{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-08-16_4_StR_305_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-08-16","aktenzeichen":"4 StR 305/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_305/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Dietnar 0 GEHEEEEEEEED\naus EP, geboren am EEE 1945 in Au,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.\nAugust 1973 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und\ndes Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 19. Dezember 1972 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis\n4, 7, 11, 12, 15, 18 und 22 der Urteilsgründe\nschuldig befunden worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die unter Nr. 1 der Urteilsformel genannte (unter Einbeziehung der durch\nUrteil des Amtsgerichts Mülheim vom 29. April\n1968 verhängten Gefängnisstrafe gebildete) Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n15\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten des (in der\nZeit von Sommer 1966 bis Januar 1970 begangenen) Betruges in insgesamt 33 rechtlich selbständigen Fällen schuldig befunden, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Es hat ihn unter Einbeziehung der Strafen aus zwei rechtskräftigen Urteilen - vom 29. April 1968\nund 26. Februar 1970 - zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von\nje einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit der Revision macht der Angeklagte geltend, die\nFeststellungen rechtfertigten in den Fällen II 1 bis 4,\n7, 11 bis 15, 18, 22, 24, 26 und 33 der Urteilsgründe\nsachlichrechtlich nicht die Annahme eines vom Landgericht\nbejahten Vermögensschadens der einzelnen Vertragspartner; in allen diesen Fällen außer im Falle 18 erhebt die\nRevision zugleich auch eine Verfahrensrüge. Ferner meint\ndie Revision, in zahlreichen Fällen sei die innere Tatseite bezüglich Betruges nicht einwandfrei festgestellt.\nUnd schließlich ist die Revision der Auffassung, bezüglich aller Betrugshandlungen oder jedenfalls verschiedener Gruppen von ihnen hätten eine oder mehrere fortgesetzte Handlungen angenommen werden müssen.\n\nII. Daß der Angeklagte in allen der Verurteilung\nzugrunde liegenden Fällen seine Kunden getäuscht und\ndadurch zum Vertragsabschluß bewogen hat, wird von der\nRevision den Urteilsfeststellungen zufolge mit Recht\nnicht in Zweifel gezogen.\n\nIn allen Fällen handelt es sich jeweils um den Vorwurf, der Angeklagte habe bei Abschluß eines Kaufvertrages einen Eingehungsbetrug begangen. Ein solcher kann nur\ndann angenommen werden, wenn der durch Täuschung zum Abschluß des Kaufvertrages bewogene Kunde durch den Abschluß\ndes Vertrages einen Vermögensschaden erlitten hat.\n\n1. Einen solchen Vermögensschaden erleidet der durch\nTäuschung zum Kaufabschluß bewogene Kunde dann,regelmäßig\naber auch nur dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Kaufsache objektiv den vereinbarten Preis\nnicht wert ist (BGHSt 16, 220; 16, 321). Entspricht dagegen der Wert der Kaufsache trotz bestimmter - von dem\nVerkäufer arglistig verschwiegener, selbst erheblicher -\nMängel dem vereinbarten Kaufpreis, So liegt ein Vermödgensschaden des Käufers nur dann vor, wenn besondere weitere Umstände hinzutreten, wie sie in der Entscheidung\nBGHSt 16, 321 (beispielsweise, nicht abschließend) aufgeführt sind.\n\na) Kann der Käufer die Kaufsache infolge der in\nWirklichkeit vorliegenden, ihm aber verschwiegenen Mängel nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers\nnicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden, so ist schon allein darin eine\nVermögensschädigung zu erblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung des Getäuschten entspricht\n(BGHSt 16, 321, 326).