{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-11-15_4_StR_532_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-15","aktenzeichen":"4 StR 532/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 532/73 URTEIL\nAS AR?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Servet GC EEED zus COEEEEED- SCHE,\ngeboren am EP 19.2 in Türkei, türkischer\n\ntaatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer k. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. November 1973 an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht gp pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom\n2b. Mai 1973\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine Strafkamnmer\ndes Landgerichts Essen zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nYach den vom Schwursericht getroffenen Feststellungen\nhatte der Angeklagte in einer Gastwirtschaft im Laufe einer\nAuseinandersetzung zwischen türkischen Gästen, ohne daß bis\ndahin jemand ihm gegenüber tätlich geworden war, unvermittelt drei ungezielte Schüsse mit seiner Pistole abgefeuert.\nIs daraufhin Ismail YilB und Seyfi Ya den Ange-\n\nlagten in den Toilettenflur abdrängten und versuchten, ihm\ndie Tistole aus der Hand zu winden, lösten sich bei dem\nHandgemenge zwei weitere Schüsse, die YılD un: YaEEED\nin den Kopf trafen und den ersteren töteten, den zweiten\nschwer verleizten.\n\nDas Schwurgericht hat nicht feststellen können, daß der\nAngeklaste diese Schüsse vorsätzlich abgefeuert hat. Es hat\nihn wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstraie von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der nur allgemein die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n\"ic nicht näher AUSBCSÜhrte Verfahrensrüge ist unzulissig (3 3hh Abs. ? Satz > Stro).\n\nuch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit\nsie Sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung des Ismail Yıll und fehrlässiger Körperverletzung\ndes Seyfi VW o1s solche richtet. Die Urteilserwägungen\nGazu lassen keinen iiechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nRechtliche Bedenken bestehen lediglich gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen diesen Vergehen, Wie sich\ndas Geschehen im Toilettenflur im einzelnen abgespielt\nhat, hat das Schwurgericht nicht aufklären können. Insoweit heißt es im Urteil lediglich, es könne \"nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Schüsse lösten, als Ismail\n- YORE versuchte, dem Angeklagten durch Drehen des Handgclenks die Pistole zu entwinden\",. Jedenfalls stürzten die\nBetroffenen daraufhin sofort zu Boden (UA 8). Danach ist\noffen geblieben, wodurch es zur Auslösung der beiden Schüsse\ngekommen ist. Selbst wenn der Angeklagte, wie zuvor in der\nCaststube (UA 7), beim Handgemenge den Finger immer noch am\nAbzug gehabt haben sollte, muß er nicht notwendig selbst\nden Abzug zweimal betätigt haben. Es kann auch so gewesen\nscin, daß die Auslösung des Abzugshahns ohne seine Betätigung durch einen von VB ausgehenden körperlichen\nDruck auf seinen Finger erfolgt ist, als Yildizhan ihm\nCurch Drehen des Handgelenks die Pistole zu entwinden versuchte. Von Cieser öglichkeit hätte das Schwurgericht jecenfalls bei der zcogebenen Sachlage zugunsten des Angeklagten ausgehen und infolgedessen das Tatgeschehen als eine\nauf demselben fahrlässigen Verhalten des Angeklagten beruhende und damit tateinheitlich begangene Handlung werten müssen.\n\n- 5.\n\nVon ciner neuen Verhandlung ist eine weitere Klärung\n\ninsoweit nichl zu crwarten. Der Jenat hat deshalb den\nschuldspruch selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht\nnicht entgegen; es ist ausgeschlossen, daß sich der\nAngeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes (§ 73 StGB) anders als geschehen verteidigen könnte.\n\nüber die nunmehr auszusprechende eine Strafe kann\ndie Strafkammer entscheiden (§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich\n\n39","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-15/4-str-532-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-15/4-str-532-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.521343+00:00"}}