{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-10-18_4_StR_479_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-10-18","aktenzeichen":"4 StR 479/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_479/73 URTEIL\n\nFE Fr “re\nee\n\nPa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Dieter KB aus\n\nTo Sort geboren arı in 1935,\n\nwegen versuchter Zuhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. Oktober 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nDr.Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ge\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 19. Februar 1973\n\n1. dahin ergänzt, daß das Verfahren\neingestellt wird, soweit dem Angeklagten fortgesetztes Fahren ohne\nFahrerlaubnis über die Tat vom\n27. September 1968 hinaus zur Last\ngelegt war,\n\n2. aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen versuchter Zuhälterei verurteilt worden ist, ferner in den\nAussprüchen über die Gesamtstrafen.\n\nDs\n\nIl. Von der Anklage der versuchten Zuhälterei\nwird der Angeklagte freigesprochen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens\nund die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse\nauferlegt, soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt\nworden ist,\n\nV. Im Umfang der Aufhebung im übrigen wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen\nversuchter Zuhälterei, wegen Diebstahls, wegen Freiheitsberaubung und wegen Betruges in drei Fällen, in zwei Fällen\ndavon in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wobei eine Einzelstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna\nvom 25. Juni 1968 in die Gesamtstrafe einbezogen ist, ferner\nwegen versuchten Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun\n\nMonaten, in die eine Einzelstrafe von einem Jahr aus\n\ndem Urteil des Amtsgerichts Unna von 22. Oktober 1968\neinbezogen ist. Die im Berufungsurteil des Landgerichts\nDortmund vom 3. Februar 1969 aus den beiden Strafen\n\ndes Amtsgerichts Unna gebildete Gesamtstrafe ist aufgelöst\nworden,\n\nFerner hat das Landgericht \"die früher erkannten\nSperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\"\naufrecht erhalten und angeordnet, daß dem Angeklagten\n\"darüber hinaus vor Ablauf von weiteren fünf Jahren!\"\nkeine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Zu dieser Anordnung ist zu bemerken, daß das Amtsgericht Unna in\nden beiden Urteilen vom 25, Juni 1968 und vom 22, Oktober\n1968, von denen das erstere durch Berufungsurteil des\nLandgerichts Dortmund vom 23. September 1968 das zweite\ndurch Berufungsurteil dieses Gerichts vom 3, Februar 1969\nbestätigt worden ist, jeweils eine Sperrfrist von fünf\nJahren festgesetzt hatte, das Landgericht Dortmund in dem\nBerufungsurteil vom 5. Februar 1969 neben der dort gebildeten Gesamtstrafe aber nur eine einheitliche Sperrfrist\nvon fünf Jahren,\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\nDie Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nliegt nur die (Einzel-)handlung vom 27. September 1968\nzugrunde. Die Anklage hatte dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Fahrens ohne Führerschein, begangen in der Zeit von Ende August 1967 bis Ende September\n\n1968 zur Last gelegt. Das Landgericht hat es in den\nGründen im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils\nvom 25. Juni 1968 mit Recht abgelehnt, ihn auch wegen\nder vor dem 27. September 1968 begangenen Teilakte zu\nverurteilen. Jedoch hätte insoweit das Verfahren wegen\ndes Verfahrenshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache eingestellt werden müssen. Der Senat\nholt diese Entscheidung nach.