{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-09-04_4_StR_465_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-09-04","aktenzeichen":"4 StR 465/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_465/72 URTEIL\n49.772\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Sigrid I EB schorene SB aus\nTOD, zeboren au ED 1955 in Vomp,\n\nwegen Mineralölsteuerhinterziehung\n\n7\n\nPS\n\nber 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. September 1973, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nSalger,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht y\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt >, GENE\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär guui>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\ntur Recht erkannt:\n\nie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n19. März 1971 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nL“\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und zu 60.000 DM Geldstrafe verurteilt. Die\nRevision der Angeklagten, mit der sie Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Einwand der örtlichen Unzuständiskeit des\nerkennenden Gerichts.\n\nDie Angeklagte hatte diesen Einwand bereits in einer\nfrüheren, ausgesetzten Hauptverhandlung erhoben. Das Landgericht hatte ihn damals als unbegründet zurückgewiesen.\nIn der erneuerten Hauptverhandlung ist die Angeklagte\nam dritten Verhandlungstag nach der Vernehmung zur Person\ndarauf hingewiesen worden, daß es ihr freistehe, sich\nzu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie erklärte hierauf, daß sie sich nicht äußern\nmöchte. Am vierten Verhandlungstag erhob ihr Verteidiger\nden Einwand der örtlichen Unzuständigkeit. Das Landgericht hat ihn durch verkündeten Beschluß als unzulässig\nverworfen, weil er nicht vor Beginn der Vernehmung zur\nSache geltend gemacht, außerdem durch die Verwerfung in\nder früheren Hauptverhandlung schon verbraucht sei.\n\nDer Einwand ist zu Recht als unzulässig verworfen\nworden. Dabei kann dahinstehen, ob er in der erneuten\nHauptverhandlung noch geltend gemacht werden konnte.\n\nDie Angeklagte hat jedenfalls den Einwand in der neuen\nHauptverhandlung nicht rechtzeitig erhoben. Die Ver-\n\nnehmung zur Sache beginnt mit einer sachlichen Aussage\n\noder mit der Erklärung des Angeklagten, daß er zur Sache\nnicht aussagen wolle. Die Ausschlußfrist des 8 16 Abs. 2 StPO\nkann nicht durch Verweigerung einer Aussage zur Sache beliebig verlängert werden.\n\nDer Unzuständigkeitseinwand war übrigens auch unbegründet. Der Sachzusammenhang im Sinne des § 13 StPO\nist seinerzeit bedenkenfrei angenommen und durch die\nAbtrennung und Aussetzung des Verfahrens gegen die Angeklagte nicht beseitigt worden. Die einmal begründete\nörtliche Zuständigkeit blieb bestehen.\n\n2, Ablehnung der Berufsrichter_ der Strafkamnmer.\n\nDie Angeklagte hat die drei Berufsrichter der\n(II. großen) Strafkamner wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt, weil sie an dem verurteilenden Erkenntnis gegen ihren Ehemann in dieser Sache vom 16. Juni 1970 mitgewirkt haben. Bei dem engen Sachzusammenhang sei zu\nbesorgen, daß die Richter in Bezug auf den Tatbeitrag\nder Angeklagten nicht mehr so unbefangen seien wie ein\nmit der Sache noch nicht befaßtes Gericht.\n\nDie Strafkamner Recklinghausen des Landgerichts Bochum\nhat als die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung Ger Il. großen Strafkamner berufene Kammer das\nAblehnungsgesuch für unbegründet erklärt.