{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-09-04_4_StR_464_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-09-04","aktenzeichen":"4 StR 464/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 SER 464/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung u.a.\n\nRe\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 4. September 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nSalger,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB, GE :ir 3er Angeklagten KB,\nRechtsanwalt ED, EEE, für den Angeklagten I\nRechtsanwalt mm, GENEEEEED. Sir sen Angeklagten\nLAD ,\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär (EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkannt:\n\nT,. Auf die Revisionen der Angeklagten\nGe u uni 7 ED wirc\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n16. Juni 1970, soweit es sie betrifft,\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß die tateinheitliche Verurteilung\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung\njeweils wegfällt;\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\n>, in den Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehenden Revisionen dieser\nbeiden Angeklagten werden verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten I — N\nwird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten\nBetruges verurteilt ist, ferner im Strafausspruch. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel\n\nder Angeklagten Go, HB uns KEE\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten La GEEEEEEEEEEED\nund ICE werden verworfen. Jeder\n\ndieser Angeklagten hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[NV\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten G 2 ED\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nMineralölsteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter\n\nUrkundenfälschung zu einem Jahr Freiheitsstrafe und zu\n10.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben, da in der Revisionsrechtfertigung die den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs.\nSoweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung verurteilt worden ist, sind Rechtsfehler\nallerdings nicht ersichtlich. Insoweit ist die Revision\nunbegründet. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Sie\nberuht zum Teil auf Rechtsirrtum, zum Teil auf unzureichenden Feststellungen.\n\nDas Landgericht sieht den Tatbestand des § 267 StGB\nteils dadurch als erfüllt an, daß der Angeklagte im ZU-\nsammenwirken mit anderen unechte Urkunden hergestellt,\nnämlich \"fingierte\" Anträge auf Erteilung von Heizöler-\n\nlaubnisscheinen gestellt, teils dadurch, daß er von\n\"diesen unechten Urkunden Gebrauch gemacht\" habe (UA\n\nSs, 158). Mit \"diesen unechten Urkunden\" meint das Landgericht, wie aus den anschließenden, die Angeklagten\nTB uns VB betreffenden Rechtsausführungen hervorgeht, nicht die Anträge, sondern die Erlaubnisscheine.\nDiese waren jedoch weder unecht, noch verfälscht. Sie\nwaren offenbar von den zuständigen Beamten der Zollbehörde ausgestellt worden und daher echt. Gefälscht waren\nallerdings zum Teil die von Schulz vorgelegten sowie die\nbeiden von Jahn unterschriebenen Anträge (UA S. 39 f).\nAus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, dar CoD\nvon diesen Fälschungen Kenntnis hatte, geschweige denn,\ndaß er in irgendeiner form als Mittäter oder Gehilfe\n\nan ihnen beteiligt war oder daß er von den fälschlich\nangefertigten Anträgen der Zollbehörde gegenüber Gebrauch\ngemacht hat. Vorgelegt haben die Anträge vielmehr SB\nund KB: Dagegen waren die von VeiiiR in Zusammenwirken\nmit SCHE und TEE Hesoreten Erlaubnisscheine\n\n(ua S, 39) auf Grund echter, wenn auch inhaltlich unwahrer\nAnträge ausgestellt worden. Insoweit liegt überhaupt\nkeine Urkundenfälschung vor, sondern nur eine Täuschung\nder Zollbehörde. Die tateinheitliche Verurteilung des\nAngeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann\ndaher nicht bestehen bleiben.