{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-08-30","aktenzeichen":"4 StR 406/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 406/73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nSalger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 12. April 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben. |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit\nmit einem Vergehen des Lanädzwanges und einem Vergehen\nder Vortäuschung einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\n1. Eine vollendete Nötigung setzt voraus, daß der\nBedrohte die verlangte Handlung unter dem Druck der Drohung\nvornimmt. Führt er sie dagegen nicht zufolge des auf ihn\nausgeübten Zwangs, sondern ausschließlich aus anderen\nGründen aus, so ist nur eine versuchte Nötigung gegeben\n(BGH bei Dallinger MDR 1953, 722). So ist es möglicherweise hier. Nach den Urteilsfeststellungen war es wohl\nnicht die Drohung des Angeklagten, sondern der Rat der\nsofort verständigten Polizei, der die Geschäftsleitung\nder Ks und der Vhpank bewogen hat, entsprechend\npräparierte Koffer gemeinsam bereitzustellen, Dafür war\njedoch offenbar allein das Bestreben ursächlich, den\nAngeklagten an Ort und Stelle zu überführen. Dann lägen\nnur zwei versuchte Vergehen der Nötigung vor.\n\n2. Der Revision ist auch darin zuzustimmen, daß die\nFeststellungen die Verurteilung aus § 126 StGB nicht\ntragen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, daß durch\ndie Tat des Angeklagten der öffentliche Friede tatsächlich und erheblich gestört worden wäre. Geschütztes Rechtsgut dieser Strafbestimmung ist das Gefühl der Rechts-\n\n-4A-\n\nsicherheit, das Vertrauen der Allgemeinheit, d.h. zumindest einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl, in\ndie Fortdauer des Friedenszustandes (vgl. RGSt 15, 116;\n18, 409; IK 9. Aufl. § 126 StGB Anm. 9). Es ist schon\nnicht festgestellt, daß die Drohung des Angeklagten.\nüber den engen Kreis weniger Angestellten hinaus bekannt\ngeworden ist. Außerdem fehlen Angaben darüber, daß bei\ndiesen Personen das Gefühl der Rechtssicherheit im dargestellten Sinn erschüttert worden ist. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, von welchen Vorstellungen der\nAngeklagte ausgegangen ist.\n\n3. Bedenken bestehen schließlich auch gegen die\nVerurteilung nach § 145 d StGB. Das Landgericht geht\nrichtig davon aus, daß ein bloßes Übertreiben oder die\nVortäuschung einer qualifizierten Form der wirklich begangenen Straftat nicht unter diesen Tatbestand fällt\n(Schönke/Schröder 16. Aufl. § 145 a StGB.Rän...5; Dreher\n33. Aufl. Anm. 2 A). Um nichts anderes und nicht etwa\num das Hinzudichten von Tatumständen, durch das die\nwirklich begangene Tat in ihrem Charakter völlig verändert wird (vgl. OLG Hamm NJW 1971, 1324, aber auch\n\nLK 9. Aufl. Rän. 7), handelt es sich aber hier. Denn\nder Angeklagte hat zutreffend erklärt, die Drohbriefe\n\ngeschrieben zu haben und nur eine andere als\nmit verfolgte Absicht angegeben.\n\nMeyer Börtzler\n\nSpiegel Salger\n\ndie da-","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-30/4-str-406-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-30/4-str-406-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.083054+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-08-30/4-str-406-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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