\n\nIst etwa ein Kraftfahrzeug infolge in Wirklichkeit\nvorhandener, vom Verkäufer aber verschwiegener Mängel\ndermaßen verkehrsunsicher, daß es (wenn es nicht schon\n\n13\n\nzum Verkehr zugelassen ist) von der Zulassungsstelle überhaupt nicht oder erst nach Vornahme größerer, aufwendiger Reparaturen zum Verkehr zugelassen werden kann oder\ndaß es alsbald aus dem Verkehr gezogen werden muß und allenfalls erst nach größeren Reparaturen wieder zugelassen werden kann, so fehlt es in diesem Sinn an der nach\ndem Vertrag vorausgesetzten Verwendbarkeit. Solche Mängel sind aber in den von der Revision beanstandeten Fällen II 1lbis 4, 7, 11, 12, 15, 18 und 22 der Urteilsgründe nicht festgestellt. Auf die von der Revision gleichfalls beanstandeten Fälle II 13, 14, 24, 26 und 33 braucht\nin diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, weil\ninsoweit das Vorliegen eines Vermögensschadens aus anderen Gründen zu bejahen ist (nachstehend Nr. 3).\n\nb) Daß der Verkehrswert eines Kraftfahrzeugs mit\nder Anzahl der Kilometer, die es bisher gefahren worden\nist, absinkt, ist allgemein bekannt. Deswegen besteht\nkein Zweifel, daß unter sonst gleichen Umständen etwa\nein bisher schon 22 000 km gelaufener Kraftwagen weniger wert ist als ein solcher mit nur 9 000 km Fahrleistung (Fall II 2) oder ein schon 68 000 km gefahrener\nKraftwagen gegenüber einem solchen mit nur 29 000 km\nFahrleistung (Fall II 4).\n\nEbenso zweifelsfrei ist, daß ein Kraftwagen, der\nbei einem schweren Unfall erhebliche Schäden am Rahmen,\nan den Achsen, der Lenkung usw. erlitten hat, weniger\nwert ist, als wenn er unfallfrei geblieben wäre.\n\nDeswegen kann sich ein Verkäufer, der einem Kaufinteressenten bewußt wahrheitswidrig die bisherige Fahr-\n\nleistung eines Kraftfahrzeugs zu gering angibt oder die\nUnfallfreiheit des Fahrzeugs vortäuscht, des Betruges\nschuldig machen. Die Wertminderung des schon wesentlich\nmehr Kilometer als angegeben gefahrenen Fahrzeugs oder\ndes angeblich unfallfreien, in Wirklichkeit aber durch\neinen Unfall schwer beschädigten Fahrzeugs ist aber eine\nobjektive Tatsache. Sie äußert sich eben darin, daß der\nMarktpreis des Fahrzeugs mit der höheren Kilometerleistung oder des schwer unfallbeschädigten Fahrzeugs geringer ist als derjenige des Fahrzeugs mit der geringeren\nFahrleistung oder des unfallfreien Fahrzeugs. Um einen\nbesonderen, gerade auf seiten des einzelnen Käufers liegenden Umstand im Sinne der Entscheidung BGHSt 16, 321\nhandelt es sich dabei nicht. Deswegen wird ein Käufer,\nder ein in Wirklichkeit unfallbeschädigtes Fahrzeug oder\nein solches mit höherer bisheriger Fahrleistung - sofern\nes im Sinne der vorstehenden Ausführungen (a) zum Fahren\neinwandfrei verwendbar ist - in Unkenntnis des Schadens\noder der höheren Fahrleistung zu einem den wirklichen\nMarktpreis nicht übersteigenden Preis erwirbt, nicht in\nseinem Vermögen geschädigt; daran ändert der Umstand\nnichts, daß er den Kauf nur geschlossen hat, weil er ein\nunfallfreies Fahrzeug oder ein solches mit geringerer\nbisheriger Fahrleistung,von dem eine geringere oder eine\nerst später einsetzende Reparaturanfälligkeit zu erwarten gewesen wäre, erwerben wollte.\n\nDie Entscheidungen, auf die in der vorliegenden Sache das Landgericht seine abweichende Meinung gestützt\nhat (BayObLG in MDR 1962, 70; OLG Hamm in NJW 1968, 903;\nOLG Düsseldorf in VRS 39, 269 und in NJW 1971, 158) sind\nmit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 220\n\nund besonders 16, 321) nicht in Einklang zu bringen. Das\nhat auch bereits das Oberlandesgericht Hamm in einer späteren Entscheidung (JMBl NRW 1971, 201) ausgesprochen,\n\nDer Umstand, daß ein Verkäufer - besonders ein Berufshändler - bewußt wahrheitswidrig die Unfallfreiheit\ndes Fahrzeugs zusichert oder den bisher gefahrenen Kilometerstand zu gering angibt, mag zwar dafür sprechen,\ndaß er sich darüber im klaren ist, er hätte den vereinbarten Kaufpreis sonst nicht erzielen können, daß also\nder tatsächlich vereinbarte Preis den wirklichen Marktwert übersteigt. In solchen Fällen wird mindestens versuchter Betrug naheliegen. Das ist aber nicht zwingend.