{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-08-16_4_StR_380_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-08-16","aktenzeichen":"4 StR 380/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4, StR _380 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Adolf REED zus KeGHEHEEEEEEED,\ndort geboren am GEEEED 1935,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nBuddenberg,\nSalger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin GB in der Verhandlung,\nBundesanwalt(D dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteller >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg\nvom 20. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht beim Landgericht Amberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 3. Dezember 1971 hatte das Schwurgericht beim Landgericht Regensburg den Angeklagten wegen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit Unfallflucht zu einer\n\nFreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen und den zur Tat benutzten Pkw eingezogen. Auf seine Revision hob der Senat\ndas Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auf\nund verwies insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Schwurgericht zurück. Dieses verurteilte den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, entzog- ihm erneut\ndie Fahrerlaubnis auf Lebenszeit und zog den zur Tat benutzten Pkw wieder ein. Mit seiner Revision beanstandet\nder Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Er rügt mit Erfolg, daß das Schwurgericht\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.\n\nFür die am 29. Januar 1973 beginnende erste Tagung\ndes Schwurgerichts, in der der vorliegende Fall und das\nStrafverfahren gegen Vorberg, das auf den 31. Januar 1973\nterminiert war, verhandelt werden sollten, war die Angestellte Gertraud Dggggpels Hauptschöffin ausgelost.\nDiese bat jedoch, sie von der Dienstleistung als Schöffin\nzu entbinden, weil sie sich in der Zeit vom 27. Januar 1973\nbis 15. Februar 1973 in Ski-Urlaub befände. Der Vorsitzende des Schwurgerichts erkannte ihr Vorbringen als Verhinderungsgrund an und entband sie durch Verfügung vom\n47. Januar 1973 von der Dienstleistung \"an den beiden\nSitzungen der ersten Tagung des Schwurgerichts\". Der nunmehr als erster in der Reihe der für das Schwurgericht\nausgewählten Hilfsschöffen einberufene Versicherungsinspektor Ludwig Hofgärtner wies durch ärztliches Attest\nvom 19. Januar 1973 nach, daß er aus gesundheitlichen\nGründen, weil er erst vor kurzem einen Herzinfarkt erlitten hatte, sein Amt als Hilfsschöffe nicht ausüben\n\nkönne. Auch er wurde durch Verfügung des Vorsitzenden\nvom 19. Januar 1973 von der Dienstleistung entbunden,\nund es wurde nunmehr der an nächster Stelle der Hilfs-\n\nschöffenliste stehende Malermeister Egon Köberl einberufen.\n\nDrei Tage vor Beginn der auf den 29. Januar 1973\nin der vorliegenden Sache anberaumten Hauptverhandlung\nerfuhr der Vorsitzende, daß der Berichterstatter, der\nRichter am Landgericht Bräu, mit einer Gehirmerschlitterung\nin das Krankenhaus eingeliefert worden sei und dort einige Tage verbleiben müsse. Der Vorsitzende setzte daraufhin die Hauptverhandlung vom 29. Januar 1973 ab und lud\nSchöffen, Sachverständige und Zeugen ab. Im Laufe des\n29. Januar 1973 wurde bekannt, daß Richter Bräu bereits\nan der Hauptverhandlung gegen VW. Beginn am\n31. Januar 1973, wieder teilnehmen könne. Deshalb beraumte der Vorsitzende den Hauptverhandlungstermin für\ndas vorliegende Verfahren neu auf Freitag, den 16. Februar\n1973 an. Als Schöffe wurde der für die ganze Tagung bestellte Hilfsschöffe Egon Köberl geladen, der dann auch\n\nan der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt\nhat,\n\nDie Revision ist unter anderem der Auffassung, daß,\nnachdem der ursprüngliche Hauptverhandlungstermin von\n29. Januar 1973 aufgehoben und neuer Termin später auf den\n16. Februar 1973 anberaumt worden war, die Hauptschöffin\nGertraud Bogner, die nur bis 15. Februar 1973 wegen ihres\nUrlaubs von der Dienstleistung entbunden gewesen sei, zur\nMitwirkung an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\nanstelle des Hilfsschöffen Köberl berufen gewesen wäre.\n\nBAR T,\n\nDa die erste Tagung des Schwurgerichts im Jahre 1975\nzur Abwicklung des vorliegenden Strafverfahrens sowie\ndes Verfahrens gegen Vorberg bestimmt war, kann für die\nhier zu treffende Entscheidung davon ausgegangen werden,\ndaß die nach Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom\n29. Januar 1973 in der vorliegenden Sache neu anberaumte\nHauptverhandlung auf den 16. Februar 1973 noch in die\ngleiche Tagung des Schwurgerichts fiel, so daß die für\nseine erste Tagung einberufenen Richter und Laienrichter\nweiterhin zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren gesetzlich bestimmt waren.