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nausbeuterischer Zuhälterei wird von den Feststellungen\nnicht getragen. Hiernach hat der Angeklagte im November\n1968 längere Zeit hindurch vergeblich versucht, Frau\nLOB zur Aufnahme des Unzuchtgewerbes zu bewegen,\num von ihren Einnahmen hieraus seinen Lebensunterhalt\nzu bestreiten. Das Bemühen eines Mannes, eine Frau\nzur gewerbsmäßigen Unzucht zu bringen, soll jedoch die\nZuhälterei erst ermöglichen, ist also eine bloße Vorbereitungshandlung. Eine Ausführungshandlung des Verbrechens der Zuhälterei kann erst beginnen, wenn die\nFrau bereits der Gewerbsunzucht nachgeht (BGHSt 6, 98;\n19, 350). An dieser Voraussetzung für einen Anfang der\nAusführung des Verbrechens fehlte es hier, weil Frau\nICE zu keiner Zeit der Gewerbsunzucht nachgegangen\nist. Versuchte Zuhälterei unter dem Gesichtspunkt des\nVersuchs am untauglichen Objekt würde vorliegen, wenn\nder Angeklagte der Meinung gewesen wäre, daß Frau\nTED ciie Gelübeträge, die sie von drei Männern\nerhalten hat, durch Gewerbsunzucht verdient habe. Dafür\nbieten jedoch die Feststellungen keinen Anhalt. Der\nSenat ist der Auffassung, daß sich die Vorstellungen,\n\ndie der Angeklagte in dieser Hinsicht hatte, auch\nnicht mehr klären lassen. Der Angeklagte muß daher\ninsoweit freigesprochen werden.\n\nIm übrigen sind der Schuldspruch und die einzelnen\nStrafaussprüche frei von Rechtsfehlern. Dasselbe gilt,\nvon einer noch zu erörternden Unklarheit des Urteilssatzes abgesehen, von der Festsetzung einer neuen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.\n\nDie beiden Gesamtstrafen dagegen sind nicht rechtlich einwandfrei gebildet. Die Einzelstrafe des Urteils\ndes Amtsgerichts Unna vom 22. Oktober 1968 hätte nicht\nin die zweite, sondern in die erste Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Die damit abgeurteilte Tat hatte\nder Angeklagte im Juli 1968, also vor dem Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1968,\nbegangen. Deswegen hatte auch bereits das Landgericht\nDortmund in dem Urteil vom 3. Februar 1969 aus den Strafen\nder beiden Urteile vom 23. September 1968 (Landgericht\nDortmund) und vom 22. Oktober 1968 (Amtsgericht Unna)\nzutreffend eine Gesamtstrafe gebildet. Frühere Verurteilung im Sinne des § 76 Abs. 1 StGB ist nicht das\nUrteil des Amtsgerichts Unna vom 25. Juni 1968, sondern\ndas Berufungsurteil vom 23. September 1968. Der Angeklagte ist so zu stellen, als ob alle bis dahin begangenen Straftaten an diesem Tage abgeurteilt worden\nwären. Alle Strafen für Taten, die vor diesem Stichtag\nbegangen wurden, sind im gegenwärtigen Verfahren\nzu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen. Aus den Einzelstrafen für die nach dem Stichtag begangenen Taten\n\nist eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. Nach dem\n\n23. September 1968 hat der Angeklagte nur das Vergehen\nnach § 21 StVG (Fahrt am 27. September 1968) sowie\n\nden versuchten Diebstahl in der Daimler-Benz-Niederlassung\nin Dortmund am selben Tag begangen.\n\nEs mag allerdings fraglich erscheinen, ob der\nAngeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung\nbenachteiligt ist. Mit Sicherheit ausschließen kann dies\nder Senat indessen nicht. Daher müssen die Aussprüche\nüber beide Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache zur\nBildung neuer Gesamtstrafen zurückverwiesen werden.\n\nMit dem Ausspruch über die Gesamtstrafen ist auch\ndie Entscheidung über die Sperrfrist aufgehoben. Das\nLandgericht muß hierüber neu entscheiden, Dabei ist\nFolgendes zu beachten: Neben einer Gesamtstrafe darf\nnur eine einheitliche Sperrfrist verhängt werden (BGHSt\n24, 205). Daher sind nicht \"die früher erkannten Sperrfristen\"\naufrecht zu erhalten, sondern nur die im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Februar 1969 verhängte, die mit\nder Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund\nvom 23. September 1968 zu laufen begonnen hat. Daneben\nkann wegen des am 27. September 1968 begangenen Vergehens\nnach §§ 21 StVG eine weitere selbständige Sperrfrist\nbestimmt werden, die jedoch nicht mit dem Ende der früheren\nSperrfrist, sondern mit der Rechtskraft des im gegen-\n\nwärtigen Verfahren ergehenden abschließenden Urteils\nzu laufen beginnt (BGH aa0). Die bisherige Fassung des\n‚Urteilssatzes ist insoweit mindestens mißverständlich.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-18/4-str-479-73","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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