{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-10-09_4_StR_515_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-10-09","aktenzeichen":"4 StR 515/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\neo\n\n[3\n\nBESCHLUSS\n4 StR 515/73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Klaus “ aus DW, sort\n\ngeboren am EEE 1940,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n9. Oktober 1973 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. me\nin Mu von 16./17. August 1973, dem Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 27. Mai 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu bewilligen, sowie der gleichzeitig gestellte Antrag auf Entscheidung über den Beschluß des\nLandgerichts Bochum vom 26. Juli 1973 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu\ntragen.\n\nGRÜNDE:\n\nGegen das Urteil vom 27. Mai 1969 hat der Wahlverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Dr. Erw rechtzeitig Revision eingelegt. Diese Erklärung wirkte unmittelbar für den Angeklagten und für seine weiteren Verteidiger.\nInsoweit ist keine Frist versäumt worden.\n\nÜber diese Revision, die Rechtsanwalt Dr. Zum»\nrechtzeitig wirksam begründet hat, hat der Senat durch Beschluß vom 13. Januar 1970 -4 StR 515/69- entschieden.\nEr hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen.\n\nMit Schriftsatz vom 13. April 1973 hat der Rechtsanwalt Dr. SB unter dem Vorbringen, daß ihm der Angeklagte ebenfalls -wie aus einem Protokollvermerk in den\nAkten ersichtlich- Verteidigervollmacht erteilt habe,\ndaß ihm aber weder der seinerzeitige Hauptverhandlungstermin mitgeteilt noch das Urteil zugestellt worden sei,\nRevision eingelegt und diese begründet. Er hat hierbei\n\"notfalls und vorsorglich\" zugleich beantragt, dem Angeklagten \"wegen Versäumung der Revisionsfrist (dabei ist\nin dem ursprünglich \"Revisionseinlegungsfrist\" geschriebenen Wort der Wortteil \"einlegungs\" gestrichen worden)\nund Revisionsbegründungsfrist\" Wiedereinsetzung zu gewähren.\n\nDer Senat hat hierauf mit Beschluß vom 28. Juni 1973\ndas Gesuch um Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Begründung der Revision mit der Begründung verworfen, daß\nauch dann die Zustellung des Urteils an einen von mehreren Verteidigern genüge, wenn es an mehrere rechtswirksan\nzugestellt werden könne.\n\nDa auch danach der Rechtsanwalt Dr. SB seine Erklärung vom 13. April 1973 als wirksame Revisionsanfechtung angesehen und auf der Entscheidung über die von ihm\neingelegte und begründete Revision bestanden hat, hat das\nLandgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß von\n26. Juli 1973 diese Revision als unzulässig verworfen,\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß,\nweil die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt worden\nist, insoweit das Gesuch um Wiedereinsetzung keinen Erfolg haben kann. Auch der Beschluß des Landgerichts von\n26. Juli 1973, mit dem es die von Rechtsanwalt Dr. Sue\neingelegte Revision verworfen hat, kann nicht beanstandet\nwerden. Vermeintliche Verfahrensfehler, die im Laufe des\n\nHauptverfahrens unterlaufen sein sollen, hätten nur nit\nder rechtzeitig u.ä wirksam eingelegten und begründeten\nRevision geltendgemacäat werden können. Dies ist nicht\ngeschehen, Durch den Beschluß des Senats vom 13. Januar\n1970 ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/4-str-515-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/4-str-515-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.924520+00:00"}}