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß noch Tatsachen festgestellt werden könnten, die eine Verurteilung\ndes Angeklagten Co wegen Urkundenfälschung rechtfertigen würden. Er ändert daher den Schuldausspruch selbst.\n\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden, da sich Jie Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Strafmaß zu Ungunsten\ndes Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten H\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wesen fortzesetzter Mineralölsteuerhinterziehung in Tateinheit mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung zu einem Jahr Freiheitsstrafe und zu 20.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet; die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\nA. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, die §§ 261, 244 Abs. 2 und 249 StPO\nseien verletzt, da das Landgericht Angaben der Mitange-\n\nklagten Co nr: KW sowie des Zeugen Sc\n\n»segenüber Beamten der Zolifahndung verwertet habe, ohne\n\n},\n\näie betreffenden Niederschriften förmlich zu verlesen,\n\nist unbegründet. Das Landgericht hat, wie die Revision\nselbst vorträgt, den Mitangeklagten und dem Zeugen die\nhiederschriften über ihre früheren Aussagen vorgehalten.\nDaß es nicht die auf diese Vorhalte abgegebenen Erklärungen\nder Auskunftpersonen, sondern die Protokolle selbst als\nurkundliche Beweismittel der Urteilsfindung zu Grunde\nzelegt hätte, ist nicht erwiesen. Das Urteil bietet dafür\nkeinen Anhalt. Auch wenn sich die Auskunftspersonen auf\n\n- T-\n\ndie Vorhalte so geäußert haben, wie der Beschwerdeführer\nunter Hinweis auf das Hauptverhandlungsprotokoll vorträgt,\nso folgt daraus nicht, daß sie den in den vorgehaltenen\nProtokollen niedergeschriebenen Inhalt ihrer früheren\nAngaben nicht aus eigener Erinnerung, sondern auf Grund\nanderer Erwägungen bestätigt haben.\n\nVerfahrensrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht im Urteil einige Sätze aus den Niederschriften über die zollamtlichen Vernehmungen der Mitangeklagten GeiiB und KB wörtlich zitiert hat, ohne\ndaß diese Niederschriften verlesen wurden. Eine Verlesung\nder Niederschriften über die Vernehmungs Mitangeklagter\nzu Beweiszwecken wäre nach § 254 StPO nicht zulässig gewesen. Der Inhalt der zitierten Teile der früheren Aussagen konnte auf Grund der nach Vorhalt abgegebenen Erklärungen der Mitangeklagten festgestellt werden. Da die\nMitangeklagten und der Zeuge ihre früheren Aussagen auf\nYorhalt bestätigt haben, erübrigte sich eine Vernehmung\nder Zollbeamten.\n\n2. Die Rüge, Verfahrensrecht sei verletzt, weil die\nfingierten Rechnungen der Firma TB von 19. August 1968\nund der Firma Ha) von 4. Oktober 1968 mit den handschriftlichen Vermerken des Angeklagten HER nicht den\nProzeßbeteiligten im Wege des Augenscheinsbeweises vorgelegt worden seien, geht offensichtlich fehl. Die Rechnungen sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Der\nAngeklagte und sein Verteidiger konnten sie einsehen. Der\nAngeklagte hat auch nach seinem Revisionsvorbringen die\nUrheberschaft der handschriftlichen Vermerke in der Haupt-\n\nverhandlung nicht bestritten, Daher erübrigte sich eine\nweitere Beweisaufnahne.\n\n3, Das Landgericht hat über den Antrag des Verteidigers, Beweis darüber zu erheben, daß zwei bestimmte\nRechnungen an die Firma Br nicht auf einer Schreibmaschine des Angeklagten FW, sondern auf einer Maschine\ndes Mitangeklagsten Go) zeschrieben seien, in der\nHauptverhandlung nicht entschieden. Hierauf kann jedoch\ndas Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat die Behauptung im Urteil als wahr behandelt. Daß der Verteidiger,\nwie er jetzt behauptet, bei Ablehnung des Beweisamtrages\nin der Hauptverhandlung mit dieser Begründung beantragt\nhätte, alle Rechnungen daraufhin zu überprüfen, ob sie\nnicht von Ca selbst geschrieben seien, ist nicht\nersichtlich; denn einen solchen Antrag zu stellen, war\ner durch die unterbliebene Beschlußfassung nicht gehindert.