{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-11-15_4_StR_354_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-15","aktenzeichen":"4 StR 354/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 354/7 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Dr. Ing. Rudolf B (EEEEEEEEED\naus WEM, geboren am EEE 1907 ir DEE\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Walter NgEEEEEEEEEEEEEREED>\naus WON, dort geboren am EEE 1931,\n\nwegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\n\nSf\n\n5»)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. November 1973 an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WW, EEE\nals Verteidiger für den Angeklagten Dr. DAEEEEEED,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 16. Juni\n1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG,\nEN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr.B DJ\n\nwegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und zu 200.000,-- DM Geldstrafe, ersatzweise zu\n\neinem Tag Freiheitsstrafe für je 500,-- DM, den Angeklagten\n\nN OD wegen Beihilfe zur fortgesetzten Steuer-\n\nhinterziehung zu 1.000,-- DM Geldstrafe, ersatzweise zu ei-\n\nnem Tag Freiheitsstrafe für je 50,-- DM, verurteilt.\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Dr. BEER\n\n1. Die Strafverfolgung wegen der dem Angeklagten zur\nLast gelegten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Steuerverfehlungen ist möglicherweise zum Teil verjährt. Auf\nGrund der Feststellungen des Landgerichts kann jedoch\nnicht beurteilt werden, in welchem Umfang Verjährung eingetreten ist. Daher muß das Urteil in vollem Umfang aufge-\n\nhoben werden, soweit es den Angeklagten Dr. EEE betrifft.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, in den Jahren 1959 bis 1965 teils als Geschäfts- _\nführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\nteils als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, teils als persönlicher Steuerschuldner Körperschafts-, Gewerbe-, Einkommen- und Vermögenssteuern,\nteilweise auch für seine Ehefrau, vorsätzlich durch verschiedene Täuschungsmanöver verkürzt zu haben. Soweit er\ndieselbe Steuer bezüglich eines Steuerschuldners mehrere\nJahre hintereinander verkürzt hat, nimmt das Landgericht\njeweils eine fortgesetzte Steuerhinterziehung an. Als fortgesetzte Taten beurteilt es demgemäß:\n\na) die Hinterziehung der Gewerbesteuern der\nim Dezember 1959 aus der Gesellschaft für Schweißtechnik und Werkstoffschutz mbH (alte My GmbH)\ndurch Umwandlung hervorgegangenen Dr.\nGesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)\nfür die Jahre 1959 bis 1965;\n\nb) die Hinterziehung der Vermögenssteuer der\nEheleute für die Jahre 1959 bis\n1965;\n\nc) die Hinterziehung der Körperschaftssteuer\n\nund\n\nd) der Gewerbesteuer der neuen Ms\nGmbH, die Ende 1959 das bewegliche Anlageund Umlaufvermögen der alten\nGmbH käuflich erworben hat, für die Jahre\n1960 bis 1965.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ferner für schuldig\nbefunden, für das Jahr 1959 Körperschafts- und Gewerbesteuer |\nder alten MED GmbH sowie Einkommensteuer der Eheleute\n\nDB hinterzogen zu haben.