{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-11-08_4_StR_514_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-08","aktenzeichen":"4 StR 514/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 514/73 URTEIL\nFIRE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fußbodenleger Hans BB zus CHE,\ngeboren am 1955 in DEEP.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nSalger\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n9. Februar 1973 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGRÜNDE:\n\nDer Angeklagte BB hop am 15. April 1972 im Auftrag\nseiner Arbeitgeberin mit einer Planierraupe eine Baugrube\naus. Die Raupe war mit einem an diesem Tage ausnahmsweise\nvon dem Mitangeklagten PB zefünrten Tieflader-Zug\ndorthin geschafft worden. Nach Beendigung der Arbeiten\nfuhr BB die Raupe zum Transport wieder auf den Tieflader, dessen Ladefläche vom Regen triefend naß und teilweise mit einer 1 cm starken Lehmschicht überzogen war, und\narretierte sie mit der Fuß-Feststellbremse. Weitere Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Verkeilen oder Festketten der\nRaupe, traf er wie üblich nicht. Nachdem der Bauarbeiter\nund Mitfahrer SW: emeldet hatte, daß Be die Raupe verladen habe und man fahren könne, fuhr FW, der kurz\nzuvor über Sprechfunk von seiner Arbeitgeberin die Anweisung erhalten hatte, sich zu beeilen, los. RB blieb im\nFührerhaus der Raupe sitzen. In einer langgestreckten\nLinkskurve geriet die Raupe bei einer an sich erlaubten,\nfür die Verhältnisse jedoch übersetzten Fahrgeschwindigkeit des Tieflader-Zuges von etwa 47 km/st infolge der auf\nsie wirkenden Fliehkraft, der schmierigen Ladefläche und\nmangels ausreichender Sicherung ins Rutschen und schnellte\nvom Tieflader herunter auf den Bürgersteig. Zwei Spaziergängerinnen wurden getötet, der Angeklagte BED wurde nicht\nunerheblich verletzt.\n\nDie Strafkammer hat den Mitangeklagten PD wesen\nzweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist insoweit\nrechtskräftig.\n\nDen Angeklagten PB hat die Strafkammer dagegen\nfreipesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\nDie Aufklärungsrügen gehen fehl.\n\nSoweit die Revision bemängelt, daß die Strafkammer\nnicht aufgeklärt habe, ob und inwieweit auch der Angeklagte RB von der Anweisung seiner Arbeitgeberin zur\nEile Kenntnis erlangt habe, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben; die Revision nennt die Beweismittel nicht,\ndie noch hätten benutzt werden können (BGHSt 2, 168). Die\nVernehmung der anderen Fahrer des Tieflader-Zuges über\nihre Sicherungsmaßnahmen brauchte sich der Strafkamnmer\nnicht aufzudrängen, nachdem der Angeklagte für sie glaubhaft erklärt hatte, daß bei Transporten, die er mitgemacht habe, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen als das\nArretieren der Fuß-Feststellbremse getroffen worden seien, die Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges behauptet\nund unter Beweis gestellt hatte und feststand, daß es bei\nfrüheren Transporten nie zu einem vergleichbaren Zwischenfall gekommen war.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nNach Auffassung der Strafkammer hätte zwar auch der\nAngeklagte Eu für eine weitere Sicherung durch Verzurren der Raupe auf dem Tieflader sorgen müssen, weil er\ndem Fahrer FEED beim Verladen geholfen habe und damit\ndessen Sicherungspflichten aus § 22 Abs. 1 StVO mittelbar\nzumindest teilweise habe mitwahrnehmen müssen, weil er\nder verantwortliche Fahrer der Raupe gewesen sei, und\n\nweil er schließlich die Raupe selbst auf die nasse und\nlehmig-verschmierte Ladefläche gefahren habe. Die Strafkammer verneint jedoch ein (fahrlässiges) Verschulden,\nweil für BB jedenfalls nicht voraussehbar gewesen Sei,\ndaß der ihm als äußerst zuverlässig und gewissenhaft bekannte Kraftfahrer PB sie Unfallkurve mit solch\nüberhöhter Geschwindigkeit befahren würde.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte\nBEE :rotz objektiver Pflichtwidrigkeit den Unfall nicht\nhabe voraussehen können, ist jedenfalls im Ergebnis aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei braucht nicht\nnäher erörtert zu werden, ob EB aus einem der von der\nStrafkammer angeführten Gründe oder aus einem anderen\nRechtsgrund überhaupt verpflichtet gewesen ist, für eine\nentsprechend sichere Befestigung der Raupe Sorge zu tragen (vgl. u.a. Cramer, Straßenverkehrsrecht 8 22 StVO\nRan. 38; BGH VRS 16, 192). Es kann auch dahingestellt\nbleiben, ob BB nicht doch mit der Möglichkeit rechnen\nnußte, daß der den Tieflader-Zug zum ersten Mal steuernde TEE nit einer jedenfalls für die gegebenen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit fahren könnte. Auch\nwenn .ür BEE eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung\nvoraussehbar gewesen sein sollte, kann er für den Unfall\nnicht verantwortlich gemacht werden. Er ist ein Arbeiter,\nder mit der Führung des Tieflader-Zuges nichts zu tun\nhatte. Nach den Feststellungen hatte ihn vor dem hier in\nRede stehenden Unfall niemand darauf hingewiesen, daß\nweitere Sicherungsmaßnahmen als die von ihm getroffenen\nerforderlich waren oder auch nur möglich gewesen wären,\nweder seine Arbeitgeberin, die dazu in erster Linie verpflichtet gewesen wäre, noch der Kraftfahrer, mit dem er\nsonst zusammen arbeitete, noch irgendein Dritter. Er wußte\nnicht einmal von der Existenz der Befestigungsketten im\nFührerhaus des Lastkraftwagens. während der ganzen Zeit,\nin der er die Arbeit mit der Raupe verrichtete, also wäh-\n\na\n\nrend eines halben Jahres, hatte sich beim Transport weder ei\nUnfall noch sonst etwas ereignet, das ihn hätte veranlasse\nkönnen, über die Sicherung der Raupe nachzudenken. Daß etw\ndie Ladefläche des Tiefladers am Unfalltage zum ersten Mal mn)\nLehm verschmiert gewesen sein könnte, ist nach den Feststell\ngen auszuschließen. Schließlich hatten auch vor Antritt dies\nFahrt weder der für die Verkehrssicherheit der Ladung in ers\nLinie verantwortliche Kraftfahrer 0] noch der mitfahre:\nSGB irgendwelche Bedenken. Bei dieser Sachlage brauchte de:\nAngeklagte Be vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dai\ndas übliche Arretieren der Raupe mit der Fuß-Feststellbrense\nbei Einhaltung einer an sich erlaubten Fahrgeschwindigkeit mi\nlicherweise doch keine ausreichende Sicherung sei und zu eir\nUnfall der geschehenen Art führen könnte, Daß im Hinblick au!\nseine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten von dem Ange\nklagten etwa ein üÜberdurchschnittliches Maß an Voraussicht zı\n\nverlangen wäre, ist nach den Urteilsfeststellungen auszu=-\nschließen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-08/4-str-514-73","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-08/4-str-514-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.364619+00:00"}}