{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-08-30_4_StR_410_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-08-30","aktenzeichen":"4 StR 410/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der vollendeten räuberischen Erpressung kann sich auch\nschuldig machen, wer es dem Opfer durch Gewaltanwendung\nunmöglich macht, eine Forderung durchzusetzen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja nur zum zweiten Abs. und\nBGHSt: Ja zu II 1 - 4 der Gründe\n\nStGB 1969 § 255\n\nDer vollendeten räuberischen Erpressung kann sich auch\nschuldig machen, wer es dem Opfer durch Gewaltanwendung\nunmöglich macht, eine Forderung durchzusetzen.\n\nBGH, Urt. v. 30. August 1973 - 4 StR 410/73 - SchwG Bielefeld\n\nTE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_410/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metallarbeiter Detlef REED aus SED,\ngeboren am EEE 1949 in CHEN, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nG\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nDr.Dr. Spiegel,\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ee]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld\nvom 7. Februar 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit fahrlässigem unbefugtem Führen einer\nSchußwaffe zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezogen.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt: Der Angeklagte\nwinkte eines Abends auf der Straße ein Taxi zu sich heran und vereinbarte mit dem Fahrer OP, daß dieser\nihn heimfahren solle. Er hatte aber nur noch ganz wenig\nGeld bei sich und entschloß sich daher spätestens während\nder Fahrr, den Taxifahrer zum Verzicht auf die Erstattung\ndes Fahrpreises zu zwingen, Er führte einen kurz zuvor erworbenen Trommelrevolver bei sich, der schon beim Erwerb\nmit scharfer Munition geladen war, während allerdings der\nAngeklagte meinte, es handele sich um Platzpatronen. An\neiner einsamen Straßenstelle ließ der Angeklagte den Taxifahrer anhalten. Er hielt OCEEEEEEEB unter bedrohenden Worten den Trommelrevolver vor, um ihn so zu veranlassen,ihn\nohne Zahlung des Fahrpreises und ohne Feststellung seiner\nPersonalien wegkommen zu lassen. OD ließ sich aber\nnicht einschlichtern und schlug auf den Angeklagten ein,so\ndaß der Revolver herabfiel. Es entspann sich nun ein Handgemenge zwischen beiden, in dessen Verlauf der Angeklagte\nden Revolver wieder ergreifen und einen Schuß damit abgeben konnte, der über dem Fahrersitz in das Dach des Fahrzeugs einschlug. Darauf konnte der Angeklagte plötzlich\ndie Tür öffnen, aus dem Wagen rutschen und davonlaufen.\n\nInfolge der vorangegangenen Auseinandersetzung konnte\nCHE nicht schnell genug aus dem Wagen kommen und daher den Angeklagten nicht am Weglaufen hindern. Diesem kam\nes, wie das Urteil klar ergibt, bis zuletzt darauf an, ohne Zahlung des Fahrpreises und ohne Feststellung seiner\nPersonalien wegzukommen.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt Aufklärungsrügen\nund macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Mit Aufklärungsrügen beanstandet die Revision,\ndaß das Schwurgericht ohne ausreichende Beweiserhebung zu\nder Feststellung gelangt sei, der Angeklagte habe bei Antritt der Taxifahrt nur noch weniger als 10 DM besessen,\nsei also zur Zahlung des Fahrpreises nicht imstande gewesen und habe sich deswegen dazu entschlossen, den Taxifahrer mittels Drohungen und Gewaltanwendung um den Fahrpreis zu prellen.\n\nDie Rügen können nicht durchgreifen.\n\nDie erst mit der Revisionsbegründungsschrift überreichten Durchschriften einer Bruttolohnabrechnung und\neines Kreditvertrages lagen dem Gericht in der Hauptverhandlung nicht vor, waren ihm nicht bekannt und konnten\ndaher bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden.\nÜbrigens hätte auch mit ihnen nicht bewiesen werden können, daß der Angeklagte am Tattag, dem 20. Februar 1972,\nbei Antritt der Taxifahrt mehr als 10 DM bei sich getragen habe.