{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-11-15_4_StR_348_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-15","aktenzeichen":"4 StR 348/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nr>\n\nIA StR 342/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Klaus Dieter Michael Z ED aus\nSEEMEEEBD, geboren an iii 1949 in VaRmEEEED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. November 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nMeyer ,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW, EEEB,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 7. Juni 1972 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrinde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen- und\ndes sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zu\nseinem Freispruch.\n\n4. Das Landgericht ist der Auffassung, daß der\nUnfall vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte sein\nFahrverhalten auf beide Kinder, d.h. nicht nur auf den\nlinks neben der Fahrbahn befindlichen vier- bis fünfjährigen Jungen, sondern auch auf das rechts auf dem\nBürgersteig am Gartentor stehende neunjährige Mädchen\neingestellt hätte und somit erheblich langsamer gefahren wäre (UA S. 11). Es ist richtig, daß der Kraftfahrer auch die angrenzenden Straßenteile, besonders\ndie Gehwege und hier wiederum vor allem den seitlich\nneben ihm gelegenen, daraufhin im Auge behalten muß,\nob von dort Verkehrsgefahren drohen. Allerdings kann\nder Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, daß\nniemand von einem Gehweg aus die Fahrbahn unter Außerachtlassung jeder Vorsicht betreten werde. Dieser Vertrauensgrundsatz besteht zwar nicht gegenüber unbehüteten Kleinkindern; er gilt indessen grundsätzlich auch\ngegenüber solchen Kindern, die schon ein Alter erreicht\nhaben, das die Erwartung rechtfertigt, sie seien ebenso\nwie Erwachsene in der Lage, sich vorschriftsmäßig im\nVerkehr zu bewegen. Dann braucht der Kraftfahrer im allgemeinen auch bei ihnen nicht damit zu rechnen, daß sie\nden Bürgersteig plötzlich verlassen könnten, ohne sich\nzuvor nach herannahenden Kraftfahrzeugen umzusehen\n(vgl. BGH VRS 24, 200, 201 m. weit. Hinw.). Daß dieser\nVertrauensgrundsatz auch für ein neunjähriges Schulkind\n\ndann ausnahmsweise keine Geltung hat, wenn das Kind ein\nVerhalten zeigt, das den Kraftfahrer zur Vorsicht mahnen\nund ihm den Gedanken nahekgen muß, es könnte ihm unversehens in die Fahrbahn geraten, hat der Senat in der\ngleichen Entscheidung näher ausgeführt.\n\n2. Wenn von den im Urteil festgestellten Sichtverhältnissen und den dort angestellten Berechnungen ausgegangen wird, und das muß der Senat bei der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils, so ist dem Landgericht\nzwar darin zuzustimmen, daß es der Angeklagte schuldhaft\nversäumt hat, seiner Pflicht zur Beobachtung auch der unmittelbaren Umgebung seiner Fahrbahn nachzukommen. Er\nselbst räumt ein, daß er infolge seiner Konzentration\nauf das am linken Fahrbahnrand befindliche Kind die\nSchülerin auf dem rechten Bürgersteig überhaupt nicht\nwahrgenommen habe. Es fehlt jedoch an der Ursächlichkeit\ndieser Sorgfaltspflichtverletzung für den tödlichen Ausgang des Zusammenstoßes.\n\na) Selbst wenn der Angeklagte die Schülerin bei der\nihm zuzumutenden Sorgfalt schon gesehen hätte, dis sie\ndicht an der Gartenpforte stand, brauchte er nicht ohne\nweiteres damit zu rechnen, daß sie kurz darauf trotz\nseiner Annäherung plötzlich versuchen würde, den Bürgersteig und die Fahrbahn im Laufschritt zu überqueren, Zugunsten des Angeklagten ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß Gabriele, eine Hand an dem Gartentor,\nlänger als fünf Sekunden im Gespräch mit der innerhalb\ndes Gartens sich befindenden Großmutter stand und dann\neinen Schritt auf das Grundstück trat, wo sie für den\nAngeklagten nicht mehr sichtbar war. Nach zwei Sekunden\nerschien sie plötzlich wieder und lief quer zur Fahrbahnlängsachse über den 3,05 Meter breiten Bürgersteig und\nüber 1,25 Meter der Fahrbahn in die Fahrlinie des Angeklagten vor den Pkw. Auf solch unbesonnenes Verhalten der Schülerin hätte sich der Angeklagte, -falls er ihr pflicht-\n\n4\n\ngemäß seine Aufmerksamkeit zugewandt hätte- nicht einzurichten brauchen. Hätte Gabriele etwa vorher auf dem\nBürgersteig gespielt, so hätte er besorgt bleiben müssen, daß sie zum Spielen wieder dorthin zurückkommen\n\nund dann möglicherweise im Spiel auf die Fahrbahn geraten könnte. Gabriele war aber länger als fünf Sekunden\nan der Gartenpforte gestanden und war dann Sogar noch\nauf das Grundstück gegangen. Wenn sie mit dem Rücken\n\nzum Angeklagten auf dem Bürgersteig stehen geblieben\nwäre, hätte er möglicherweise mißtrauisch werden müssen,\ndaß sie unbedachtsam die Straße betreten könnte. Nachdem\nsie aber den Gehsteig verlassen und auf das Gartengrundstück gegangen war, brauchte er diese Befürchtung nicht\nmehr zu haben. Bei dem vom Landgericht festgestellten\nVerhalten der Schlilerin durfte also der Angeklagte, hätte\ner sie in Wirklichkeit gesehen, darauf vertrauen, daß sie\nnicht unter Ausschluß aller Vorsicht auf die Fahrbahn laufen werde. Anhaltspunkte dafür, daß dieses Vertrauen infolge besonderer Umstände nicht gerechtfertigt gewesen\nwäre, liegen nicht vor.\n\nb) Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob der\nAngeklagte in der Zeit von 1,4 Sekunden, die Gabriele,\nfür ihn sichtbar, zu ihrem Lauf vom Gartentor bis auf die\nFahrbahn benötigte, rechtzeitig anhalten konnte. Da er\nmit einem derart verkehrswidrigen Verhalten des Mädchens\nnicht zu rechnen brauchte, durfte er die von ihm eingehaltenen 49 km/h fahren, zumal eine Geschwindigkeitsbegrenzung\noffenbar nicht bestand. Dann aber war es selbst bei Berücksichtigung dessen, daß ihm in der Rousendorpstraße,\nin der, wie er wußte, häufig Kinder spielten, keine\nSchrecksekunde zugute kommt, unmöglich, den Wagen in\n1,4 Sekunden zum Stehen oder zum erfolgreichen Ausweichen zu bringen. Die im Urteil festgestellten Entfernungen und Zeit-Weg-Berechnungen ergeben, daß der Zusammenstoß mit seinem tödlichen Ausgang zeitlich und räumlich\nnicht vermeidbar gewesen ist. (Soweit das Landgericht\n\nründung bemerkt, die vom Angeklagten\n\n.6-\n\ngefahrene Geschwindigkeit sei auch in Hinsicht auf das\ndrüiben am linken Fahrbahnrand stehende Kind zu hoch gewesen, findet das in diesen Entfernungsangaben keine\nStütze. Hinzu kommt, daß der Angeklagte seine gesamte\nAufmerksamkeit auf dieses Kind gerichtet hat und daher\nihm gegenüber offensichtlich bremsbereit gefahren ist).\n\n3. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen\nVerhandlung für den Angeklagten ungünstigere Feststellungen getroffen werden, war er auf die Sachrüge freizusprechen. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr\nan.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-15/4-str-348-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-15/4-str-348-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.472960+00:00"}}