\n\n4. Den Antrag, den behandelnden Arzt des verstorbenen\nZeugen HaB 21: Zeusen darüber zu vernehnen, daß\nnach Ärztlichem Ermessen bei Ha auch in der Vergangenheit Verwirrtheitszustände bestanden haben, hat\ndas Landgericht mit der Begründung abgelehnt, daß dies\nals wahr unterstellt werden könne. Daran hat es sich\nauch gehalten. Mit dem Antrag war nicht unter Beweis\ngestellt worden, daß sich HoiEB zeraäe zur Zeit seiner\nin der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmung in einen Verwirrtheitszustand befunden habe.\nFine solche Behauptung hätte der behandelnde Arzt auch\nkaum bestätigen können. Davon abgesehen, hat der Angeklarte die Aussage des Zeugen To, soweit sie für\n\ndas Urteil verwertet worden ist, ausdrücklich als\nrichtig anerkannt (UA S. 76), so daß sich schon deswegen eine weitere Beweiserhebung erübrigte.\n\n5. Daß das Landgericht die Nichtvereidigung der\nZeugen Horst ScHEEB, Helmut Br, Erwin SciiiEEEp\nund Horst Pf ohne nähere Erläuterung damit begründet hat, die Zeugen seien der Beteiligung oder der\nBegünstigung verdächtig, ist unschädlich, weil der\nGrund der Nichtvereidigung offensichtlich und für alle\nBeteiligten klar erkennbar war. Bei dem Zeugen PD\nergab sich der Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung daraus, daß er persönlich für den Angeklagten\n\nRechnungsbeträge kassiert hat, obwohl auf den Rechnungen\nBankkonten angegeben waren. Die Zeugen Helmut Bra\nund Erwin ScEB waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Helmut Br GmbH, die der Angeklagte mit\nunversteuertem Dieselkraftstoff beliefert hat. Wenn sie\ndas Landgericht unter den im Urteil (UA S. 80 f) geschilderten Umständen für teilnahmeverdächtig hielt, so\nist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der\nZeuge Horst Sc nat dei der Beschaffung fingierter\nAnträge auf Erteilung von Heizölerlaubnisscheinen mitgewirkt (UA S. 39).\n\nB. Sachrüge\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung gehen fehl. Diese ist trotz den von der Revision\nbeanstandeten Verweisungen klar und widerspruchsfrei.\n\nDie gelegentlichen Bezugnahmen auf die Akten sind un-\n\n-— 10 -\n\nschädlich, weil sie nicht Feststellungen über den Inhalt\nder betreffenden Aktenstücke ersetzen. Es ist weder ein\nDenkfehler noch ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz,\ndaß das Landgericht kein Motiv für eine unwahre Belastung\ndes Angeklagten HB durch den Mitangeklagten Gawarecki\nfinden konnte. Mit der Möglichkeit einer falschen Belastung des Angeklagten durch Co hat es sich auseinandergesetzt. Die Verwendung des Umstandes, daß der\n\nAngeklagte in einem Fall einen Rechnungsbetrag nicht auf\ndas auf der Targarechnung angegebene, in Wirklichkeit\nnicht existierende Bankkonto überweisen ließ, sondern\nauf sein eigenes Bankkonto, als Beweisanzeichen für seine\n\"Bösgläubigkeit\", enthält ebenfalls keinen Denkfehler. Mit\nder Behauptung, die Beweiswürdigung sei lückenhaft, kann\ndie Revision grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden.\nDaraus, daß das Landgericht nicht jede einzelne Zeugenaussage oder Aussage eines Mitangeklagten in den Urteilsgründen erörtert hat, folgt nicht, daß es sie unberücksichtigt gelassen hat.\n\n2, Die Feststellungen des Landgerichts ergeben einwandfrei den äußeren und inneren Tatbestand der Steuerhinterziehung. Das Vorbringen der Revision zur inneren\nTatseite geht an dem festgestellten Sachverhalt vorbei.\nDie Frage des Verbotsirrtums zu erörtern bestand angesichts der Feststellung, daß der Angeklagte die Hinweise\nauf den Antragsformularen und die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften kannte (UA S, 37), kein Anlaß.\nDurch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist\nder Angeklagte keinesfalls beschwert. Seine vorsätzliche\nMitwirkung ist in jedem Einzelfall belegt.\n\n- 11 -\n\n3, Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten\nwegen Urkundenfälschung beruht dagegen auf Rechtsirrtum.