{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-08-09_4_StR_379_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-08-09","aktenzeichen":"4 StR 379/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 379/73 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Horst SW, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am CEREEEED 1948 in Bi SCHERER,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 30. März 1973 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes: Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB) sind nicht frei von unauflösbaren Widersprüchen. Nach den Darlegungen der Strafkammer soll der Angeklagte einerseits die Tathandlung, nämlich das gefährliche Zufahren auf die ihn kontrollierenden Polizeibeamten\nmit zumindest bedingtem Vorsatz begangen, andererseits\naber die konkrete Gefährdung der Beamten möglicherweise\nricht bewußt und gewollt, also nicht vorsätzlich, sondern\nnur fahrlässig (§ 315 b Abs. 4 StGB) herbeigeführt haben\n(UA 24).\n\n- 3-\n\nDa bei der vorliegenden Fallgestaltung die Annahme\neines \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs\" im\nSinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB den bewußt zweckfremden Einsatz des Pkw als Angriffsmittel gegen die\nPolizeibeamten voraussetzt, um diese zur Freigabe der\nFahrbahn zu zwingen (vgl. BGHSt 22, 6), ist es nach den\nwidersprüchlichen Ausführungen der Strafkammer nicht auszuschließen, daß der Angeklagte einen solchen gefährlichen Einsatz seines Pkw hier nicht im Sinne hatte, sondern diesen nur als Fluchtmittel benützen wollte. In\ndiesem Falle würde eine Verurteilung wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr entfallen (BGHSt 23, 4;\nBGH VRS 39, 187, 189). Andererseits ist es jedoch möglich, daß die Strafkammer nur den Begriff des Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB (vel.\nBGHSt 22, 67, 73 £f) verkannt hat.\n\nDas Urteil kann deshalb insoweit keinen Bestand\nhaben. Im übrigen läßt es Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen. Die wegen der Diebstahlstaten verhängten Einzelstrafen werden von der Aufhebung\nnicht berührt.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-09/4-str-379-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-09/4-str-379-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.709363+00:00"}}