{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-09-14_4_StR_643_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-01-21","aktenzeichen":"4 StR 643/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4 StR 643/73 URTEIL\nNrTTL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Bruno Otto Rep aus HERE,\n\ngeboren am GB 322 in CB, zur Zeit in\neinbezogener Sache in Strafhaft,\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit\n\nDer \"kt. Strafsenat des Bundeaperichtshofa hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 197, au der ceilekenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nSalger\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin iEup\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEED, GEB, 21s Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 14. September 1973 in\n“ gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. 1. Der Angeklagte ist durch inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil der Strafkammer vom 14. Mai\n1973 wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht an einer Abhängigen in zwei Fällen - beide Taten begangen\nan seiner Tochter Rosemarie, und zwar beide in Zustand\nalkoholbedingter erheblicher Verminderung der Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) - zu zwei Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten und einem Jahr drei Monaten und\nzu einer hieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.\n\nDurch die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluß\nin diesem Verfahren war dem Angeklagten ferner zur Last -\ngelegt, sich auch an seiner am 20. November 1959 geborenen Tochter Brunhilde mehrmals im Jahre 1972 sowie am\n21. Januar 1973 sexuell vergangen zu haben. Hinsichtlich\ndieser Vorwürfe wurde damals das Verfahren abgetrennt\nund ausgesetzt.\n\nIn diesem dann wieder aufgenommenen Verfahren legte\nder Staatsanwalt in der Hauptverhandlung durch Nachtragsanklage, die das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten\nin die Verhandlung einbezog, dem Angeklagten eine weitere,\nin der ersten Julihälfte 1973 begangene Verfehlung an\nseiner (auch damals noch nicht 14 Jahre alten) Tochter\nBrunhilde zur Last. Durch weiteren Beschluß des Gerichts\nwurde sodann das Verfahren gemäß § 154 a StPO - unter\nAusscheidung der Vorfälle vom Jahre 1972 - auf den Vorfall vom 21. Januar 1973 und den in der Nachtragsanklage\nenthaltenen Vorwurf beschränkt, .\n\n2. In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte in beiden Fällen - am 21. Januar 1973 und im Juli 1973 - sexuelle\nHandlungen an seiner Tochter Brunhilde vorgenommen und\ndabei in beiden Fällen mit dem Kinde den Beischlaf vollzogen hat. Dadurch hat der Angeklagte, wie das Landgericht ausführt, in beiden Fällen mit natürlichem Handlungswillen den äußeren Tatbestand der Blutschande (§ 173\nAbs. 1 StGB a.F.) und zugleich (§ 73 StGB) der Unzucht\nmit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) erfüllt.\n\nDas Landgericht hat aber weiter festgestellt, daß\nder Angeklagte in beiden Fällen zuvor im Übermaß dem\nAlkohol zugesprochen hatte. Noch beim Ende des Tatgeschehens vom 21. Januar 1973 lag bei ihm möglicherweise\neine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 %o vor (UA\nSs. 12). \"Das gleiche\" gilt für den Vorfall vom Juli 1973\n(UA S. 13). Das Landgericht hält es hiernach für möglich\nund jedenfalls nicht widerlegbar, daß in beiden Fällen\ndie Verantwortlichkeit des Angeklagten gemäß § 51 Abs. 1\nStGB völlig ausgeschlossen war. Deswegen hat das Landgericht den Angeklagten in beiden Fällen der vorsätzlichen\nVolltrunkenheit (§ 330 a StGB) schuldig befunden.\n\nFür die erste dieser Taten (21. Januar 1973) hat\ndas Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von einem\nJahr ausgesprochen. Aus ihr und den Einzelstrafen des\nUrteils vom 14. Mai 1973 hat es - unter Auflösung der\ndort gebildeten Gesamtstrafe - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt. Für die Tat vom Juli 1973\nhat es eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.