\nDas Landgericht sieht ein Gebrauchmachen von \"unechten\"\nUrkunden darin, daß der Angeklagte HMMM der Firma Kügggp\n& SIEB \"fingierte\" Heizölerlaubnisscheine vorgelegt\nhat. Diese Scheine waren jedoch weder unecht noch verfälscht. Sie stammten von den zuständigen Beamten der\nZollbehörde, etwas anderes ist jedenfalls nicht festgestellt. Bloß deswegen, weil sie durch Täuschung der Zollbehörde erlangt waren, waren die Erlaubnisscheine keine\nunechten Urkunden. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung kann demnach nicht bestehen bleiben. Neue Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen\nUrkundenfälschung rechtfertigen würden, sind nicht zu\nerwarten. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, daß\nder Angeklagte etwa an der Fälschung von Anträgen auf\nHeizölscheine mitgewirkt oder vorsätzlich von derartigen\nFälschungen Gebrauch gemacht hätte. Der Senat ändert\ndaher den Schuldspruch selbst. Der Strafausspruch ist\naufzuheben, weil sich die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung nachteilig auf das Strafmaß ausgewirkt hat.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten K uns\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung in Tateinheit mit\nfortgesetztem Betrug zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und\nzu 35.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDen Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung greift\ndie Revision nur allgemein mit der Sachrüge an. Insoweit\nergibt die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten. Dieser ist insbesondere durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen\nkeinen Aufschluß über den Umfang der Tat und der Schuld\ndes Angeklagten geben.\n\nDas Landgericht hat zwar entgegen der Auffassung\nder Revision ersichtlich nur die durch Manipulationen\nmit der Meßeinrichtung des Tankwagens bewirkte Täuschung\nund Schädigung der Abnehmer von Heizöl als Betrug gewertet, nicht auch die Erwirtschaftung von sogenannten\nPlusmengen durch Ausnutzung von Temperatur- und Dichteschwankungen (UA S. 63 und 163). Jedoch fehlen Feststellungen über den Umfang der betrügerischen Manipulationen mit den Meßuhren. Auch dem Zusammenhang ist\nhierfür nichts Zuverlässiges zu entnehmen. Die Urteilsgründe ergeben mur, daß der Angeklagte je Tankwagenladung bis zu 600 Liter Heizöl zum Schaden der Abnehmer\nzurückbehalten konnte, indem er Luft durch die Meßuhr\nzog. Welche Mindestmenge er dadurch betrügerisch erlangt\nhat, ist nicht festgestellt. Die Verurteilung wegen Betruges kann daher keinen Bestand haben. Trotz tateinheitlicher Verurteilung nötigt dies jedoch nicht auch\nzur Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung,\nda in Wirklichkeit nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit\ngegeben ist. Der Betrug war in jedem Einzelfall vollendet\nund beendet, bevor der Angeklagte sich hinsichtlich der\n\nGU\n\n- 13 -\n\njeweils erlangten Menge Heizöl der Steuerhinterziehung\nschuldig machte.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges hat\ndie Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten I SE\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung zu einem Jahr und\nneun Monaten Freiheitsstrafe und zu 20.000,- DM Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision\nbleibt ohne Erfolg.\n\nA. Verfahrensrügen\n\n1, Das Landgericht Bochum war wegen Sachzusammenhangs\nörtlich zuständig, da der Mitangeklagte CoD in Bezirk dieses Gerichts zur Zeit der Erhebung der Klage\nseinen Wohnsitz hatte (88 3, 8 Abs. 1, 13 Abs. 1 StPO).\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht\nBochum sei rechtsmißbräuchlich unter mehreren zuständigen\nGerichten ausgewählt worden, der Angeklagte sei dadurch\nseinem gesetzlichen Richter entzogen worden, entbehrt\njeder Grundlage. Daß die Strafkammer über den in der\nHauptverhandlung erhobenen Einwand der örtlichen Unzuständigkeit nicht entschieden hat, trifft zu. Eine Entscheidung erübrigte sich jedoch, da der Einwand bereits\nim Vorverfahren von Landgericht und Oberlandesgericht\nzurückgewiesen worden war.