{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-09-11_4_StR_435_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-09-11","aktenzeichen":"4 StR 435/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 435/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Günter W um\ngeboren am ED 1940 in VREEEB,\n\nwegen Diebstahls\n\naus EB;\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. September 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nSalger,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n19. Februar 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung\n\nin einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ausdrücklich nur die Verletzung\nsachlichen Rechts, jedoch enthält die Revisionsbegründung,\nsoweit sie die Unterbringung betrifft, auch Beanstandungen\ndes Verfahrens. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242 StGB)\nunter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 17 StGB) und\nder durch Alkoholgenuß verminderten Zurechnungsfähigkeit\n(§ 51 Abs. 2 StGB) läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch, soweit dieser die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und deren Aussetzung zur Bewährung betrifft, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Dagegen kann die angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt\nkeinen Bestand haben.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer bei der Prüfung, ob hier die Voraussetzungen des\n§ 42 c StGB vorliegen, auf die Beurteilung durch die\n\"informatorisch vernommene Ehefrau\" des Angeklagten Bezug nimmt und darauf die Feststellung gründet, der Ange-\n\nklagte sei dem Alkohol so sehr verfallen, daß er trotz\nseines entgegenstehenden Willens aus eigener Kraft nicht\nvon ihm lassen kann (UA S. 9).\n\nAusweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, das\nhinsichtlich der Ehefrau des Angeklagten keinerlei Vermerke enthält, ist diese nicht als Zeugin vernommen\nworden. Nur eine solche Vernehmung - nach Belehrung\nüber das ihr zustehende Verweigerungsrecht gemäß\n§§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO - hätte es aber ermöglicht, ihre\nAussage zu verwerten. Informatorische Befragungen als\nErsatz für eine Zeugenvernehmung kennt die Strafprozeßordnung nicht. Da nicht auszuschließen ist, daß die Anordnung der Maßregel auf diesem Verfahrensfehler beruht,\nkann sie keinen Bestand haben. .\n\n3, Für die neue Hauptverhandlung wird § 2L6 a StPO\nzu berücksichtigen sein, denn nunmehr ist mit einer\nUnterbringung im Sinne dieser Bestimmung \"zu rechnen\".\nIm übrigen bedarf es bei dem hier gegebenen Sachverhalt eingehender Ausführungen dazu, ob der Angeklagte\ntatsächlich gewohnheitsmäßig im Übermaß alkoholische\n\nGetränke zu sich nimmt, insoweit also von einem durch\nGewöhnung erworbenen krankhaften Hang beherrscht wird\n(vgl. BGHSt 3, 339 ff).\n\nMeyer Spiegel Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-11/4-str-435-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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