\n\nDie Revision beanstandet diese Entscheidung ZU\nUnrecht. Ein Richter kann im allgemeinen nicht wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er\nin derselben Strafsache an der Verurteilung eines anderen\nwegen derselben Straftat Angeklagten mitgewirkt hat. Bei\nverständiger Überlegung mußte die Angeklagte davon ausgehen, daß sich die Berufsrichter ihr Urteil über Schuld\noder Nichtschuld frei und unabhängig von ihrer früheren\nEntscheidung in dem Verfahren gegen den Ehemann bilden\nwürden. Daß die Richter der Angeklagten Anlaß gegeben\nhätten, hieran zu zweifeln, behauptet auch die Revision\nnicht. Soweit in dem Verfahren gegen den Ehemann der Tatbeitrag der Angeklagten erörtert worden ist, geschah dies\nnicht, um über ihre Mitwirkung ein abschließendes Urteil\nzu fällen, sondern um den Umfang der Schuld des Ehemannes\nrichtig beurteilen zu können. Solche Erörterungen sind\nin vielen Strafverfahren erforderlich und können in der\nRegel nicht die Ablehnung der Richter in einem nachfolgenden Verfahren gegen andere Beteiligte an der Straftat rechtfertigen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 -\n\n1 StR 553/62).\n\nÜber das Ablehnungsgesuch hat die zuständige Stralkammer entschieden. Das Oberlandesgericht wäre nach 8 27\nAbs. 4 StPO nur dann zuständig gewesen, wenn das ganze\nLandgericht Bochum durch das Ausscheiden der abgelehnten\nRichter beschlußunfähig geworden wäre (BGH NJW 1959, 1141).\n\n3, Ablehnung eines Aussetzungsamtrages,.\n\nNachdem sich im Hauptverhandlungstermin vom 10. November 1970 für die Angeklagte ein Wahlverteidiger gemeldet und erklärt hatte, die Verteidigung führen zu können,\nhat das Landgericht den bestellten Verteidiger Rechtsanwalt\nTg abberufen. Am 11. November hat der gewählte Verteidiger die Verteidigung telegrafisch wieder niedergelegt.\nIm Termin vom 12. November 1970 hat sich Rechtsanwalt\nLe als neuer Wahlverteidiger gemeldet und Aussetzung\nder Hauptverhandlung beantragt, da er nicht genügend vorbereitet sei. Das Landgericht hat hierauf der Angeklagten\nwieder den Rechtsanwalt Jg Gen es kurzfristig geladen hatte, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser\nerklärte, daß er vorbereitet sei, die Verteidigung zu führen. Den Aussetzungsamtrag hat die Strafkammer am 12. November mit der Begründung abgelehnt, daß die Angeklagte\ndurch einen Pflichtverteidiger vertreten sei und daß der\nVerteidiger bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am\n417. November Gelegenheit zur Vorbereitung habe. Die Beschwerde des Rechtsanwalts LegiiB seser die Bestellung\ndes Rechtsanwalts TÜg zur Pflichtverteidiger hat das\nOberlandesgericht Hamm am 19. November verworfen. An\n17. November beantragte Rechtsanwalt Iegg. den Rechtsanwalt Tügg@ 215 Verteidiger \"auszuschließen\", da dieser\nnach Ansicht der Angeklagten nicht genügend vorbereitet\nsei. Die Strafkammer hat auch diesen Antrag abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Angeklagten hat das Oberlandesgericht\nverworfen.\n\nDie Angeklagte macht geltend, durch die Ablehnung\ndes Aussetzungsamtrages ihres Wahlverteidigers sei sie\n\nin ihrer Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die\nRüge ist unbegründet.\n\nDie Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem\nWahlverteidiger war im Interesse eines ungehinderten\nFortganges des Verfahrens zulässig, nachdem der gewählte\nVerteidiger erklärt hatte, nicht genügend vorbereitet\nzu sein (BGHSt 15, 306, 309). § 145 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift betrifft nur den bestellten Verteidiger. Dieser aber hatte hier gerade erklärt, vorbereitet zu sein und die Verteidigung führen zu können.\n\nAn der Zuverlässigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, bestand für die Strafkammer um so weniger Anlaß, als Rechtsanwalt Ti die Angeklagte schon in der früheren Hauptverhandlung verteidigt und die Akten nach seiner glaubhaften Versicherung damals vollständig eingesehen hatte.