{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-10-09_4_StR_478_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-10-09","aktenzeichen":"4 StR 478/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 478/73\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte\nDorothea Christina Maria H EB ,\n\ngeschiedene Wg, aus VeED/ SEE.\ngeboren an ME 1954 ir. Samui,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. Oktober 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nals Vorsitzender,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. gu, HEINE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 21. Mai 1973\naufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tat-\n\ngeschehen bleiben jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nZweibrücken zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nDu\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten,\ndie das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Die folgenden Verfahrensrügen gehen allerdings\nfehl:\n\nl. Die Rüge aus § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet,\n\nDie Angeklagte hat den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer, Vorsitzenden Richter am Landgericht\nKunisch, nach der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser nach\nMandatsniederlegung des früheren Wahlverteidigers zunächst den Rechtsanwalt Dr. WW zum Pflichtverteidiger bestellt hat, obwohl sich inzwischen die\nRechtsanwälte Dr. AED und Dr. ACH unter\nVorlage einer Vollmachtsurkunde als Wahlverteidiger gemeldet hatten und obwohl außerdem Dr. WeEEEB a1s\nVertreter der geschädigten Firma die Strafanzeige in\ndiesem Verfahren gefertigt sowie sich später gegen die\nHaftentlassung der Angeklagten ausgesprochen hatte und\nauch zivilrechtlich gegen sie vorgegangen war. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet verworfen, nachdem Richter Kunisch dienstlich erklärt hatte,\ndaß er die Verfügung über die Bestellung von Dr. VeiEEEEE>\nzum Pflichtverteidiger kurz vor Antritt seines Urlaubs\nirrtümlich getroffen habe und er sich deshalb nicht für\nbefangen halte.\n\nGeht man von diesem allein slaubhaft gemachten\nund der Angeklagten durch don dito Ablehnung ablechnenden Beschluß vor der Hauptverhandlung bekannt KCcgebenen Sachverhalt aus, So bestand in der Tat für\nsie kein vernünftiger Grund, Zweifel in die Unparteilichkeit des Richters zu setzen. Auch ein Richter\nkann sich einmal irren. Er sollte sich zwar vor jeder Entscheidung die nötigen tatsächlichen Grundlagen\nverschaffen. Das hat Richter Kunisch hier zweifelsohne\nversäumt. Das allein ist Jedoch kein Grund, an seiner\nUnparteilichkeit zu zweifeln. Bin vernünftiger Angeklagter wird auch ein zunächst bei ihm entstandenes\nverständliches Mißtrauen überwinden, wenn er alsbald\nerfährt, daß nur ein Versehen des Richters vorliegt,\nund nicht etwa unsachliche Erwägungen zu dem Mißtrauen\ngeführt haben (vgl. auch BGHSt 4, 264, 269, 270; 18,\n200, 203; 21, 85 ff). Das Ablehnungsgesuch ist also zu\nRecht verworfen worden.\n\n2. § 243 StPO ist nicht verletzt,\n\nDiese Ordnungsvorschrift bestimmt nur die regelmäßige Reihenfolge der der Beweisaufnahme (§ 244 StPO)\nvorausgehenden Verfahrensvorgänge in der Hauptverhandlung. Soweit deren Aufbau als Ganzes gewahrt bleibt,\ndarf der Vorsitzende aus triftigen Gründen hiervon abweichen (vgl. auch BCHSt 3, 384). In einer sog. Punktensache wie hier -der Angeklagten wurde in der Anklageschrift Betrug in fünf Fällen zur Last gelegt- ist\nes aber stets als sachdienlich angesehen worden, den Anklagesatz nicht als Ganzes vorweg, sondern nur auszugsweise zu verlesen und dem Angeklagten nach jedem verlesenen Anklagepunkt Gelegenheit zur Äußerung zu geben\n(RGSt 44, 312, 314). Daß hier nachträglich auf Grund\nder in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse ein\n\neinheitliches Tatgeschehen angenommen worden ist,\nändert nichts an der Zulüssifpkeit dieses Verfahrens. Die von der Revision angeführte Rechtsprechung behandelt die hier nicht zu entscheidende\nFrage, ob die Vernehmung des Angeklagten zur Sache\n(§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO) in jedem Falle der Beweisaufnahme (§ 244 StPO) vorauszugehen habe (vgl.