\n\nDiesen gesamten vielgestaltigen und sich über sechs\nJahre erstreckenden Tatenkomplex betrachtet _das Landgericht\nunter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit als\neine Tat im rechtlichen Sinne. Diese Auffassung ist jedoch\nrechtlich nicht haltbar. Ihr steht schon die lange Zeit entgegen, über die sich das steuerunehrliche Verhalten des Angeklagten erstreckt hat. Zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit gehört nach der Rechtsprechung vor allem ein\nenger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungsteilen. Ohne einen solchen erscheint das Tätigwerden\nbei natürlicher Betrachtungsweise nicht als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun (BGHSt 4, 219). Die einzelnen\nSteuerverkürzungen hat der Angeklagte jeweils durch Abgabe\nunrichtiger Steuererklärungen für das betreffende Jahr, also\n\n|\n|\n\nin größeren zeitlichen Abständen bewirkt. Die Tatsache allein,\n\ndaß die Einzelhandlungen, jedenfalls nach der Auffassung des\n\nod\n\nLandgerichts, auf einem einheitlichen, im voraus gefaßten\nGesamtentschluß des Angeklagten beruhen, auf ungesetzliche Weise Steuern zu sparen, verbindet die Einzelhandlungen nicht zu einer rechtlichen Einheit.\n\nDie Annahme einer natürlichen Handlungseinheit verbietet sich auch wegen der Verschiedenartigkeit der Steuern und der Manipulationen, womit der Angeklagte diese\nverkürzt hat. Tateinheit zwischen der Hinterziehung verschiedener Steuern ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, setzt aber voraus, daß die Verkürzung mehrerer\nSteuern durch dieselbe einheitliche Steuererklärung oder\ndurch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren\ngleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist\n(RG JW 1936, 1677; HRR 1940 Nr. 1048; BGH, Urteil vom\n28. November 1957, 4 StR 180/57 in ZfZ 1958, 145). Dies\nkann hier allenfalls für die Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen der alten und der neuen ME GmbH\nfür jeweils ein Jahr zutreffen, keinesfalls aber für den\ngesamten, den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tatenkomplex.\n\nDie rechtsirrige Annahme nur einer einzigen fortgesetzten Steuerhinterziehung kann sich zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt haben, da die Strafverfolgung wegen eines Teiles der Einzelhandlungen möglicherweise verjährt ist. Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Angeklagten von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts\nDortmund am 8. Januar 1968 eröffnet worden (Bd. I Bl. 2R\nd.A.). Nach § 402 AO ist daher die Strafverfolgung wegen\naller vor dem 9. Januar 1963 begangenen Steuerverfehlungen verjährt. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der\nBeendigung der Tat (BGHSt 11, 345, 346). Die Hinterziehung\nvon Veranlagungssteuern, um die es sich hier ausschließlich\nhandelt, ist beendet, sobald die Steuerbehörde die Steuer\nauf Grund der unrichtigen Angaben zu niedrig festgesetzt\noder von einer Festsetzung abgesehen und dem Steuerpflichtigen dies durch Steuerbescheid bekannt gegeben hat (RGSt\n76. 334). Fine Ausnahme gilt nur für die Vermögenssteuer,\n\n- 6b -\n\ndie für mehrere Jahre im voraus festgesetzt wird (RGSt\n71, 59, 64).\n\nHiernach ist die Strafverfolgung des Angeklagten\nwegen Hinterziehung der Körperschafts- und der Gewerbesteuern für die alte ME GmbH sowie der Einkommenssteuer der Eheleute DENE für 1959 verjährt,\nwenn die entsprechenden Steuerbescheide den Steuerpflichtigen vor dem 9. Januar 1963 zugegangen sind. Insoweit\nnimmt das Landgericht mit Recht keinen Fortsetzungszusammenhang mit den späteren Steuerhinterziehungen an.