{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-09-03_4_StR_37_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-28","aktenzeichen":"4 StR 37/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Verhinderung des Vorsitzenden durch\n\nseine Tätigkeit in einer weiteren Strafkamner.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja nur zu I 1\n\nBGHSt: nein\n\nStPO § 338 Nr. 1; GVG § 21 £\n\nZur Frage der Verhinderung des Vorsitzenden durch\n\nseine Tätigkeit in einer weiteren Strafkamner.\n\nBGH, Urt. v. 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74 -\n\nLG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 37/74 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Manfred R mp aus Remiiiiiiuump:\n\ngeboren am HE in Sem (Landkreis =\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28, Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\nCie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ums\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom\n\n3. September 1973 wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß der Angeklagte dreier tateinheitlich begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung \"in drei\" Fällen - gemeint ist: wegen\ndreier tateinheitlich begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung - zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt\nerfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. § 338 Nr. 1 StPO:\n\nDen Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den\nAngeklagten hat nicht der ordentliche Vorsitzende der\nerkennenden auswärtigen Strafkammer Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe (Strafkammer IX), Vorsitzender Richter Dr. Gohl, sondern der stellvertretende Vorsitzende,\nRichter am Amts- und Landgericht Raquet, geführt. Dr. Gohl,\nder nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts für\ndas Jahr 1973 zugleich den Vorsitz der in erster Linie\nfür Staatsschutzsachen zuständigen Strafkammer IV innehatte, war am Tage der Hauptverhandlung, dem 3. Septenber 1973, noch mit der Absetzung eines von dieser Strafkammer am 23. Juli 1973 verkündeten Urteils befaßt.\n\nDie Revision zieht die Verhinderung als solche\nnicht in Zweifel, ist aber der Auffassung, daß ein Vertretungsfall, wie ihn das Gesetz in § 21 £ Abs. 2 GVG\n(§ 66 Abs. 1 GVG aF) vorsieht, nicht vorgelegen habe,\n\nweil Dr. Gohl durch seine Bestimmung zum Vorsitzenden\neiner weiteren Strafkammer und durch seine Tätigkeit\n\nin dieser Kammer bereits seit 1972 nicht nur vorübergehend,\nsondern dauernd an der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden in der erkennenden Strafkammer verhindert gewesen sei und insbesondere einen richtunggebenden Einfluß auf deren Rechtsprechung nicht mehr ausgeübt habe.\n\nDie vom Verteidiger auch schon zu Beginn der Hauptverhandlung vor der Strafkammer erhobene und von dieser\nfür unbegründet erklärte Rüge geht fehl.\n\nSinn und Zweck des § 21 f GVG liegen darin, daß\nden Vorsitz in einer großen Strafkammer ein qualifizierter Richter innehaben soll, der den besonderen und\nvielfältigen Aufgaben, die der Vorsitz mit sich bringt,\ngerecht werden kann (vgl. BGHSt 21, 131, 133; 25, 54, ££).\nDas bedeutet allerdings, daß eine große Strafkammer nur\ndann im Sinne des § 21 £ Abs. 1 GVG von dem zu ihrem Vorsitzenden bestellten Richter geführt wird, wenn dieser\nauch in der Lage ist, seine Aufgaben in ausreichender\nWeise wahrzunehmen. Das zwingt dazu, die Vorschrift des\n8 21 f Abs. 2 GVG - die keinerlei bedeutsamen sachlichen\nÄnderungen gegenüber der früheren Regelung in § 66 Abs.1\nGVG aF enthält (BGH, Urteil vom 29. August 1973\n- 3 StR 47/73 -) - eng auszulegen und eine Vertretung\ndes ordentlichen Vorsitzenden nur in den Fällen sog.\nvorübergehender Verhinderung zuzulassen (vgl. auch BGHSt\n8, 17, 18; 14, 11, 14 ff). Die Revision irrt indessen,\nwenn sie glaubt, eine (nur) vorübergehende Verhinderung\n\nsei hier schon deshalb auszuschließen, weil Dr. Gohl\ninfolge seiner Tätigkeit auch in der Strafkammer IV\njedenfalls für einen längeren Zeitraum praktisch keinen Einfluß mehr auf Geschäftsgang und Rechtsprechung\nder hier erkennenden Strafkammer IX habe nehmen können.