\n\n- 14 -\n\n2. Die Rüge, das Gericht sei mit der Schöffin\nFranzke nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist\nnicht in der vorgeschriebenen Form erhoben, Der: Vortrag\nder Revisionsbegründung ist unvollständig. Es fehlt die\nAngabe, daß Frau Fr zunächst als Ergänzungsschöffin\neinberufen worden war und nach dem Ausscheiden eines\nHauptschöffen vor dem Beginn der Hauptverhandlung an\ndessen Stelle getreten ist, während der Schöffe Gajewski\ndann als Ergänzungsschöffe mitgewirkt hat. Diese Besetzung entsprach dem Gesetz (BGHSt 18, 349). Von dieser\nRechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß.\n\n3, Unbegründet ist ferner die Rüge, der Angeklagte\nsei dadurch in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt\nworden, daß das Gericht die Verlesung von zwei Schecks\nangeordnet hat, obwohl weder diese Schecks noch das auf\nsie bezügliche Schriftgutachten des Sachverständigen\nKlobe bei den Akten gewesen seien, als der Verteidiger\ndiese eingesehen habe. Die Verwertung der Schecks und\ndes Gutachtens war nicht deswegen unzulässig, weil sie\nerst später zu den Akten gelangt sind. Der Verteidiger\nwar dadurch nicht gehindert, ein Gegengutachten zu beantragen. Ob er daran gehindert worden ist, eine Voruntersuchung zu beantragen, kann dahinstehen. Die Revision\nkann darauf nicht gestützt werden.\n\n4. Offensichtlich fehl geht die Rüge, die 88 155\nund 264 StPO seien verletzt. Der Angeklagte ist nicht\nwegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand\nder zugelassenen Anklage war.\n\n- 15 -\n\n5. Die Rüge, die Tankwagenfahrer Biermann und Jünger\nseien zu Unrecht wegen Beteiligungsverdachts unvereidigt\ngeblieben, während der Fahrer Lu vereidäigt worden sei,\nkann ebenfalls keinen Erfolg haben. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei seinen Entschließungen den\nBegriff des Beteiligungsverdachtes verkannt hätte. Es ist\nsehr wohl möglich, daß einige Fahrer erkannt haben, daß\ndas Heizöl, das sie abholten, als Dieselöl verkauft werden sollte, andere aber nicht.\n\n6. Daß die Feststellung, die Firmen Br un: LED\nseien bei der EMMB-AG nicht buch- und rechnungsmäßig erfaßt, unter Verletzung des § 261 StPO nicht aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung gewonnen worden sei, ist\neine unbewiesene Behauptung. Es sind Angestellte der\nZUB-AG als Zeugen vernommen worden. Die Verwendung\njener Tatsache als Beweisanzeichen dafür, daß die Firmen\nBr una DB nicht ordnungsgemäß mit Heizöl, sondern\nheimlich mit Dieselkraftstoff beliefert worden sind,\nist übrigens nicht, wie die Revision meint, denkgesetzoder erfahrungswidrig. Die Firmen Bra und LUD\nwaren zwar Frachtführer. Das Heizöl ist aber an sie\nals Abnehmer geliefert worden. Der Schluß, daß sie\nwenigstens in der Buchhaltung des DEE Lagers\nhätten erscheinen müssen, wenn die Belieferung mit Heizöl ordnungsgemäß gewesen wäre, liegt daher nahe,\n\n7, Die Aufklärungsrügen werden im Zusammenhang\nmit der Sachrüge behandelt.\n\nN\nPr\nFF\n\n- 16 -\n\nB. Sachrüge\n\n1. Die Revisionsbegründung enthält weithin unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\nDies gilt vor allem auch für die Einwände gegen die Feststellung, es sei möglich gewesen, aus dem Heizöltank des\nDEE :@EB-1azers unbemerkt die festgestellten Ölmengen zu entnehmen, Das Landgericht zeigt die verschiedenen Möglichkeiten auf, Entnahmen aus dem Tank zu verschleiern, ohne sich endgültig für eine davon zu entscheiden. Dies genügt; denn es brauchte nur geklärt zu werden,\ndaß Entnahmen möglich waren. Daß das Landgericht bei seinen\nÜberlegungen den Hydropegel außer acht gelassen habe,\ntrifft nicht zu. In diesem Zusammenhang hat es auch die\nAufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß der Hydropegel mit dem Maßband kontrolliert wurde (UA S. 33). Die Tatsache, daß\nsich in der Entwicklung der sogenannten positiven Lagerdifferenzen bei Beginn und nach dem Ende der Machenschaften der Angeklagten kein \"Sprung\" zeigt, hat das\nLandgericht damit erklärt, daß das Personal der Firma\nKo@, die das Lager verwaltete, schon früher und auch\nspäter zu geringe lagerdifferenzen gemeldet haben könne.