\nDen für die Behauptung, Rechtsanwalt Jügggmmpsei nicht genügend vorbereitet, angebotenen Beweis brauchte das Landgericht unter diesen Umständen nicht zu erheben. Die\nBehandlung dieses eine Verfahrensfrage betreffenden\n\"Beweisamtrages\" unterlag nicht den strengen Regeln des\n\n§ 244 StPO. Mit der zulässigen Bestellung des Rechtsanwalts TÜgD var dem Aussetzungsamtrag der Boden entzogen, wie das Landgericht in seinem Beschluß rechtlich\nzutreffend dargelegt hat.\n\nZwar soll sich der Angeklagte in der Regel eines\nAnwalts seines Vertrauens bedienen können. Das bedeutet\njedoch nicht, daß die Hauptverhandlung unter allen Umständen in Gegenwart dieses Verteidigers durchgeführt\n\noder zum Abschluß gebracht werden muß, Diea ist den gesetzlichen Bestimmungen ZU entnehmen, die sich mit der\nVerhinderung des Verteidigers befassen. Nach § 228\n\nAbs. 2 StPO gibt eine solche dem Angeklagten nicht das\nRecht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.\nUnter den Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 StPO ist ihm\nvielmehr sogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen\n(BCH, Urteil vom 17. Juli 1973, 1 StR 61/73).\n\n4. Nichtvereidigung von Zeugen.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, die Zeugen Re\nund Ze nicht zu vereidigen, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat oder der Begünstigung\nverdächtig ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Es ist nichts\ndafür ersichtlich, daß die Entscheidung des Landgerichts\nvon rechtsirrigen Erwägungen beeinflußt wäre. Gegen den\nZeugen Rei konnte sich der Verdacht der Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung daraus ergeben, daß sein Tankwagen\nzur Beförderung des Heizöles eingesetzt wurde; gegen die\nZeugin Zaiiiherzab sich der Verdacht der Begünstigung\naus einer früheren Aussage. In beiden Fällen handelte es\nsich nicht bloß um vage Vermutungen, wie die Revision\nmeint. Daß das Landgericht in beiden Fällen wegen Verdachts der Beteiligung oder Bersünstigung von der Vereidigung abgesehen hat, ist unschädlich, da für die Beteiligten nicht zweifelhaft sein konnte, daß bei BDO |]\nnur Beteiligungsverdacht und bei Frau ze nur Begünstigungsverdacht in Frage kam.\n\n5, Abgelehnte Beweisamträge und Aufklärungssrügen.\n\na) Das Landgericht hat den. am 26. November 1970 gestellten und am ?2. März 1971 mit zusätzlicher Begründung\naufrecht erhaltenen Antrag der Verteidiger, die Berufsrichter der Strafkammer als Zeugen über gewisse Angaben\nder Mitangeklagten MB und Heiß in einer früheren\nHauptverhandlung zu vernehmen, am 5. März 1971 abgelehnt,\nweil dieser Antrag offensichtlich nur der Prozeßverschleppung diene, nachdem über dasselbe Beweisthema bereits der Rechtsanwalt Mag, seinerzeit Verteidiger\nvon MEER und Hop, sowie der damalige Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Erster Staatsanwalt Hilm\nvernommen seien, deren Glaubwürdigkeit von der Angeklagten\nund den Verteidigern nicht angezweifelt werde. Der Antrag\nwar so, wie er aufrecht erhalten wurde, kein Beweisamtrag,\nweil keine bestimmte Behauptung mehr aufgestellt, sondern\nnur.noch geltendgemacht wurde, es sei nicht auszuschließen,\ndaß die Richter eine andere Erinnerung hätten als die\nZeugen Meg und Hip. Ein derartiger Antrag bedurfte\nan sich überhaupt keiner Entscheidung. Im Rahmen der\nAufklärungspflicht brauchte ihm das Gericht nicht nachzugehen, da der Verteidiger die Glaubwürdigkeit der\nZeugen Ma und Hi zar nicht bezweifelte. Im übrigen\nkann davon ausgegangen werden, daß die Richter den Zeugen\nMe uni Fig entsprechende Vorhalte gemacht hätten,\nwenn sie an die früheren Aussagen von Mg und Hei\neine \"andere Erinnerung\" gehabt hätten als die Zeugen.