{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-09-11_4_StR_328_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-09-11","aktenzeichen":"4 StR 328/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 328/73 URTEIL\n411:2.73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Helmut Hans F EB aus\nRE, ort geboren an EEE 1942,\n\n2. den Kfz.-Mechaniker Rudolf RB aus\n\nREED, geboren an EEE 19.7 in |\nHOEEEEEE, Gemeinde FE Üsterreich),\n\nwegen Verbrechens nach §§ 176 Abs. I Nr. 2, 47 StGB\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. September 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nSalger,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ns\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 13. April 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Zweibrücken\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie beiden Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen\nMißbrauchs einer geisteskranken Frau zum außerehelichen\nBeischlaf. verurteilt worden. Ihre Revisionen, die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, führen zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n1. Geisteskrank i.S. von § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nist zwar auch eine Frau, die nur wegen angeborenen Schwachsinns außerstande ist, geschlechtliche Beziehungen sittlich zu bewerten und geschlechtlichen Zumutungen mit freier\nEntschließung zu begegnen (RGSt 70, 32; BGHSt 2, 58). Die\nbisherigen Feststellungen ergeben indessen nicht, daß\ndiese Voraussetzungen vorliegen. Die im Urteil enthaltenen\nWendungen, die Frau sei \"ihrer Sinne nicht voll mächtig\ngewesen\", es handle sich um einen geistig \"nicht normalen\"\nund \"nicht voll zurechnungsfähigen\"Menschen, schließen es\nnicht aus, daß die Kammer von einem anderen Begriff der\nGeisteskrankheit als dem dargelegten ausgegangen ist.\nÜber diesen Zweifel kann auch nicht die Feststellung\nhinweghelfen, daß der vorhandene \"mittelschwere\" Schwachsinn der Frau sie bildungsmäßig und geistig in die Entwicklungsstufe eines acht- bis zehnjährigen Mädchens einreihe. Ein solches Mädchen kann heute durchaus zu der von\nder Rechtsprechung geforderten sittlichen Bewertung geschlechtlicher Beziehungen imstande sein. Die oben erwähnte Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit kann also\nmöglicherweise auch hier bei der Frau vorhanden gewesen\nsein.\n\n2. Bedenken gelten erst recht hinsichtlich der inneren\nTatseite. Gerade sie muß in Fällen dieser Art nach der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes.\n gerichtshofs besonders sorgfältig geprüft werden. Feststellungen, wie die, die Angeklagten hätten gewußt, \"wes\nGeistes Kind\" ihre Begleiterin war, sie habe einen \"läppischen Eindruck\" auf den Angeklagten FB gemacht,\nreichen nicht aus. Entscheidend ist, ob die Angeklagten\nbei ihrer Tat davon ausgegangen sind, oder es bewußt in\nKauf genommen haben, daß die Frau nicht fähig war, ihr\nVerhalten sittlich zu werten und nach sittlicher Einsicht\nzu lenken (BGH aa0 S. 60).\n\nMeyer . Spiegel Hürxthal\n_Salger . Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-11/4-str-328-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-11/4-str-328-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.370629+00:00"}}