daß die Kinder selbst noch nicht\nstrafmündig waren, der Knabe jedenfalls bis zum 15. Dezenber 1972, ist dabei unerheblich. Auch gegen die Annahme\nfortgesetzter Handlungen bestehen hier keine rechtlichen Bedenken. Rechtlich unzutreffend ist jedoch die Auffassung des\nLandgerichts, daß es sich um zwei rechtlich selbständige\nfortgesetzte Taten handle. Es liegt vielmehr nur eine einzige fortgesetzte Handlung vor, die die angeführten Straftatbestände in Tateinheit erfüllt.\n\nIndem es der Angeklagte zuließ, daß die Kinder, von\ndenen jedenfalls das Mädchen bei allen Teilakten noch nicht\n14 Jahre alt war, miteinander geschlechtlich verkehrten, und\ndabei zusah, hat er mit den Kindern unzüchtige Handlungen\nvorgenommen. Da ihm die Kinder zur Aufsicht anvertraut waren,\nwar er verpflichtet, gegen ihr Treiben einzuschreiten. Jedenfalls in einem solchen Falle sind die Voraussetzungen der\nersten Alternative des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann erfüllt, wenn es nicht zu einer körperlichen Berührung zwische\ndem Täter und dem Kind kommt (BGH GA 1966, 309).\n\nDer Angeklagte hat demnach nicht nur dadurch den Tatbestand der Unzucht mit Kindern erfüllt, daß er Friederike unzüchtig berührte und mit ihr geschlechtiich verkehrte, sondern auch dadurch, daß er sie zur Steigerung seiner eigenen\nLust mit ihrem Bruder Unzucht treiben ließ. Durch dieselben\nUnterlassungen oder, falls er die Kinder ermuntert haben\nsollte, Handlungen hat er den Tatbestand der Kuppelei erfüllt und zugleich zur Blutschande der Geschwister Beihilfe\ngeleistet.\n\nÜ\n\nDer Schuldspruch ist somit auf Grund der Feststellungen des Landgerichts zu ändern. Ein Hinweis nach § 265 StPO erübrigt sich, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Begehung ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Der Strafausspruch ist aufzuheben. Damit\nist auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben, der an sich aber keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht muß über die Maßregel neu\nentscheiden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-22/4-str-530-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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