\n\nZu bemerken ist jedoch, daß es dann, wenn nicht die\nStrafverfolgung wegen sämtlicher bis einschließlich 1959\nbegangener Steuerhinterziehungen verjährt ist, für die\nstrafrechtliche Beurteilung und die Frage der Verjährung\nhinsichtlich der Körperschafts- und der Gewerbesteuer\nnicht allein auf die Bescheide für das Jahr 1959 ankommt,\nsondern auch auf die Bescheide für die vorangegangenen\nJahre, soweit nicht Verjährung eingetreten ist. Dies deshalb, weil die hinterzogenen Mehrsteuern ersichtlich nur\nder Einfachheit halber bei der Betriebsprüfung im Jahre\n1968 so behandelt worden sind, als seien sie insgesamt und\nerstmals im Jahre 1959 angefallen, während sie in Wirklichkeit jeweils in entsprechender Höhe bereits in den früheren Jahren zu entrichten gewesen wären, in welchen Rohmaterialbestände vermehrt, der Zuwachs aber in den jeweiligen Steuerbilanzen nicht aktiviert worden ist, um niedrigere Gewinne vorzutäuschen. Anders liegt es entgegen der\nAuffassung der Revision bei der Einkommenssteuer der Eheleute DB für 1959. Diese ist nach den Feststellungen nur in diesem Jahr verkürzt worden dadurch, daß infolge der Verheimlichung der in den Vorjahren angesammelten\nRohmaterialbestände ein zu geringer Umwandlungsgewinn aus\nder Umwandlung der alten MEBCnbH in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts versteuert wurde. Der Umwandlungsgewinn ist nur einmal in voller Höhe im Jahre\n1959 angefallen.\n\nDer Angeklagte kann ferner dadurch benachteiligt\nsein, daß das Landgericht eine fortgesetzte Tat angenommen hat, soweit es sich um die Hinterziehung von\nKörperschafts- und Gewerbesteuern der neuen Megug-EB GnbHi für die Jahre 1960 bis 1965 handelt. Das Landgericht begründet diese Auffassung damit, daß der Angeklagte die Steuern auf Grund eines vorgefaßten Gesamtplanes verkürzt habe und daß \"innerhalb\" einer Steuerart auch die Begehungsweise gleichartig und das verletzte Rechtsgut identisch seien. Der bloße Gesamtplan,\nSteuern zu hinterziehen, ist jedoch nicht geeignet, die\nin Ausführung des Planes begangenen einzelnen Steuervergehen zu einer fortgesetzten Tat zu verbinden. Auch im\nSteuerstrafrecht setzt die Annahme einer fortgesetzten\nTat vielmehr einen einheitlichen Vorsatz des Täters voraus, der die mehreren in Aussicht genommenen Akte strafbarer Tätigkeit als ein einheitliches Ganzes dergestalt\numfaßt, daß die einzelnen Ausführungsakte nur als Teile\neines von vornherein in seinen wesentlichen Grundzügen\nvorgestellten, stückweise zu verwirklichenden Gesamterfolges erscheinen (BGHSt 1, 313, 315; NJW 1953, 1112;\nMDR 1972, 196 bei Dallinger; Stuber, Der Fortsetzungszusammenhang im Steuerstrafrecht, NJW 1959, 1304). Bei\nwiederholter Hinterziehung laufend veranlagter Steuern\nwird nur selten Fortsetzungszusammenhang angenommen\nwerden können, weil der Steuerpflichtige nur in besonderen Fällen bei der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung bereits eine auch nur ungefähre Vorstellung davon haben kann, auf welche Weise und in welcher Höhe er\nin den kommenden Jahren dieselbe Steuer verkürzen kann\nund verkürzen wird (vgl. Stuber aa0.).\n\nIst hiernach auf Grund der bisherigen Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß\ndie Hinterziehung der Körperschafts- und der Gewerbesteuer für jedes Jahr eine selbständige Tat bildet, wobei\nmöglicherweise die Hinterziehung dieser beiden Steuern\n\n5(\n\njeweils für ein Jahr in Tateinheit begangen ist, so ist\nnicht auszuschließen, daß die Strafverfolgung wegen einzelner Teilhandlungen verjährt ist.