\nHierzu den Nachfolger des Angeklagten zu vernehmen,\ndrängte sich nicht auf, da sich der Verdacht manipulierter Angaben nur gegen Rai richtete, der nach den\nUrteilsfeststellungen für die Bestandsüberwachung und\ndie dazu erforderlichen Messungen allein verantwortlich\nwar (UA S. 33). Der Vergleich der Lagerüberschüsse mit\nden in anderen Lagern der Ei entstandenen widerspricht\nnicht den Feststellungen über die Besonderheiten des\n\n- 17 -\n\nLagers DEE. Auch wenn die von den Revisoren geschilderten besonderen Bedingungen vorlagen (UA S. 108),\nist der Schluß des Landgerichts aus den auffallenden\nUnterschieden nicht denkfehlerhaft; dieser Schluß hält\nsich vielmehr im Rahmen der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung. Die Bemerkung, daß sich die\nillegal entnommenen Mengen im Vergleich zu den gemeldeten Bestands- und Zugangsmengen in einer Größenordnung bewegten, die teilweise schon mit kleinen MeS-\nfehlern verdeckt werden konnten, ist mit den Zahlenangaben im Urteil (UA S. 34) vereinbar. Das Landgericht\nnimmt nicht an, daß sich die gesamte Menge mit Meßfehlern habe verdecken lassen. Nach allem hat das Landgericht ausreichend geklärt, wie die unbemerkte Entnahne\nvon Öl in der festgestellten Menge möglich war. Es hat\nsich dabei auch auf die Zeugenaussagen der sachkundigen\nAußenrevisoren der Firma EB gestützt und die verschiedenen Möglichkeiten ausführlich dargelegt. Die Vernehmung\neines Sachverständigen über das Verhalten von Flüssigkeiten drängte sich daher nicht auf. Dabei ist weiter zu\nberücksichtigen, daß das Landgericht sogar die Möglichkeit offen läßt, daß das Heizöl ganz oder teilweise legal\nals solches entnommen und an die EP AT bezahlt, dann\naber zur Verwendung als Dieselöl zweckentfremdet worden\nist (UA S. 107 und 161).\n\n>, Zu den Rechtsausführungen der Revision ist zu\nbemerken: Die Feststellungen des Landgerichts tragen die\nauf § 392 Abs. 2 AO gestützte Verurteilung wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte die beabsichtigte\n\nVerwendung des steuerbegünstigten Heizöls als Kraftstoff nach § 165 e AO anzeigen mußte, ist zu bejahen.\nAnzeigepflichtig ist jedermann, der Erzeugnisse oder\nWaren in einer Weise verwenden will, welche den bei\n\nder Steuervergünstigung gestellten Bedingungen nicht entspricht. Die Stellung des Angeklagten als steuerlicher\nBetriebsleiter spielt dabei keine Rolle. Die Erorterungen,\nob er eine \"Garantenstellung\" hatte, liegen neben der\nSache. Die Pflicht zur vorherigen Anzeige ist im Gesetz\nfür jeden festgelegt, der Erzeugnisse oder Waren dem\nneuen Verwendungszweck zuführt oder die Verwendung zu\n\ndem neuen Zweck wenigstens tatsächlich ermöglicht (BGHSt 3,\n322, 326). Dies hat der Angeklagte getan. Er hat als it-\n+äter auf Grund eines gemeinsamen Planes dazu beigetragen,\ndaß steuerbegünstigtes Heizöl als Dieselöl verwendet\nwurde. Von der genannten Entscheidung, die ebenfalls\neinen Fall der Steuerhinterziehung durch andersartige\nVerwendung und nicht, wie der Beschwerdeführer vorträgt,\neinen Fall des Bannbruchs betrifft, abzuweichen, besteht\nkein Anlaß. Die Ausführungen, mit denen dargetan werden\nsoll, daß dem Angeklagten eine Anzeige der beabsichtigten\nVerwendung nicht zuzumuten gewesen sei, sind abwegig.\n\nEr war nicht genötigt, bei der Zweckentfremdung von\nHeizöl mitzuwirken,\n\n3, Die Strafzumessung und ihre Begründung sind frei\nvon Rechtsfehlern.\n\n- 19 -\n\nV. Die Revision des Angeklagten T ED\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung in zwei Fällen zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nund zu einer Gesamtgeldstrafe von 60.000,- DM verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.\n\nA. Verfahrensrügen\n\n1. Das Landgericht war örtlich zuständig (s. oben\nIV A 1). Die Auswahl des lanägerichts Bochum unter mehreren\nörtlich zuständigen Gerichten war nicht rechtsmißbräuchlich. Die Revision trägt selbst vor, daß Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend waren. Solchen Erwägungen Raum zu\ngeben, war keineswegs unzulässig.