\n\nDer Hilfsschöffe Egon Köberl war durch die Verfügung\ndes Vorsitzenden vom 19. Januar 1973 zur Dienstleistung\nfür diese erste Tagung des Schwurgerichts, also für beide Strafverfahren, einberufen worden. Im Zeitpunkt des\nErlasses der Verfügung bestand jedoch noch der Zeitplan,\nwonach am 29. Januar 1973 die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren und am 31. Januar 1973 die Hauptverhandlung gegen VB durchgeführt werden sollte.\n\nInsoweit war die Einberufung des Hilfsschöffen Egon\nKöberl für die Dauer der ganzen Tagung unbedenklich, denn\ndie Hauptschöffin Bogner war durch ihren Urlaub während\nder ganzen Dauer der zeitlich so terminierten beiden\nStrafverfahren der ersten Tagung an einer Mitwirkung verhindert (RGSt 66, 75, 76; BGHSt 21, 308, 313; BGH Urt.\n\nv. 14. November 1960 - 2 StR 431/60 -).\n\nDies änderte sich jedoch dadurch, daß der Zeitplan\ninfolge der Aufhebung des Termins vom 29. Januar 1973\nund die Anberaumung der Hauptverhandlung auf den\n\nu\n\n16. Februar 1973 eine entscheidende Änderung erfuhr.\nNunmehr war eine Verhinderung der Hauptschöffin: Bogner\nan der Mitwirkung in der am 16. Februar 1973 beginnenden Hauptverhandlung durch ihren am 15. Februar 1973\nendenden Urlaub nicht mehr gegeben. Denn in ihrem Befreiungsgesuch vom 17. Januar 1973 hat sie nichts dafür vorgetragen, daß sie an dem auf das Urlaubsende\nfolgenden Tage noch verhindert sei, an einer Sitzung\ndes Schwurgerichts teilzunehmen. Da aber nur die Sachlage, die zur Zeit des Befreiungsgesuches bestand, für\ndie Beurteilung maßgebend ist, ob die Entbindung des\nHauptschöffen und damit die Heranziehung des Hilfsschöffen dem Gesetz entspricht (BGH, Urteil vom\n\n6. August 1968 - 1 StR 252/68 -), kann hier nur die\ntatsächliche Dauer des Urlaubs als festgestellter vorübergehender Hintergrund anerkannt werden. Es hätte deshalb\ndie Ladung der Hauptschöffin Bogner zu dem Termin vom\n16. Februar 1973 veranlaßt und notfalls eine solche\nLadung der in Regensburg wohnhaften Schöffin noch unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung am 16. Februar 1973\nversucht werden müssen.\n\nIhre Vertretung durch den Hilfsschöffen Egon Köberl\nwar jedenfalls mit dem Ablauf des 15. Februar 1973 erloschen. Denn die Schwurgerichtstagung ist nicht als einheitliches Ganzes anzusehen, soweit die vorübergehende\nVerhinderung eines Hauptschöffen und seine Ersetzung in\nBetracht kommt. Vielmehr ist diese Frage für jeden einzelnen\nzur Verhandlung anstehenden Fall gesondert zu prüfen. So\nauch, wenn wie hier, auf Grund eines nachträglich geänderten Zeitplanes die Mitwirkung des Hilfsschöffen über\n\nden Zeitpunkt hinaus beabsichtigt ist, für den der Hauptschöffe als verhindert anerkannt ist (vgl. BGH LM GVG\n§§ 49 Nr. 4; RGSt 62, 202, 203; vgl. auch BGHSt 21, 308, 313).\n\nWar somit Frau Bogner zunächst wieder zur Teilnahme\nan der Hauptverhandlung vom 16. Februar 1973 verpflichtet,\nso hätte es nur ein möglicher neuer Verhinderungsgrund\nsein können, wenn sie - worauf der Vorsitzende des Schwurgerichts in seiner dienstlichen Äußerung vom 7. Juli 1973\nhinweist - vor der Sitzung am 16. Februar 19753 geltend gemacht hätte, daß es ihr nicht zuzumuten sei, einen Tag\nnach der Rückkehr aus dem Urlaub an der Schwurgerichtssitzung teilzunehmen. In diesem Falle hätte sich dann die Frage\nder Zuziehung eines Hilfsschöffen von neuem gestellt.\n\nEs wäre dann aber auf keinen Fall der Hilfsschöffe Köberl,\nsondern der ihm in der Hilfsschöffenliste nachfolgende\nHilfsschöffe einzuberufen gewesen (§§ 84, 49 GVG; RGSt 62,\n202, 203; BGHSt 21, 308, 313).\n\nDie unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zwingt\nzur Aufhebung des Urteils und damit der zum Strafausspruch\nneu getroffenen Feststellungen. Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision braucht deshalb\nnicht eingegangen zu werden. Der Senat hält sie jedoch\nfür unbegründet. Auch sachlich-rechtliche Fehler 1äßt\ndas Urteil nicht erkennen.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs.\n2 StPO Gebrauch gemacht,\n\nMeyer Börtzler Mayr\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-16/4-str-380-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-16/4-str-380-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.872059+00:00"}}