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die\nAnnahme fortgesetzter Handlungen, soweit das Landgericht eine Verkürzung der Gewerbesteuer vom Kapital der\nDr. EEE ChR für die Jahre 1959 bis 1965 und der\nVermögenssteuer der Eheleute DEE» für dieselben\nJahre festgestellt hat. Diese Steuern sind nach der Auffassung des Landgerichts nur dadurch verkürzt worden,\ndaß die bis 1959 angesammelten und in der Folgezeit stets\nwieder aufgefüllten schwarzen Rohmaterialbestände in den\nJahresbilanzen der neuen MP GmbH für die folgenden Jahre nie aufgeführt wurden. Dadurch wurden von Anfang an die im Besitz der GbR befindlichen Geschäftsamteile der GmbH und infolgedessen das Betriebsvermögen der\nGbR zu niedrig bewertet. Der zu geringe Ansatz der Einheitswerte war zugleich Besteuerungsgrundlage für die Vermögenssteuer. Hier steht schon nach dem äußeren Sachverhalt fest, daß der Angeklagte diese Steuerverkürzungen\ndie ganzen Jahre hindurch nur auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes bewirkt haben kann; denn das Verheimlichen\nder schwarzen Bestände vor der Steuerbehörde hatte offensichtlich nur dann einen Sinn, wenn von Anfang an beabsichtigt war, sie niemals offenzulegen.\n\nDer Senat kann die Verjährungsfrage nicht abschließend\nentscheiden, da er nicht feststellen kann, wann die Steuerbescheide für die einzelnen Jahre dem Angeklagten zugegangen sind. Das Urteil muß daher, soweit es den Angeklagten Dr. BB betrifft, in vollem Umfang aufgehoben\nwerden.\n\nSt\n\n2. Zu den übrigen sachlichrechtlichen Einwänden der\nRevision ist zu bemerken:\n\nWas die Menge und den Wert der bis 1959 angesammelten Rohmaterialien betrifft, so hat das Landgericht die\nSchätzungen der Steuerbehörde nicht ungeprüft übernommen.\nEs hat sich vielmehr mit den Einwänden des Angeklagten\neingehend auseinandergesetzt und dargelegt, auf Grund\nwelcher Beweismittel es zu seinem Ergebnis gelangt ist.\nRechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Schätzungsmethode brauchte das Landgericht nicht ausführlich\ndarzulegen. Der Ende 1959 vorhandene Bestand konnte aus\ndem bei der Betriebsprüfung im Jahre 1968 festgestellten\nBestand unter Berlicksichtigung des aus den Geschäftsunterlagen ersichtlichen jährlichen Zu- und Abgangs unschwer\nermittelt werden. (Zur Frage von Schätzungen im Steuer-\n.strafverfahren vgl. Lohmeyer NJW 1959, 373).\n\nDas Landgericht hat ferner nicht übersehen, daß es\nsich bei den Feststellungen über die Höhe der Bestände\nan Fertigerzeugnissen und Verpackungsmaterial bei der\nBetriebsprüfung ebenfalls um Schätzungen gehandelt hat.\nEs hat dargelegt, daß eine körperliche Bestandsaufnahme\naus Zeitgründen damals unterblieben ist, daß aber bei\nden Schätzungen die vom Angeklagten vorgetragenen Gesichtspunkte großzügig berücksichtigt wurden und daß die\nder steuerlichen Veranlagung zu Grunde gelegten Zahlen\ndas Minimum dessen darstellten, was tatsächlich an nicht\nerfaßten Beständen vorhanden war. Soweit sich die Revision gegen diese Überzeugung des Landgerichts wendet, greift\nsie in unzulässiger Weise die Feststellungen an. Das Landgericht wird allerdings aus den von der Revision vorgetragenen Gründen versuchen müssen, bei der Prüfung der Verjährungsfrage die zeitliche Entwicklung der unversteuerten\nÜberbestände in den maßgebenden Jahren zu klären.\n\n- 10 -\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision, abgesehen von\nder Verjährungsfrage, gegen die Beurteilung der Rechnungsmanipulation beim Kauf einer Büromaschine im Jahre\n1959 als Steuerhinterziehung. Die Revision gibt selbst\nzu, daß dadurch im Ergebnis ein Betrag früher als steuerlich zulässig abgeschrieben wurde, indem er anstatt\nals Kaufpreis als Reparaturaufwand deklariert wurde.