\n\n3, Die Revision des Angeklagten macht Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.\n\n11T. Bin besonderer Verston gegen eine Vertfahrennvorschrift wird von der Revision nicht vorgetragen. Die\ngerügten Mängel sind vielmehr auf die Sachbeschwerde\nhin zu würdigen.\n\n1. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nwerden von der Revision nicht beanstandet. Sie lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß\ndie festgestellten Handlungen des Angeklagten in beiden\nFällen den objektiven Tatbestand der Unzucht mit einem\nKinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) in Tateinheit (§ 73\nStGB) mit Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB a.F.) erfüllen,\n\nDer Schuldspruch wegen zweier Fälle der vorsätzlichen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) wird nicht davon berührt, daß die §§ 176 und 173 StGB durch das Vierte\nStrafrechtsreformgesetz inzwischen geändert worden sind.\nDenn die festgestellten Handlungen des Angeklagten sind\nauch durch die Neufassung des § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1\nund des § 173 Abs. 1 im Sinne des § 330 a Abs. 1 StGB\n\"mit Strafe bedroht\" (und zwar im Hinblick auf § 176 Abs.\n3 StGB n.F. in derselben Höhe wie bisher).\n\n3. Der Schuldspruch wegen zweier Fälle der vorsätzlichen Volltrunkenheit ist auch sonst nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Zwar hat das Landgericht nur ausgesprochen, es könne nach seiner Überzeugung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß in beiden Fällen die Verantwortlichkeit des Angeklagten durch den vorangegangenen\nAlkoholgenuß gemäß § 51 Abs. 1 StGB völlig ausgeschlossen\ngewesen sei. Die Überzeugung des Landgerichts davon, daß\nbei den beiden in Rede stehenden Vorfällen die Verantwortlichkeit des Angeklagten, der an beiden Tagen \"ganz er-\n\nSI\n\n-6 -\n\nheblich dem Alkohol zugesprochen hatte\" (UA S. 4 und 7)\nund sich sogar selbst auf \"Volltrunkenheit\" berufen hat\n(UA 5, 41), infolge des Alkoholgenusses mindestens im\nSinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war,\n\ngeht aber aus den Urteilsgründen eindeutig hervor. In\neinem Fall, in dem nur zweifelhaft bleibt, ob die Verantwortlichkeit des Angeklagten durch den Alkoholgenuß\nganz ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, darf\nund muß der \"Auffangtatbestand\" des § 330 a StGB angewendet werden (BGHSt 9, 390, 398).\n\n4, Im Strafausspruch kann jedoch das angefochtene\nUrteil nicht bestehen bleiben.\n\na) Die Straftat, für welche eine Strafe zu verhängen ist, ist im Falle des § 550 a StGB nicht die vom\nTäter im Rauschzustand begangene \"mit Strafe bedrohte\nHandlung\", sondern das schuldhafte Sichberauschen. Zwar\ndarf der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt lassen, welche mit Strafe bedrohte Handlung\n(ob etwa nur einen geringfügigen Diebstahl oder einen\nschweren Raub oder gar einen Totschlag) der Täter in seinem Rausch begangen hat. Das ergibt sich schon aus den\nGedanken der Entscheidung BGHSt 10, 259 ff; danach dürfen\ndem Täter, der eine Gefahrenlage, aus der unbestimmte\naußertatbestandsmäßige Schadensfolgen entspringen können,\n- hier den Rauschzustand - schuldhaft herbeigeführt hat,\nsowohl diese Gefahrenlage wie die daraus erwachsenen\nSchadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden, und\nzwar selbst dann, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren. Bei einer Bestrafung wegen Volltrunkenheit dürfen die Persönlichkeit des\nTäters sowie tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, soweit sie als Anzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschens in Betracht kommen, strafschärfend mitverwertet werden (BGH VRS 34, 349). Weitere Be-\n\ngleitumstände bei der Ausführung der im Rauschzustand begangenen Tat, besonders die Motive und die Gesinnung des\nTäters, die zu den Folgen der Rauschtat geführt haben,\ndürfen jedoch nicht strafschärfend herangezogen werden\n(BGHSt 23, 375).