{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-10-09_4_StR_482_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-10-09","aktenzeichen":"4 StR 482/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 482/73 URTEIL\n4,40.723\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinric Sp aus C u,\ngeboren ar EEE 1925 in KW, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nER\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mm, EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellterggsn\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n23. Februar 1973\n\n1. dahin geändert, daß im Fall II 3 der\nUrteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt;\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen II 1, 4\nund 5 der Urteilsgründe,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nBetrug und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von\n1.000,-- DM, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt,\neine Berufstätigkeit auszuüben, \"die ihm die Möglichkeit\ngibt, über fremde Gelder zu verfügen\". Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Schuldspruch;\n\n41. Die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB\nzum Nachteil des Gefangenenfürsorgevereins im Fall II 1\nder Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Ihnen läßt sich nicht sicher entnehmen, ob der\nAngeklagte dem Verein überhaupt einen Nachteil zugefügt\nhat. Ein solcher kann zwar in der Belastung mit einer\n\nVerbindlichkeit (hier durch Inanspruchnahme des bewilligten Überziehungskredits) liegen. Da der Angeklagte die\nnMittel für Zwecke des Vereins verbrauchte\" (UA S. 11/12),\nist aber nicht auszuschließen, daß der entstandene Schaden\ndurch gleichzeitige Vorteile wieder ausgeglichen wurde\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. August 1970 - 1 StR 213/70 -\nund Urteil vom 11. Februar 1955 - 1 StR 409/54 -). Die\nAusführungen der Strafkammer lassen die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte zumindest teilweise den Kredit der\nStadtsparkasse in Anspruch nahm, um fällige Verbindlichkeiten des Vereins bei anderen Gläubigern zu erfüllen.\n\nIm Umfang solcher Schuldentilgung läge eine Vermögensschädigung nicht vor, denn per Saldo würden sich Gewinn\nund Verlust die Waage halten.\n\nObwohl die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse keinen rechtlichen\nBedenken begegnet, muß der Schuldspruch auch insoweit\naufgehoben werden.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen Untreue im Fall II 4\nkann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Zur Frage der Nachteilszufügung ist\nlediglich im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, der\nAngeklagte habe \"die Beträge für Zwecke des Vereins verwendet\" (UA S. 21). Es bleibt offen, in welcher Weise\ndas geschehen ist.\n\nIm übrigen ist nicht hinreichend geklärt, ob der\nAngeklagte den Verein wirksam verpflichten konnte.\nDen entsprechenden Kreditantrag hat er nämlich am 17. Oktober 1971 gestellt, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die\n\nPosition eines Geschäftsführers in der Satzung des Vereins\nnoch nicht vorgesehen war (UA S. 9/10). Der Angeklagte\nhatte also unter Umständen keine entsprechende Vollmacht.\nSeine Verurteilung jedenfalls auf Grund des Mißbrauchstatbestandes der Untreue wäre dann nicht möglich.\n\nDie (tateinheitliche) Verurteilung wegen Betrugs\nzum Nachteil des Caritasverbandes ist dagegen zu Recht\nerfolgt.\n\n3. Im Fall II 5 geben die mitgeteilten Tatsachen\nfür die Annahme eines Vermögensnachteils nichts her.\nDer Angeklagte hat zwar weisungswidrig gehandelt, als\ner 10,- DM-Münzen kaufte und diese an entlassene Strafgefangene als Weihnachtsgeschenke verteilte. Der \"Umfang\",\nden der Vorstand für die Geschenke festgelegt hatte,\nwird jedoch nicht mitgeteilt. Ein Nachteil könnte nur\nentstanden sein, wenn pro Geschenk im Ergebnis weniger\nals 10,- DM angesetzt waren, nicht aber bei einer nur\nanderen Art eines Geschenks von gleichem Wert.\n\n4. Im Fall II 3 ist der Angeklagte wegen Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden.\nGegen die Verurteilung nach § 266 StGB bestehen keine\nBedenken. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Nach den\nFeststellungen hatte der Angeklagte, der für Oli\nein Konto einrichtete, Vollmacht für dieses Konto erhalten und davon nach und nach 2.800,- DM als Mietzahlungen an die Vermieterin des Ol überwiesen.\nWörtlich heißt es im Urteil dann: \"2.800,- DM verbrauchte\ner für sich\". Diese Ausführungen sind ersichtlich dahin\n\nzu verstehen, daß der Angeklagte das Geld in der Absicht\nvon dem genannten Konto abgehoben hat, es für sich zu\nbehalten. Gerade in diesem Verhalten liegt aber die Untreuehandlung. Eine Unterschlagung scheidet schon tatbestandlich aus (BGHSt 14, 38 ff). Da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind,\nhat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus den\nSchuldspruch abgeändert.\n\n5. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2\nwegen Untreue nach § 266 StGB ist frei von Rechtsfehlern.\n\nII. Strafausspruch:\n\nDie Aufhebung bzw. Änderung des Schuldspruches in\nden Fällen II 1, 3, 4 und 5 hat zur Folge, daß die\nEinzel- und Gesamtstrafen in Wegfall kommen; das gilt\nauch für die beiden Einzelstrafen im Fall II 2, da ihre\nHöhe von den übrigen Strafen beeinflußt sein kann.\n\nIII. Durch § 358 Abs. 2 StPO ist die Strafkammer\nnicht gehindert, die im Falle II 5 versehentlich unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen (bzw. einer Einzelstrafe) nachzuholen (BGHSt 4, 345, 346).\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt\nvon selbst auch der Ausspruch über die Untersagung der\nBerufsausübung. Auch darüber wird das Landgericht neu\nzu befinden haben. Im übrigen ist dazu zu bemerken:\n\nIm Urteil ist der Beruf bzw. das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu\nbezeichnen (§ 260 Abs. 2 StPO). So wenig es zulässig\n\nLe\n\nist, jede selbständige Gewerbetätigkeit zu untersagen\n(BGH GA 1960, 183; 1967, 153), so wenig kann schlechthin\neine Berufstätigkeit untersagt werden, die die Möglichkeit gibt, über fremde Gelder zu verfügen.\n\nHinzuweisen ist schließlich auf Folgendes: Zwar ist\nan sich nach § 60 StGB n.F, ein Ausspruch im Urteil über\ndie Anrechnung von Untersuchungshaft regelmäßig nicht\nmehr nötig. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es\nJedoch in solchen Fällen, in denen Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander stehen, weil klargestellt werden\nmuß, auf welche von ihnen die Untersuchungshaft (überhaupt oder in erster Linie) angerechnet werden soll.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/4-str-482-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/4-str-482-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.904732+00:00"}}