\nDurch die Vorverlegung der Abschreibung sind die Ertragssteuern verkürzt worden.\n\nRechtlich unbedenklich ist des weiteren die Auffassung des Landgerichts, daß durch die Verbuchung von sogenannten Schmiergeldern unter unverfänglichen Bezeichnungen, wie allgemeine Geschäftsunkosten, Werbungskosten\noder Reisekosten, Steuern hinterzogen worden sind. Der\nAngeklagte hat dadurch erreichen wollen und zunächst auch\nerreicht, daß diese Ausgaben ohne Benennung der Empfänger\nder Zuwendungen als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt wurden, Damit hat er Steuern hinterzogen, da er die\nEmpfänger keinesfalls preisgeben wollte und infolgedessen\nnach der ihm bekannten Praxis der Steuerbehörden auch die\nAnerkennung der Abzugsfähigkeit nicht erreichen konnte.\nDaß der Angeklagte über die Zuwendungen private Aufzeichnungen geführt hat, steht der Feststellung, er habe die\nEmpfänger der Steuerbehörde nicht benennen wollen, nicht\nentgegen. Es ist kein Ermessensmißbrauch, wenn das Finanzamt in Anwendung des § 205 a Abs. 2 AO die Benennung der\nEmpfänger von Betriebsausgaben verlangt (BFH BStBl. 1956\nIII, 206; 1960 III, 167; BGH, Urteil vom 23. November 1960,\n4 StR 131/60 S. 16, abgedr. in BStBl. 1961 I, 495). Die\nAusführungen der Revision, die Auffassung des Landgerichts\nverstoße gegen das Gewaltenteilungsprinzip, die Gerichte\nseien an Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden nicht\ngebunden, liegen neben der Sache. Der Angeklagte wollte\ndurch Täuschungsmanöver die Anerkennung von Betriebsausgaben ereichen, die das Finanzamt nach dem Gesetz verweigern\ndurfte.\n\nJe\n\n- 11 -\n\nMit ihren Einwänden gegen die Beurteilung der Reise- und Bewirtungsspesen greift die Revision nur die\nFeststellungen an. Die Überzeugung des Landgerichts,\ndaß der Angeklagte jahrelang weit überhöhte Reiseund Bewirtungskosten abgesetzt hat, stützt sich in\nerster Linie darauf, daß er bei der Schlußbesprechung\nim Anschluß an die Betriebsprüfung die Kürzung um mehr\nals die Hälfte ohne ernstlichen Protest hingenommen\nhat. Dieser Schluß ist nicht denkgesetzwidrig. Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte hätte Zeit gewinnen können, wenn er der Kürzung widersprochen hätte,\nist rechtlich unbedenklich, Selbst wenn dann das Finanzamt die Steuer ohne Rücksicht auf die Einwände des Angekigten festgesetzt hätte, hätte er Rechtsmittel einlegen\nund um Stundung nachsuchen können. In Anbetracht der ungewöhnlichen Höhe der abgesetzten Spesen mußte sich dem\nLandgericht nicht die Vernehmung eines Sachverständigen\nüber die bei Betrieben der in Betracht kommenden Größenordnung erfahrungsgemäß anfallenden Reise- und Bewirtungskosten aufdrängen. Es konnte sich sein Urteil auch auf\nGrund der Aussagen der als sachverständige Zeugen vernommenen Finanzbeamten bilden.\n\nDie Ausführungen der Revision über die Bedeutung der\nAuslegung einer Patentschrift liegen neben der Sache, da\nnach dem eindeutigen Wortlaut des Lizenzvertrages des Angeklagten mit der von ihm geleiteten GmbH die Lizenzgeblhr erst mit der Erteilung des Patents, nicht schon mit\nder Auslegung von 3% auf 6% erhöht werden sollte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe diese beiden Begriffe\nverwechselt, hält das Landgericht mit rechtsfehlerfreier\nBegründung für widerlegt. Abwegig ist der Vortrag, die\nwahrheitswidrige Mitteilung des Angeklagten an sich selbst\nals Geschäftsführer, daß das Patent erteilt worden sei,\nmüsse als Angebot einer Vertragsänderung aufgefaßt werden.