\n\nb) Der Zeuge Frl war unerreichbar. Er war im\nBundeskriminalblatt ausgeschrieben. Die Revision vermag\n\n- 10 -\n\nnicht anzugeben, welche Möglichkeiten, den Zeugen herheizuschaffen, das Landgericht ungenutzt gelassen hat, Die\nVerlesung der Niederschrift über eine frühere Vernehmung\ndes Zeugen drängte sich nach dem in den Urteilsgründen\ndargestellten Beweisergebnis (UA S. 36) nicht auf, um so\nweniger, als der Verteidiger der Verlesung widersprochen\nhat.\n\nc) Die Einholung eines Gutachtens über den Zeitpunkt\nder Anfertigung der Notizzettel des Zeugen RO Sränste\nsich nicht auf, da nach dem aus dem Urteil gegen GogmuiD\nu.a. vom 16. Jüni 1970 ersichtlichen Ergebnis des Sachverständigenbeweises nicht zu erwarten war, daß durch ein\nneues Gutachten die nachträgliche Anfertigung der Zettel\nbewiesen und die Aussage des Zeugen damit widerlegt werden\nkönnte.\n\nd) Auch die Einholung eines Gutachtens über branchenübliche Dieselkraftstoffpreise zur maßgebenden Zeit drängte\nsich nicht auf. Die Feststellung, daß die von der Angeklagten unstreitig verlangten Preise an der untersten\nGrenze der Marktpreise lagen, erforderte keine Sachkunde,\nüber die das Landgericht nicht verfügen konnte. Dies gilt\nauch für den Schluß, den das Landgericht zum Nachteil\nder Angeklagten aus dieser Tatsache gezogen hat, der\nübrigens ausdrücklich nur \"zur Abrundung des Beweisergebnisses\" gedient hat.\n\n- 11 -\n\nII. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keine sachlichrechtlichen Bedenken.\n\nDas lLandgericht hat keine \"unzulässige Wahlfeststellung\" getroffen. Es hat den Schuldausspruch eindeutig\nauf § 392 Abs. 2 i.V.m. § 165 e AO gestützt und nur nebenbei\nerwähnt, daß nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht\n(Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 592 AO Rnr. 125) § 392\nAbs. 2 AO keinen selbständigen Straftatbestand enthält,\ndaß aber dann, wenn man dem folst, jedenfalls 8 392 Abs. 1 AO\neingreift. Die Auffassung des Landgerichts entspricht im\nübrigen derjenigen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 322).\nTiter der Steuerhinterziehung nach § 392 Abs. 2 AO kann\nnicht nur derjenige sein, dem die Steuervergünstigung\ngewährt ist, sondern jeder, der unter Verletzung der Anzeigepflicht den Gegenstand einer nicht begünstigten Verwendung zuführt (BGH aa0). Die Angeklagte war nach § 165 e AO\nverpflichtet, die Verwendung des Heizöls als Dieselöl\nvorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Unterlassung\nder Anzeige und die nachfolgende Veräußerung des Mineralöls als Kraftstoff erfüllten den äußeren Tatbestand der\nSteuerhinterziehung nach § 392 Abs. 2 AO. Das Landgericht\nhat ferner festgestellt, daß die Angeklagte dabei mit\ndirektem Vorsatz gehandelt hat (UA S. 65 f). Die Behauptung der Revision, das Urteil enthalte keine ausreichenden Erörterungen zur inneren Tatseite, trifft\nnicht zu. Die Feststellungen rechtfertigen auch die Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin. Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine Bedenken.\n\n- 12 -\n\nDie Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Strafe ist weder \"gröblich ungerecht\", noch\nsind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB zu Unrecht\nverneint worden. Die von der Revision hierzu angeführten\nUmstände sind keine besonderen im Sinne dieser Vorschrift\n(vgl. BGHSt 24, 3).\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-04/4-str-465-72","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-04/4-str-465-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.195183+00:00"}}