\nDer Begriff der vorübergehenden Verhinderung läßt sich\nweder allein von ihrer Dauer her noch ausschließlich\ndurch den Umfang der tatsächlichen Einflußnahme des\n(verhinderten) Vorsitzenden auf die Geschäfte seiner\nKammer bestimmen. Sowohl der längere Zeit erkrankte\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -)\nals auch der den Vorsitz in einer umfangreichen Schwurgerichtssache führende Strafkammervorsitzende (vgl.\nBGHSt 21, 131) gelten beispielweise in der Rechtsprechung, jedenfalls normalerweise (vgl. BGHSt 25, 54 ff),\nals (nur) vorübergehend verhindert. Dafür spricht schon\ndie Erwägung, daß anderenfalls die Planstelle des Vorsitzenden - nur für die Dauer seiner Erkrankung oder\nseiner Tätigkeit in der Schwurgerichtssache - noch einmal mit einem Vorsitzenden Richter besetzt werden müßte,\nder nach Wegfall der Verhinderung ohne Vorsitz wäre, Bei\nder entscheidenden Frage, ob eine Verhinderung noch als\nvorübergehend oder als dauernd anzusehen ist, ist im\nZweifelsfall vielmehr darauf abzustellen, inwieweit die\nGefahr besteht, daß die Forderung nach dem gebotenen\nEinfluß des Vorsitzenden umgangen und durch willkürliche\nHandhabung der Geschäftsverteilung auf die Dauer der Verhinderung und damit auf den gesetzlichen Richter in der\nPerson des Vorsitzenden Richters in einer nicht mehr\nerträglichen Weise Einfluß genommen wird. Gewiß ist\n\neine solche Gefahr bei der Übertragung des Vorsitzes\nzugleich in mehreren Strafkammern eher gegeben als beispielsweise im Fall einer Erkrankung des Vorsitzenden\n(vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133). Von Willkür kann\naber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn eine\n\n- übermäßige - Inanspruchnahme des Vorsitzenden durch\nseine Tätigkeit in der anderen Strafkammer und die Notwendigkeit seiner ständigen Vertretung während eines\nnicht absehbaren längeren Zeitraumes in der erkennenden\nStrafkammer vor Beginn des Geschäftsjahres nicht vorauszusehen waren und somit ein solcher Vertretungsfall auch\ndurch eine entsprechende Geschäftsverteilung nicht hätte\nvermieden werden können. Die nur von den Belangen der\nRechtspflege bestimmte Bewältigung eines ungewöhnlichen,\nzu einer einmaligen Mehrbelastung des Vorsitzenden führenden Verfahrens rechtfertigt die Annahme einer nur\nvorübergehenden Verhinderung deshalb auch dann, wenn sie\neinen längeren Zeitraum erfordert, dessen Dauer richterlicher Steuerung weitgehend entzogen ist und den begründeten früheren Erwartungen widerspricht. Dann ist auch\nder vom Gesetz sonst geforderte Einfluß des Vorsitzenden\nnicht Voraussetzung für die vorschriftsmäßige Besetzung\nder unter dem Vorsitz seines Vertreters erkennenden Strafkammer (vgl. BGH Urteil vom 30. April 1974 - 1 StR 35/74 =;\nauch BGHZ - GSZ - 37, 210, 214 ff).\n\nSo liegt es hier, wie auch der 1. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in der im wesentlichen gleichgelagerten Sache 1 StR 35/74 am 30. April 1974 entschieden hat.\nDie bereits angeführten dienstlichen Erklärungen des\nLandgerichtspräsidenten und des Vorsitzenden Richters\nDr. Gohl ergeben folgenden Sachverhalt:\n\nDie insbesondere gemäß § 74 a GVG zuständige\nStrafkammer' IV hatte in den vergangenen Jahren jeweils eine oder allenfalls zwei Sachen zu bearbeiten.