\nBGHSt 19, 93, 97).\n\n3. Eine Verletzung des § 249 StPO ist nicht\nnachgewiesen,\n\nDie allgemeine Bezugnahme auf die von der Revision näher bezeichneten Urkunden und sonstigen Unterlagen im Urteil (UA 10) beweist noch nicht, daß\ndiese Unterlagen selbst als Beweismittel verwertet\nworden sind. Sie können ebensogut nur als Vorhalt gedient haben, und ihr Inhalt kann durch die dazu abgegebenen Erklärungen der Angeklagten oder eines Zeugen\nauf zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Ein solcher Vorgang bedarf nicht\nder Beurkundung in der Sitzungsniederschrift,\n\nII. Dagegen greifen die Verfahrensrüge aus § 265\nAbs. 1 StPO und die Sachbeschwerde durch.\n\n1. In der Anklageschrift ist der Angeklagten Betrug in fünf Fällen zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen eines fortgesetzten\nBetruges verurteilt, ohne sie -wie die Sitzungsniederschrift in ihrem ursprünglichen, für die Entscheidung über die Revisionsrüge maßgeblichen Inhalt (vgl.\nBGHSt 10, 145) ausweist- auf die Veränderung dieses\n\nrechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen. § 265 Abs. 1\nStPO ist dadurch verletzt (vgl. RGSt 20, Z20; BGH,\nUrteil vom 7. Mai 1951 -3 StR 152/51l- bei Dallinger\nMDR 1951, 464).\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat beruhen. Es läßt\nsich nicht ausschließen, daß die Verteidigung nach\neinem entsprechenden Hinweis das Gericht davon überzeugt hätte, die Angeklagte sei nicht von vorneherein\nauf einen Schaden in dem festgestellten Gesamtumfang\nausgegangen, sondern angesichts ihrer schlechten persönlichen Verhältnisse jeweils den Versuchungen der\näußerst mangelhaften Beaufsichtigung erlegen (vgl. dazu\nauch UA 17).\n\nDurch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten\nTat ist die Angeklagte auch beschwert. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Wenn dies auch wenig wahrscheinlich ist, so läßt sich doch von vorneherein nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die\nStrafkammer bei Ablehnung eines Gesamtvorsatzes und\nbei Annahme von fünf Einzeltaten die Angeklagte zu\neiner geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als zu einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt hätte. Sie ist (in\nder neuen Verhandlung) lediglich gehindert, auf eine\nhöhere Strafe zu erkennen (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\n2. Mit Recht rügt die Revision auch in sachlichrechtlicher Hinsicht die Annahme (nur) einer -fortgesetzten- Tat. Diese setzt einen Gesamtvorsatz voraus, durch den der Täter im voraus ein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge faßt und stückweise zu verwirklichen trachtet (BGHSt 16, 124, 128). Er muß die sämtlichen Teile dieser Handlungsreihe in den wesentlichen\n\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen\n(vgl. BGHSt 1, 313, 315; BCH bei Dallinger DR\n1972, 196; auch BGHSt 23, 33). Dazu fehlen im\nUrteil jegliche Feststellungen. Die fehlerhafte\nAnnahme einer fortgesetzten Tat beschwert die\nAngeklagte auch, wie dies bereits dargelegt ist,\n\nDie hier (nur) die innere Tatseite betreffenden Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache,\nDas äußere Tatgeschehen ist eindeutig festgestellt;\ndie Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nkönnen deshalb bestehen bleiben.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/4-str-478-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-09/4-str-478-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.883084+00:00"}}