\n\n2, Die Heranziehung der gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 24, Dezember 1969 zunächst als Ergänzungsschöffin geladenen Hilfsschöffin Franzke als Hauptschöffin\nan Stelle des von der Dienstleistung befreiten Schöffen\nLooser ist nicht zu beanstanden (BGHSt 18, 349). Die in\nder Reihenfolge der Hilfsschöffenliste vor ihr stehende\nFrau Fischbach war am 23. Dezember 1969 von einer anderen\nKammer herangezogen worden. Zu diesem Zeitpunkt war Frau\nFischbach noch Hilfsschöffin und erst mit Wirkung von\n1. Januar 1970 Hauptschöffin; denn der Schöffe Degener,\n\nan dessen Stelle sie getreten ist, ist erst vom 1. Januar 1970\n\nan ausgeschieden, wie der von der Revision angeführte Be-\n\n- 20 -\n\nschluß der 1. Strafkammer vom 19. Dezember 1969 ergibt.\n\nOb mit Frau Fischbach die richtige Reihenfolge einsehalten war, hatte der Vorsitzende der Strafkamner nicht\nnachzuprüfen (BGHSt 9, 206). Von der Entscheidung BGHSt 18,\n349 abzuweichen, geben die Ausführungen der Revision\nkeinen Anlaß. Daß für den ausgefallenen Hauptschöffen\nLooser zunächst der Hilfsschöffe Gajewski herangezogen\nwerden sollte, ist bedeutungslos.\n\n3, Es trifft zu, daß das landgericht den Antrag\ndes Verteidigers auf Einholung einer Sparkassenauskunft\ndarüber, daß die in Nr. 11 des Beweisamtrags von\n15. April 1970 genannten Beträge von der Firma Tu\nan MED gezahlt worden seien, nicht beschieden hat.\nDarauf kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Das Landgericht geht im Urteil (UA S. 127, 128) davon aus, daß\ngm von den Fheleuten Li mehr als 80.000,- DM\nerhalten hat. Es hat die Behauptung also als wahr behandelt. Die Ehefrau IB hat als Zeugin ausgesagt,\ndaß alle Zahlungen an MB nit Schecks geleistet wurden. Eine Sparkassenauskunft war daher nicht nötig.\nDarauf, ob die Beträge bar oder mit Schecks bezahlt\nworden sind, kam es für die Entscheidung im übrigen\nnicht an.\n\n4. Es trifft ferner zu, daß über den Beweisamtrag\nNr. 12 vom 15. April 1970 nicht entschieden worden ist,\nEine Entscheidung erübrigte sich aber, weil der Verteidiger, wie das Protokoll ausweist, am 25. Mai 1970 den\nBeweisamtrag ohne Einschränkung zurückgenommen hat.\nDiese Tatsache wird entgegen der Ansicht der Revision\n\n- 21 -\n\nvon der Beweiskraft des Protokolls erfaßt. Da der Antrag\nzurückgenommen war, mußte sich dem Landgericht auch nicht\neine Einsichtnahme in die Konten des Mitangeklagten Me\nvon Amts wegen aufdrängen, zumal sich damit die von Ve\nbehauptete Rückzahlung nicht widerlegen ließ.\n\n5. Den Zeugen Tüggg hat das Landgericht unvereidigt\ngelassen, weil es ihn der Beteiligung an der Tat des Angeklagten für verdächtig hielt. Daß diese Ansicht auf\nRechtsirrtum beruht, ist nicht ersichtlich, Der Beteiligungsverdacht ist für jeden Zeugen, bei dem er in Betracht kommt, gesondert zu prüfen. Daher kann die Entscheidung bezüglich des Zeugen Ju nicht deshalb beanstandet werden, weil das Landgericht andere Tankwagenfahrer nicht für beteiligungsverdächtig gehalten hat.\n\n6. Die Aussage des Zeugen Ha ist nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden. Die Rüge, die\nAussage habe nicht verwertet werden dürfen, geht daher\nins leere.\n\n7, Auf eine Überschreitung der Frist des § 275 StPO\nkann die Revision im allgemeinen nicht gestützt werden\n(BGHSt 21, 4, 10). Daß die Urteilsgründe nicht dem Beratungsergebnis entsprechen, ist nicht bewiesen. Der\nNachweis kann insbesondere nicht durch einen Hinweis auf\nangebliche Unterschiede zwischen der mündlichen und der\nschriftlichen Urteilsbegründung geführt werden. Übrigens\nstimmen gerade in den von der Revision hervorgehobenen\nPunkten die schriftlichen Gründe, wenn nicht wörtlich,\nso doch dem Sinne nach mit dem überein, was in der Revisions-\n\nN)\n\nbegründung über den Inhalt der mündlich verkündeten\nGründe vorgetragen wird. Daß IWW in Vergleich zu\n\nden Mitangeklagten die bei weiten größte Menge Heizöl\nzweckentfremdet hat, ist auch in den Strafzumessungsgründen des schriftlichen Urteils angeführt. Dort ist\nferner auch hervorgehoben, daß es dem Angeklagten darauf\nangekommen sei, mit den Erlösen auf Kosten der Allgemeinheit ein aufwendiges Leben zu führen (VA S. 170).