{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-10-18_4_StR_510_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-10-18","aktenzeichen":"4 StR 510/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 510/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Harold S iiEEEEuEE>\naus DAMM, geboren am GEM 15.5 in Om\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nDr.Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (ED, GERNE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach(Baden) vom 9. März 1975\n\na) dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte\ndes Diebstahls in vier schweren Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in einem\nschweren Fall, des Diebstahls in einem weiteren\nFall, der Sachbeschädigung, der Unfallflucht und\nder versuchten Nötigung schuldig ist (§§ 242, 243\nNr. 1 StGB, § 21 StVG, §§ 303, 142, 240, 43 StGB),\n\n} &\n\nBZ\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 4, 5 und 12 der\n\nUrteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier Vergehen des schweren Diebstahls, wegen versuchten schweren\nDiebstahls, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Fahrens\nohne Fahrerlaubnis, Verkehrsflucht und Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Rechtliche Bedenken bestehen nur in dem folgenden\nUmfang:\n\nDen Diebstahl des verschlossen abgestellten Mercedes\n280 SE aus der abgeschlossenen Garage des Siegfried DB\n(Fall 4 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte, der nicht\n\nim Besitz einer Fahrerlaubnis war, nach den Urteilsfeststellungen dadurch vollendet, daß er mit dem Kraftfahrzeug aus der aufgebrochenen Garage heraus- und dann davongefahren ist. Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\n(Fall 5 der Urteilsgründe) stehen deshalb zueinander nicht\nin Tatmehrheit, wie die Strafkammer angenommen hat, sondern\nin Tateinheit. Das weitere Fahren ohne Fahrerlaubnis mit\ndemselben Fahrzeug in derselben Nacht stellt demgegenüber\nkeine neue selbständige Straftat dar (BGHSt 18, 66, 69).\n\nIm Fall 12 der Urteilsgründe wollte der Gastwirt\nAB Gen Angeklagten, der unberechtigterweise in einen\nWohnwagen eingedrungen war, nach den Urteilsfeststellungen\n(UA 11) daran hindern wegzufahren, indem er sich mit dem\nOberkörper in das Wageninnere beugte und versuchte, den\nZündschlüssel abzuziehen. Der Angeklagte startete gleichwohl und fuhr los. Er wollte damit erreichen, daß g-\n@EEB seinen Oberkörper aus dem Wageninneren zurückzog und\nwegsprang; er wollte \"sich des Zeugen mit Hilfe des Pkw's\nentledigen\". Das ist ihm nicht gelungen. Wenn Ag»\nauch den Zündschlüssel nicht abziehen konnte und \"stattdessen durch Anklammern am Steuerrad und Festhalten am\nPkw dafür sorgen mußte, daß er vom fahrenden Fahrzeug\nnicht mitgeschleift wurde\", so führte sein Verhalten\nschließlich doch dazu, daß die Flucht des Angeklagten mit\ndem Fahrzeug scheiterte, weil es nach kurzer Fahrstrecke\ngegen einen Zaun stieß. Der Angeklagte hat also sein Ziel,\nAU mit Gewalt zum Wegspringen zu veranlassen, nicht\nerreicht. Er hat sich deshalb nicht, wie die Strafkamner\nangenommen hat, der vollendeten, sondern nur der versuchten\nNötigung schuldig gemacht.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in den vorgenannten\nFällen 4, 5 und 12 der Urteilsgründe selbst geändert\n\n(§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte nach\nentsprechenden Hinweisen auf die Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche in den genannten drei Fällen und\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen werden von der Änderung nicht\nberührt und können deshalb bestehen bleiben.\n\nII. Darüberhinaus hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwendungen\nder Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-18/4-str-510-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-18/4-str-510-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.123114+00:00"}}