\n\n- 12 -\n\nDie Vernehmung des Notars, der den Vertrag beurkundet\nhat und des Papentanwalts des Angeklagten über die Auslegung des Lizenzvertrages drängte sich angesichts des\nklaren und eindeutigen Vertragswortlauts nicht auf.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnen schließlich\nauch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite,\n\nEine Stellungnahme zu den Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung ist nicht veranlaßt, da die\nStrafe neu bestimmt werden muß. Bei der Bemessung der\nErsatzfreiheitsstrafe ist aber darauf zu achten, daß sie\nein Jahr, bei einer Gesamtgeldstrafe zwei Jahre nicht\nübersteigen darf (§§ 29 Abs. 2, 75 Abs. 4 StGB).\n\n3. Soweit die Verfahrensrügen nicht erörtert sind,\nbraucht auf sie nicht eingegangen zu werden. Bemerkt sei\nnur, daß der Senat auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen kann, ob der Angeklagte Dr. EEE zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht verhandlungsfähig war. Das Landgericht wird\n\ndiese Frage erneut zu prüfen haben.\n\n4. Wenn das Landgericht den Angeklagten wieder wegen Steuerhinterziehung verurteilt, wird es in den Urteilsgründen den wesentlichen Inhalt der maßgebenden\nSteuerbescheide mitzuteilen und in rechtlich nachprüfbarer Weise darzulegen haben, wie die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Steuerverkürzungen ermittelt und berechnet worden sind. Die Feststellung, welche Steueransprüche bestanden haben und wann sie zu erfüllen waren,\nmuß der Strafrichter auf Grund eigener Prüfung treffen.\nDie Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß er dabei\nvon rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\n- 13 -\n\nFehlen für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\ngeeignete Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen oder andere Unterlagen, so kann das Gericht die Überzeugung\nvom Bestehen und der Höhe der Steueransprüche auch auf\nGrund einer eigenen Schätzung gewinnen. An Schätzungen\nder Steuerbehörden und an rechtskräftige Steuerbescheide\nist es dabei nicht gebunden, es kann sie aber selbstverständlich als Grundlage seiner eigenen Urteilsbildung\nheranziehen (BGHSt 3, 377, 383; BStBl. 1956 IS. 441;\nUrteil vom 19. Februar 1965, 4 StR 508/64; Franzen/Gast,\n§ 392 AO Rnr. 183).\n\nII. Die Revision des eklagten\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen\naufgehoben werden muß.\n\nDer Verurteilung des Angeklagten NEED wegen\nBeihilfe zur fortgesetzten Steuerhinterziehung liegt\ndie Feststellung zu Grunde, daß er auf Anweisung seines Chefs Dr. DEE als der für die Aufnahme der\nRohstoff- und Warenbestände verantwortliche Angestellte\nder neuen MED GmbH von Ende 1961 bis 1965 weder\ndie bis 1959 angesammelten schwarzen Rohstoffbestände\nnoch die in den folgenden Jahren angesammelten Bestände\nan Fertigerzeugnissen und Hilfsmaterialien in die Jährlichen Inventuren aufnahm. Obwohl sich hiernach die Gehilfentätigkeit des Angeklagten NEE Über mehrere\nJahre erstreckte und durch mehrere Teilhandlungen verwirklicht wurde, nimmt das Landgericht ohne Begründung\nnur e i n e Beihilfe zur fortgesetzten Steuerhinterziehung an. Dabei geht es anscheinend davon aus, daß\ndie Beihilfe zu einer in mehreren Teilakten begangenen,\n\nSo\n\n- 14 -\n\naber - nach Ansicht des Landgerichts- eine rechtliche\nEinheit bildenden