\nBei \"normalem Verlauf\" hätte auch das 1972 anhängig\ngewordene Verfahren gegen 10 Mitglieder des sogenannten Heidelberger Sozialistischen Patientenkollektivs\n\"in längstens einem Monat erledigt werden können\",\n\nDas Verhalten der Angeklagten, ihrer Verteidiger und\nvon Gesinnungsgenossen machte jedoch einen geregelten\nAblauf unmöglich. Es mußte, weil die Angeklagten, die\nauf freiem Fuß waren, nicht erschienen, zunächst gegen drei verhaftete Kollektivmitglieder von 7. Novenber bis 19. Dezember 1972 verhandelt werden. Die Möglichkeit der Verhandlung gegen die übrigen Mitglieder\nhing von ihrer Festnahme ab, Das zwang zu einer schrittweisen Erledigung des Gesamtkomplexes unter wiederholter Verbindung und Trennung der sachlich zusammenhängenden Strafsache, Gegen drei weitere Angeklagte wurde von\n8. Mai bis zum 23. Juli 1973 verhandelt. Dieser Ablauf\nund der Wechsel richterlicher Beisitzer bedingten, daß\nDr. Gohl, der den Gesamtkomplex iberschaute, auch die\nam 19. Dezember 1972 und am 23. Juli 1973 verkündeten\nUrteile selbst absetzte, Diese Tätigkeit verhinderte\nseine Mitwirkung in der vorliegenden, am 3. September\n1973 vor der erkennenden Strafkammer IX verhandelten\nSache. Dr, Gohl hat im übrigen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. November 1973 in 10 von insgesamt 23\nFällen selbst den Vorsitz in dieser Strafkammer geführt.\n\nBei dieser Sachlage sind Bedenken gegen die Führung des Vorsitzes nicht durch Dr. Gohl, sondern durch\nseinen ständigen Vertreter sachlich nicht gerechtfertigt.\n\nDr. Gohl war, bevor das Verfahren gegen die Mitglieder\ndes Patientenkollektivs anhängig wurde, durchaus in\n\nder Lage, den Vorsitz sowohl in der Strafkammer IV als\nauch in der Strafkammer IX auszuüben. Selbst in Zukunft wird die Strafkammer IV als sogenannte Staatsschutzkammer nur zuweilen so belastet sein, daß sie\neinen Vorsitzenden Richter ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt. Der Arbeitsanfall, den das Verfahren gegen die Mitglieder des Patientenkollektivs mit sich\nbrachte, war Folge einer nicht einmal wegen des Umfangs\nder Sache, sondern nur wegen ihres anormalen :Ablaufs\naußergewöhnlichen, bisher einmaligen Situation. Das war\nbei der Geschäftsverteilung für das Jahr 1973 nicht\nvorauszusehen. Vielmehr war eine schrittweise Bewältigung in absehbaren, wenn auch nicht näher konkretisierbaren Zeiträumen zu erwarten. Ein wesentlicher Teil des\nGesamtkomplexes, das Verfahren gegen drei verhaftete Angeklagte, war bereits abgeschlossen oder stand vor dem\nAbschluß. Wann gegen weitere, (flüchtige) Angeklagte\nverhandelt werden konnte, war ungewiß. Zwar war vorauszusehen, daß das Verfahren gegen diese Angeklagten die\nArbeitskraft des Vorsitzenden noch stark beanspruchen\nwerde; jedoch konnte auch davon ausgegangen werden, daß\nes sich (wie bisher) um eine jeweils zeitlich übersehbare, von Teilerledigung zu Teilerledigung führende Inanspruchnahme handeln werde. Wie der tatsächliche Ablauf zeigt, ist Dr. Gohl denn auch jeweils nur für einen\ngewissen überschaubaren Zeitraum, also nur vorübergehend,\ndurch seine Tätigkeit in der Strafkammer IV voll in Anspruch genommen worden. Es blieb ihm immer wieder die\nMöglichkeit, auch in der erkennenden Strafkammer den\nVorsitz in Hauptverhandlungen zu führen. Daß er sich\n\nin der hier in Rede stehenden Zeit ausschließlich mit\ndem Absetzen der am 23. Juli 1973 verkündeten Urteile\nbefaßt hat, war sachdienlich und durch eindeutige Anordnungen des Landgerichtspräsidenten als Vertretungsfall gedeckt (vgl. auch BGHSt 25, 163; BGH NIW 1975,\n870).\n\n2. § 244 Absatz 2 und 5 StPO:\n\n_ Die Strafkamnmer hat die von der Verteidigung in\nder Hauptverhandlung beantragte Augenscheineinnahme\nder Unfallstelle mit der im Gesetz vorgesehenen Begründung abgelehnt, daß nach ihrer Überzeugung die beantragte Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht\nerforderlich sei (§ 244 Abs. 5 StPO). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sie damit von ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht oder\nsonst ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hätte. Sie konnte sich aufgrund der Aussagen der\nPolizeibeamten an Hand der vorliegenden Lichtbilder\nund Skizzen ein ausreichendes Bild von der Unfallstelle\nmachen. Insbesondere war es ihr auch möglich, die vom\nVerteidiger behauptete Blendung der getöteten Kraftfahrerin auszuschließen. Der Angeklagte näherte sich etwa\nvon Osten, die Sonne stand zur Unfallzeit etwa im SU-\nden, das rechte Blinklicht befand sich also an der\nvon der Sonne abgewendeten Fahrzeugseite des Angeklagten. Eine Blendung kam somit auch nicht etwa deshalb\nin Betracht, weil die Straße, auf der sich der Angeklagte näherte, nicht genau von Osten her, sondern in\neiner langgestreckten Rechtskurve herangeführt wird.