\n\n8. Die Aufklärungsrügen werden im Zusammenhang mit\nder Sachrüge erörtert.\n\n9. Die nachgeschobene Rüge, mit welcher der Yorsitzende der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt wird, ist unzulässig, weil sie zu spät erhoben\nist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit\nnicht gewährt werden kann (BGHSt 1, 44). Die Rüge könnte\naber auch, wenn sie fristgemäß erhoben worden wäre, nicht\nQurchgreifen, denn die nachträgliche Ablehnung eines\nRichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach dem\nGesetz nicht möglich.\n\nB. Sachrüge\n\n1. Zu den Angriffen gegen die Feststellungen des\nLandgerichts über die Möglichkeiten, aus dem Heizöllager\nDortmund unbemerkt Heizöl zu entnehmen, wird auf die\nAusführungen zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten\nIE Bezuc genommen. Ergänzend sei bemerkt, daß aus\ndem Urteil nicht ersichtlich ist, daß der Zeuge Bee\n\nerklärt hätte, das Lager DEE könne mit den Lagern\nKO uni AEEE nicht verglichen werden. Die von\n\ndem Zeugen erwähnten Umstände, die eine genaue Kontrolle\nder Lagerbestände verhindern, gelten in gleicher oder\nähnlicher Weise für alle Heizöllager. Inwiefern sich der\nUmstand, daß der Angeklagte nicht klar behauptet hat,\n\ner habe Fr als Vertreter oder Bevollmächtigten\n\nder Firma WB angesehen, zu seinem Nachteil ausgewirkt\nhaben könnte, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat\nals Beweisanzeichen für die \"Bösgläubigkeit\" des Angeklagten nicht die Erklärungen des Angeklagten über die\nStellung des Fri verwertet, sondern das mit der\nStellung eines Beauftragten einer seriösen Firma schlechthin unvereinbare Auftreten des FriW. Die Feststellungen\nhierüber beruhen auf den Angaben des Angeklagten und\nseiner Ehefrau (UA S. 145). Es ist daher nicht verständlich, wenn die Revision behauptet, das Landgericht habe\nnicht festgestellt, daß Fri in äieser Form aufgetreten sei. Fehl gehen schließlich die Einwände der\nRevision gegen die Überzeugung des Landgerichts, daß\n\nder Angeklagte die von MB scheinbar berechneten\nPreise nicht wirklich gezahlt habe. Der Vergleich mit\nden an Fri pezahlten Preisen ist hierbei nur unterstützend herangezogen worden. Die Feststellung beruht\n\nin erster Linie auf den Angaben der Mitangeklagten My\nund Henche.\n\n2. Zu den Rechtsausführungen der Revision wird ebenfalls auf die Bemerkungen zur Revision des Angeklagten\nIc Bezug genommen. Da das Landgericht die Verurteilung auf § 392 Abs. 2 AO gestützt hat, liegen die\n\nAusführungen der Revision zu § 39° Abs. 1 AC neben der\nSache. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklaste\nselbst bei der Steuerhinterziehung mitgewirkt hat und\ndaher nicht wegen Steuerhehlerei verurteilt werden kann.\n\n5. Die Annahme von zwei selbständigen, fortgesetzten\nTaten ist rechtlich unbedenklich und findet in den Feststellungen eine hinreichende Stütze. Der Umstand, daß\nder Angeklagte nach Aussage des Zeugen Kowvl in\nAugust 1968 ein lleizöl - Dieselölgeschäft zu machen versucht hat, nötigte nicht zur Annahme nur einer fortgesetzten Tat. Die bloße allgemeine Bereitschaft, bei sich\nbietender Gelegenheit solche Geschäfte zu machen, ist\nkein Gesamtvorsatz. Ob die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges jeweils bei den beiden Tatkomplexen rechtlich zutrifft, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte\ndadurch nicht beschwert ist,\n\n4. Die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keine\nRechtsfehler. Die am 31. Oktober 1967 vom Amtsgericht Hagen\nverhängte Freiheitsstrafe von 3 Monaten konnte nach\n§ 60 Abs. 1,Abs. 2 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 BZRG verwertet\nwerden. Nur diese Strafe ist auch strafschärfend herangezogen worden (UA 5. 169).\n\nMeyer Mayr Spiegel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-04/4-str-464-72","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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