Haupttat ebenfalls notwendig stets\n\neine einheitliche Tat bilde. Dies trifft jedoch nicht\n\nzu. Die Frage, ob Tatmehrheit, Tateinheit oder eine fortgesetzte Tat vorliegt, ist vielmehr für jeden Täter und\nTeilnehmer voneinander unabhängig und selbständig zu prüfen. Sie hängt beim Gehilfen von dem mehr oder wenigen\nengen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der Einzelhandlungen und vor allem vom Vorsatz des Gehilfen ab,\nMehrere Hilfeleistungen zu einer Haupttat können, müssen\naber nicht notwendig in Fortsetzungszusammenhang stehen\n(RGSt 70, 349; HRR 1939 Nr. 714). Hier kommt noch hinzu,\ndaß die Annahme fortgesetzter Taten, soweit es sich um\ndie Hinterziehung der Ertragssteuern der neuen Metallogen\nGmbH handelt, sowie die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen der Hinterziehung verschiedener\nSteuern, wie dargelegt, auch beim Haupttäter durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Die bisher somit\nnicht ausreichend begründete Auffassung, der Angeklagte\nNörtemann habe sich einer fortgesetzten Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht, kann sich zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt haben, da möglicherweise die\nStrafverfolgung wegen eines Teiles der Einzelakte verjährt\nist. Die Einleitung der Untersuchung ist dem Angeklagten\nam 9. Januar 1968 eröffnet worden. Im übrigen wird wegen\nder Verjährungsfrage auf die Ausführungen zur Revision\ndes Angeklagten Dr. Bell Bezug genommen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten NW kann aus\neinem weiteren Grunde nicht bestehen bleiben. Das Landgericht gibt nur die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern\nfür jede Steuer und für jedes Jahr an. Die Gehilfentätigkeit des Angeklagten Nil beschränkte sich jedoch auf\ndie unvollständige Aufnahme der jährlichen Inventuren seit\n\nod\n\n- 15 -\n\nEnde 1961. An den übrigen Maßnahmen des Angeklagten\nDr. EEEEEEEW zur Verkürzung der Ertragssteuern der\nGmbH war er nicht beteiligt. In welcher Höhe durch\ndie Tatbeiträge des Angeklagten NEED im besonderen Steuern verkürzt worden sind, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Da dem Gehilfen nur\nderjenige Teil des Gesamterfolges zugerechnet werden\ndarf, den er durch seine Tätigkeit mit herbeigeführt\nhat, genügt aber die zeitliche und sachliche Abgrenzung seiner Gehilfentätigkeit nicht. Das Urteil muß\nvielmehr auch erkennen lassen, in welchem Umfang der\nAngeklagte als Gehilfe für die Steuerverkürzungen\nmitverantwortlich ist. Daran fehlt es bisher.\n\nIm übrigen braucht auf die Einwände der Revision nicht näher eingegangen zu werden. Es ist jedoch\ndarauf hinzuweisen, daß sich die fortwährende Verheimlchung alter Rohmaterialbestände entgegen der\nAuffassung der Revision zwar nicht auf die Ertragssteuern der Jahre nach 1959, wohl aber auf die Besitzsteuern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der\nEheleute DEE ausgewirkt haben kann. Etwas anderes nimmt ersichtlich auch das Landgericht nicht an.\nEs wird jedoch nötig sein, die Art und das Ausmaß der\nAuswirkung im Urteil deutlicher als bisher darzulegen.\n\n- 16 -\n\nFür die Verkürzung der Ertragssteuern der alten GmbH\nund der Einkommenssteuer der Eheleute DEE für\ndas Jahr 1959 macht das Landgericht den Angeklagten\nnicht verantwortlich.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-15/4-str-354-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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