\n\n- 10 -\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nNach den Urteilsfeststellungen war das rechte\nBlinklicht am Ford Capri des Angeklagten eingeschaltet, als er sich auf der B 10, von Osten her, mit\nmindestens 80 km/st der Bundesautobahnzufahrt Pforzheim-West näherte. Zu dieser Zeit hielt Frau Schi\nmit ihrem VW 1200 nach Verlassen der Autobahn an der\nEinmündung der Ausfahrt. Sie wollte nach links (Osten)\nin die bevorrechtigte Bundesstraße einbiegen. Die\nStrafkammer ist von folgendem Unfallhergang überzeugt:\n\nFrau Schabinger sah den herankommenden Ford Capri\nund nahm an, er werde entsprechend der Blinklichtanzeige nach rechts in die Autobahnzufahrt einbiegen; sie\nfuhr an, als der Angeklagte noch mindestens 3 Sekunden\n= 66,66 m von der Unfallstelle entfernt war und damit\ndie Zufahrt zur Autobahn noch nicht ganz erreicht hatte.\nDer Angeklagte bog entgegen der Blinklichtanzeige nicht\nein. Etwa auf Fahrbahnmitte der B 10 stießen die Fahrzeuge zusammen. Frau Schu und zwei weitere Insassen ihres Fahrzeugs verstarben an.den Folgen ihrer beim\nUnfall erlittenen Verletzungen, der Angeklagte wurde\nschwer verletzt. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Er hat,\nwenn auch nur unbewußt, dadurch fahrlässig zum Unfall\nbeigetragen, daß er sich der Einmündungsstelle mit eingeschaltetem Blinklicht näherte und so in Frau Schi\nwu den Irrtum hervorrief, er wolle ihren Weg nicht\nkreuzen, sondern vorher nach rechts abbiegen. Der war-\n\n- 11 -\n\ntepflichtige Verkehrsteilnehmer darf grundsätzlich\ndarauf vertrauen, daß der Vorfahrtberechtigte die\ndurch Fahrtrichtungsanzeige angekündigte Fahrtrichtung\nauch nehmen werde (vgl. OLG Düsseldorf VerkMitt, 1967\nNr. 10; OLG Hamm VRS 20, 461 sowie Beschluß vom 2. November 1973 - 5 Ss OWi 1200/73; OLG Celle VRS 41, 309;\nCramer Straßenverkehrsrecht Rn 120, Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. Rn 52, Krumme/Sanders/Mayr Straßenverkehrsrecht Anm. B III 2 a, Mühlhaus Straßenverkehrsordnung Ann. 8 h, jeweils zu § 8 StVD). Eine etwaige Mitschuld der beim Unfall getöteten Fahrerin, die\nmöglicherweise darin liegen könnte, daß diese noch anfuhr, obwohl die hohe Geschwindigkeit, mit der sich der\nAngeklagte näherte, Zweifel an einer Einbiegeabsicht\nwecken mußte, schließt die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Unfall nicht aus.\n\nDie Bedenken der Revision gegen den von der Strafkammer angenommenen Unfallhergang erschöpfen sich zu\neinem wesentlichen Teil in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung.\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDie Strafkammer teilt in den Urteilsgründen nicht\nmit, wie sie die drei Sekunden errechnet hat, die Frau\nSchabinger für das Anfahren bis zum Zusammenstoß gebraucht haben soll. Das bemängelt die Revision an sich\nmit Recht; denn so kann der Senat diesen Zeitwert, der\nGrundlage der Zeitweg-Berechnung ist,nicht nachprüfen,\nDer Mangel gefährdet indessen den Bestand des Urteils\nnicht. Der Angeklagte bliebe auch dann für den Unfall\nmitverantwortlich, wenn Frau Schi, was in Betracht\n\n- 12 -\n\nkommt, etwas weniger als drei Sekunden Fahrzeit benötigt\nhätte, der Angeklagte also noch näher gewesen wäre, als\nsie mit dem Einfahren begann. Auch dann war sein irritierendes Blinken nach den Urteilsfeststellungen die\nUrsache für ihr Fehlverhalten. Eine nur denkbare geringfügige Verschiebung im Maß des beiderseitigen Verschuldens ist aber auf die Strafzumessung ersichtlich\nohne Einfluß, zumal da die Strafkammer dem Angeklagten\nohnehin nur ein leichtes Verschulden vorwirft.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/4-str-37-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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