\n\n'd\n\nDie Überzeugung, daß der Angeklagte am Tag vor der\nFahrt seine Geldbörse verloren und nicht wiedergefunden\nhatte und daß er sich deshalb von seinem Bekannten Friedel\nSCHE darlehensweise 10 DM hatte geben lassen,hat das\nSchwurgericht aufgrund der Bekundungen der Zeugen Friedel\nund Margit SchB gewonnen. Denkgesetzlich einwandfrei\nhat das Schwurgericht daraus gefolgert, daß der Angeklagte\nam Tattag nach einem Kino- und Gaststättenbesuch bei Antritt der Taxifahrt \"nur noch wenig Kleingeld in Höhe von\nwesentlich unter 10 DM bei sich hatte und die Heimfahrt\nmit dem Taxi nicht bezahlen konnte\" (UA S. 7). Nach der\nVernehmung der Zeugen Friedel und Margit SCHEEED haben\nder Angeklagte und sein Verteidiger die Erhebung weiterer\nBeweise über die - jetzt behauptete - angebliche Zahlungsfähigkeit des Angeklagten nicht beantragt. Von Amts wegen\nbrauchte es sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen,\nIngrid Sc als Zeugin über die Frage des Verlustes\nder Geldbörse und Brigitte LelWals Zeugin \"über etwaige Bargeldbestände\" des Angeklagten zu vernehmen. Welch\nanderer Beweismittel sich das Schwurgericht noch hätte bedienen können und sollen, gibt die Revision nicht an.\n\nII. Sachlich-rechtlich deckt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nauf.\n\n1. Die Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 13),daß\nder Angeklagte vorsätzlich zur Begehung einer räuberischen Erpressung einen Angriff auf die Entschlußfreiheit\ndes Kraftfahrzeugführers OD unter Ausnutzung der\nbesonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen\nhat (§ 316 a StGB), unterliegt den Urteilsfeststellungen\nzufolge keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2, Es kann aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet\nwerden, daß das Schwurgericht den Angeklagten der vollendeten räuberischen Erpressung schuldig befunden hat.\n\nDer Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255\n1.V.m. § 253 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter rechtswidrig und in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern,\neinen anderen durch Gewalt gegen die Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung\nnötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil\nzufügt.\n\na) Daß der Angeklagte gegenüber OB rechtswidrig und in der Absicht gehandelt hat, sich zu Unrecht zu\nbereichern, steht außer Zweifel.\n\nDadurch, daß der Angeklagte das herankommende Taxi\nheranwinkte und halten ließ und sich als Fahrgast aufnehmen ließ, hat er sich - wenn auch stillschweigend -\nverpflichtet, den üblichen Fahrpreis zu zahlen. Von dieser Verpflichtung wollte er aber gerade loskommen, sich\nden Fahrpreis ersparen und sich also um diesen unrechtmäßig bereichern. Hieran ändert der Umstand nichts, daß\nder Angeklagte wohl schon durch den Abschluß des Beförderungsvertrages einen Eingehungsbetrug begangen hatte\n(BGH Urteil vom 17. August 1971 - 1 StR 304/71 -). Denn\nder hierdurch eingetretene Schaden (in Form der Vermögensgefährdung) sollte durch den dann folgenden Angriff des\nAngeklagten noch verstärkt werden und ist verstärkt worden. Die ohnehin zweifelhafte Durchsetzung der Fahrpreisforderung wollte der Angeklagte durch seinen Angriff,\n\n. d\n\nmit dem er die Feststellung seiner Person verhindern wollte, unmöglich machen. Das ist ihm wenigstens zunächst auch\ngelungen.\n\nb) Das hat der Angeklagte eben durch seinen Angriff\nauf ONE erreicht. Zunächst hat er OD durch\n\nVorhalten des Trommelrevolvers - von dem er zwar meinte,\ner sei nur mit Platzpatronen geladen (ua S. 12),den aber\nOD für eine mit scharfen Patronen geladene Waffe\nhalten sollte - mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben bedroht, um ihn sich gefügig zu machen. Diese Drohung mißlang allerdings, denn CE Lie sich nicht\neinschlichtern. Er wehrte sich, schlug seinerseits auf den\nAngeklagten ein und packte ihn fest, so daß der Angeklagte den Revolver fallen ließ.