{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-10-02_4_StR_476_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-10-02","aktenzeichen":"4 StR 476/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 476/73 BESCHLUSS\n2:10:72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Josef JB aus Tom,\ngeboren am 1935 in ey Sudetenland,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 2. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nDuisburg vom 2. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat ihm\naußerdem die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen und\nseinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nWegen Mordes kann der Angeklagte nur verurteilt\nwerden, wenn er seine Flucht fortgesetzt hat, obwohl er\ngewußt oder doch mit der Möglichkeit gerechnet und sie\nbilligend in Kauf genommen hat, daß das Unfallopfer,\n\ndas er unter seinem Fahrzeug mitschleifte, noch lebte.\nHiervon ist das Schwurgericht zwar überzeugt. Diese\nÜberzeugung beruht jedoch allein auf der Erwägung, daß\nandernfalls für ihn kein verständlicher Anlaß bestanden\nhabe, den (toten) Körper noch weiter mitzuschleifen;\n\nes hätte sich ihm vielmehr geradezu aufdrängen müssen,\nanzuhalten und sich des Leichnams zu entledigen, um\neiner möglichen Entdeckung durch andere Verkehrsteilnehmer während der Weiterfahrt zuvorzukommen (UA 24).\nDiese Erwägung ist nicht stichhaltig. Der Angeklagte\nhatte nach dem Unfall seinen Wagen angehalten und war\nnach der Überzeugung des Schwurgerichts ausgestiegen\nund zwei bis drei Minuten am Unfallort geblieben (UA 7,\n16). Er hatte das schwer beschädigte Mofa auf der Straße\nliegen sehen (UA 6, 7), und die schweren Schäden an der\nVorderfront seines eigenen Fahrzeugs (UA 6) können ihm\nnicht entgangen sein; in den gesamten zwei bis drei\nMinuten des Anhaltens hat er aber nach seiner unwiderlegten (UA 7) Einlassung von dem Mofa-Fahrer überhaupt\nnichts gesehen und gehört. Er kann danach durchaus der\nAuffassung gewesen sein, der Mofa-Fahrer müsse tot sein.\nEs ist möglich, daß es ihm, wenn er sich für den schweren Unfall und den angenommenen Tod des Mofa-Fahrers\nverantwortlich fühlte und sich dieser Verantwortung\nentziehen wollte, zunächst einmal darauf angekommen\nist, so schnell und soweit wie möglich von der Unfallstelle wegzukommen. Daß er von einem nochmaligen Anhalten und dem möglicherweise zeitraubenden Lösen des\nvermeintlich toten Unfallopfers vom Fahrzeug absah,\nkann unter diesen Umständen insbesondere darin seine\nErklärung finden, daß er bei oder unmittelbar vor dem\nWenden und Davonfahren das Herankommen eines anderen\n\nFahrzeugs (Melzer UA 16) bemerkt hatte. Bei der Weiterfahrt kann er dann angenommen haben, daß sich der nitgeschleifte Körper während der Fahrt von selbst von dem\nFahrzeug lösen werde, wie es dann später tatsächlich\nauch geschehen ist.\n\nHiernach durfte das Schwurgericht jedenfalls allein\naus dem Umstand, daß der Angeklagte den mitgeschleiften\nKörper nicht alsbald entfernte, nicht folgern, er rechne\n(nunmehr) mit der Möglichkeit, daß der angefahrene Mofa-Fahrer (doch) noch lebe. Nun hätte sich bei dem Angeklagten eine solche Vorstellung allerdings auch noch\nwährend der Weiterfahrt bilden können, zumal da mit dem\nSchwinden seiner (möglichen) Benommenheit und der immer\ngrößer werdenden Entfernung vom Unfallort für ihn Anlaß zu einem ruhigeren Überdenken des Geschehens bestand. Dazu hat das Schwurgericht indessen keine hinreichenden Feststellungen getroffen, ebensowenig wie\nes übrigens aus der Tatsache, daß der Angeklagte das\nUnfallopfer zunächst nicht auf der Fahrbahn liegen gesehen hatte und daß er gleichwohl zwei bis drei Minuten nach dem Unfall etwa 100 Meter von der Anstoßstelle\nentfernt das Mitschleifen bemerkte, Schlüsse auf die\nVorstellung des Angeklagten über eine zwischenzeitliche\nFortbewegung des dann (natürlich) noch lebenden Menschen\ngezogen hat.\n\nDer sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung\ndes Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung\nder Sache, so daß es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf. Insoweit sei lediglich bemerkt,\ndaß ein die Voruntersuchung betreffender Mangel mit\n\nder Revision nicht mehr gerügt werden kann. Auf Löwe/\nRosenberg 22. Aufl. § 178 StPO Anm. 2 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise wird verwiesen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\n\nBuddenberg Richter Salger _\nbefindet sich in Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-02/4-str-476-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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