\n\n2. Hiernach kann in den Fällen II 1 bis 4, 7, 11,\n12, 15, 18 und 22 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen Betruges aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben, Die Urteilsfeststellungen in diesen Fällen ergeben nicht eindeutig, daß die Kaufpreise, zu deren Zahlung sich die einzelnen Kunden verpflichtet haben, den Marktwert des jeweils in Rede stehenden Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überschritten\nhaben, Auch besondere Umstände auf seiten der Erwerber\nim Sinne der Entscheidung BGHSt 16, 321 sind nicht festgestellt,\n\nDeswegen braucht in diesen Fällen nicht auf die\nVerfahrensrüge eingegangen zu werden, wonach das Landgericht die Marktwerte gerade durch Anhörung eines\nSachverständigen hätte nachprüfen sollen.\n\n(x\n\n3, Dagegen ergeben die Urteilsfeststellungen in den\nvon der Revision gleichfalls beanstandeten Fällen II 13,\n14, 24, 26 und 33 einwandfrei, daß die Fahrzeuge nach\ndem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufabschlusses befanden,den jeweils vereinbarten erheblichen Kaufpreis nicht wert gewesen sein können. Ein\ndurch den jeweiligen Kaufvertrag herbeigeführter Vermögensschaden der einzelnen Käufer ist damit in diesen Fällen eindeutig klargestellt.\n\nDa es für den Schuldspruch und den (der Strafzumessung zugrunde gelegten) Schuldumfang nicht darauf ankommt, die Marktwerte genau zu bestimmen, brauchte es\nsich in diesen Fällen dem Landgericht nicht aufzudrängen,\nzur Feststellung des Marktwertes einen Sachverständigen\nzu hören.\n\n4, In den Fällen, in denen die Revision nicht im\neinzelnen die vorstehend behandelten Bedenken vorgetragen hat, läßt die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Sachverhalts erkennen.\nInsbesondere kann in den Fällen II 8, 21, 27 und 31 die\ntateinheitliche Verurteilung auch wegen Urkundenfälschung nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.\n\nIII. Daß der Angeklagte den inneren Tatbestand der\nStraftaten, deretwegen er verurteilt worden ist,erfüllt\nhat, hat das Landgericht in allen Fällen einwandfrei\n- wenn auch in einigen von ihnen nur knapp - dargelegt.\nInsoweit sind die Angriffe der Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\nIV. Die Auffassung des Landgerichts, daß alle Betrugstaten des Angeklagten untereinander im Verhältnis der\nTatmehrheit stehen und daß weder alle noch einige von ihnen zu einer fortgesetzten Handlung oder zu mehreren fortgesetzten Handlungen zusammengezogen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nV. Da infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs eine Reihe der in die erste der beiden Gesamtstrafen fallenden Einzelstrafen wegfallen, hat diese erste\n(unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 29. April 1968 verhängten Gefängnisstrafe gebildete) Gesamtstrafe ihre Grundlage verloren. Alle übrigen\nEinzelstrafen werden von der teilweisen Aufhebung nicht\nberührt; sie müssen daher bestehen bleiben. Auch auf die\nzweite der verhängten Gesamtstrafen - die rechtlich einwandfrei gebildet ist - hat die Teilaufhebung keinen Einfluß.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-16/4-str-305-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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