\n\nAuf diese Abwehrhandlungen OB hin, die dieser in berechtigter Notwehr vornahn, hat nun aber der Angeklagte nicht von ihm abgelassen. Er ließ es vielmehr zu\neinem weiteren Handgemenge mit OB kommen, wobei er\nsogar mit dem Revolver, den er erneut ergreifen konnte,\neinen Schuß abgab. Durch dieses Handgemenge hat der Angeklagte \"Gewalt gegen eine Person\" (§ 255 StGB) angewendet,\num sich eben freimachen zu können und unerkannt zu entkommen, so daß er den Fahrpreis nicht zu zahlen brauchte.\n\nDas Gesamtverhalten des Angeklagten von der ersten\nDrohung bis zum Weglaufen muß als in natürlicher Handlungseinheit stehend erachtet werden.\n\nDas Tätigwerden des Angeklagten nach dem Mißlingen\nseiner ersten Drohung ist als Anwendung von Gewalt gegen\n\ndie Person OD anzusehen. Der Angeklagte hat dadurch nicht den Willen OEENEEED gebeugt, ihn festzuhalten, sondern er hat es durch die Gewaltanwendung dem OD\nur unmöglich gemacht, ihn festzuhalten. Im Schrifttum (vgl. die eingehenden Ausführungen von Lackner in IK\n9. Aufl. § 253 Rz 7 mit zahlreichen Hinweisen) wird überwiegend für solche Fälle die Vollendung einer Erpressung,\nauch einer räuberischen Erpressung, abgelehnt; an einer\nHandlung, Duldung oder Unterlassung des Genötigten im Sinne des § 253 StGB fehle es, wenn der Genötigte eine - ihm\nabgenötigte - Vermögensverfügung gar nicht vornehnen wolle.\nDie entgegengesetzte, in der vorliegenden Sache auch vom\nSenat vertretene Auffassung ist von Baldus in LK 9. Aufl.\n§ 249 Rz 13 dargelegt und näher begründet. Danach kann der\nTatbestand der Erpressung weit interpretiert werden (was,\nwie Lackner aa0 anerkennt, auch dem Wortlaut des Gesetzes\nentspricht); eine Vermögensverfügung des Opfers ist nicht\nals unbedingt notwendiges Merkmal anzusehen. Insbesondere\nwird als Duldung im Sinne der §§ 253, 255 StGB auch die\ndurch Gewalt erzwungene Duldung der (Wegnahme einer Sache\noder)Preisgabe eines Vermögensgegenstandes, einer Forderung, verstanden. Mit dieser Auffassung (die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 19, 342, 3,44, offenlassen konnte) steht auch die Entscheidung BGHSt 14, 386\nim Einklang. Danach begeht der Täter eine räuberische Erpressung, der (ohne Zueignungsabsicht, aber) in rechtswidriger Bereicherungsabsicht \"mit den Mitteln des Raubes\"\neinen anderen rechtswidrig dazu nötigt, die (Wegnahne einer fremden beweglichen Sache oder die) Preisgabe eines\nVermögensgegenstandes zu dulden, d.h. tatsächlich hinzunehmen (vgl. auch BGHSt 7, 252, 255; OLG Hamburg HESt 2,\n318).\n\nHiernach hat der Angeklagte durch seine Tätigkeit in\neiner Weise, die den nach den §§ 253, 255 StGB zu stellenden Voraussetzungen entspricht, sein Ziel erreicht, die\noben erwähnte Vermögensschädigung des Ostermann herbeizuführen. Denn OB konnte, als der Angeklagte plötzlich aus dem Wagen hinausgerutscht war, infolge der vorangegangenen Auseinandersetzung nicht mehr schnell genug\naus dem Wagen kommen und den Angeklagten nicht am Entkommen hindern (UA S. 8). Der Angeklagte hat sich dadurch\nder vollendeten räuberischen Erpressung schuldig gemacht.\n\nc) Den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung (§ 255 i1.V.m. § 250 StGB) hat das Schwurgericht nicht\nunter dem Gesichtspunkt der Nr. 1, sondern unter dem der\nNr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB bejaht. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n3. Mit Recht hat das Schwurgericht den Angeklagten\nauch wegen fahrlässigen unbefugten Führens einer Schußwaffe verurteilt.\n\n4, Die vollendete räuberische Erpressung steht zu\ndem Autostraßenraub nicht im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern in dem der Tateinheit (BGH NJW 1963,\n1413 mit weiteren Hinweisen).\n\nDaß das Schwurgericht Tateinheit dieser beiden Taten auch mit dem fahrlässigen unbefugten Führen einer\nSchußwaffe angenommen hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.\n\n4;\n\n- 10 -\n\n5. Der rechtlichen Nachprüfung halten auch die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts sowie der Aussprud\nüber die Einziehung stand.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-30/4-str-410-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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