\n\nDiesen Anforderungen entspricht hier die Strafzumessung nicht. Es ist schon bedenklich, daß das Landgericht\ndavon gesprochen hat (UA S. 12), \"für beide Taten\" - das\nist für die beiden zuvor in objektiver Hinsicht festgestellten Sittlichkeitsverbrechen vom 21. Januar 1973 und\nvom Juli 1975 - sei der Angeklagte \"im Rahmen der vorsätzlichen Trunkenheit gemäß § 330 a StGB\" verantwortlich.\nDas 1äßt die Befürchtung aufkommen, daß das Landgericht\nin den Vordergrund der Strafzumessungserwägungen nicht das\nSichbetrinken, sondern die Ausführung der \"mit Strafe bedrohten Handlungen\" gestellt hat. Demgemäß hat das Landgericht dann auch als bestimmende Umstände für die Strafzumessung nur solche angeführt, die für die Begehung der\nsexuellen Handlungen von Bedeutung sind, nicht aber - in\nbeiden Fällen - die für das Sichbetrinken maßgebenden\n(UA S. 15/16).\n\nb) Auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen\nzu Unrecht hat das Landgericht bezüglich des Vorfalls vom\n21. Januar 1973 auch strafschärfend berücksichtigt (UA\nS. 15), daß der Angeklagte nicht nur durch sein Vergehen\ngegen Rosemarie, sondern auch \"gegenüber Brunhilde im\nJahre 1972 ausreichend gewarnt sein mußte\". Wegen irgendwelcher Verfehlungen an Brunhilde im Jahre 1972 ist der\nAngeklagte nicht verurteilt worden; insoweit ist das Verfahren vielmehr eingestellt worden. An anderer Urteilsstelle (UA S. 4) ist zwar erwähnt, der Angeklagte habe\n\"bereits im Jahre 1972 in zwei bis drei Fällen seine Tochter Brunhilde in angetrunkenem Zustand unsittlich berührt\",\n\nSs\n\nEs ist aber im Urteil nirgends festgestellt, daß der Angeklagte vor und bei der Tatbegehung (dem Sichbetrinken)\nvom 21. Januar 1973 überhaupt wußte, daß er sich an Brunhilde schon im Jahre 1972 verfehlt hatte; das kann insbesondere nach dem Grade der Trunkenheit, in dem er sich\nbei diesen Vorkommnissen des Jahres 1972 befand, bezweifelt werden. Nur wenn der Angeklagte von seinen Verfehlungen aus dem Jahre 1972 Kenntnis hatte, hätten ihm diese Verfehlungen für die Folgezeit und besonders auch am\n21. Januar 1973 in dem Sinn als Warnung dienen können und\nmüssen, daß er sich des erneuten starken, bis zum Rauschzustand führenden Trinkens enthielt.\n\nNicht durchgreifen könnte dieses Bedenken dagegen\nhinsichtlich der Verfehlung vom Juli 1973 (UA S. 16). Zu\ndieser Zeit war der Angeklagte bereits durch das - später durch Verwerfung der Revision rechtskräftig gewordene\nUrteil vom 14. Mai 1973 wegen seiner in angetrunkenem Zustand begangenen Verfehlungen an seiner Tochter Rosemarie\nzu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt. Die\n(jetzt abgeurteilten) Vorkommnisse mit seiner Tochter\nBrunhilde vom 21. Januar 1973 und die in dieser Hinsicht\nerhobenen Vorwürfe aus dem Jahre 1972 waren dem Angeklagten durch die ihm am 20. März 1973 zugestellte Anklageschrift vom 5. März 1973 bereits klar vor Augen geführt\nworden. Beide Umstände (die Verurteilung vom 14. Mai 1973\nbezüglich Rosemarie und die Anklageerhebung bezüglich\nBrunhilde) hätten dem Angeklagten in der Tat in hohem\nMaße zur Warnung dienen können und müssen und ihn abhalten müssen, sich schon im Juli 1973 wieder in seiner Wohnung, in der Brunhilde anwesend war, stark zu betrinken,\n\nc) Für den Fall, daß das Landgericht, das nach den\nvorstehenden Ausführungen neu über die Strafzumessung zu\nbefinden hat, wiederum einen Teil der Untersuchungshaft\ndes Angeklagten von der Anrechnung auf die Strafe sollte\nausnehmen wollen, wird es auf ein offensichtliches Ver-\n\n9. 6\n\nsehen im angefochtenen Urteil hingewiesen. In der Formel\ndes am 14. September 1973 verklindeten Urteils ist - offensichtlich den Vorstellungen des Landgerichts entsprechend -\ndie vom 4. bis zum 13. September 1973 erlittene Untersuchungshaft von der Anrechnung ausgenommen worden. Am Schluß\nder Gründe ist dagegen versehentlich von der vom 4. bis 19.\nSeptember 1973 erlittenen Untersuchungshaft die Rede.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-21/4-str-643-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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