{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-07-19_4_StR_284_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-07-19","aktenzeichen":"4 StR 284/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Kraftfahrer, der sich in jeder Hinsicht pflichtgemäß und verkehrsgerecht verhält, hat gegenüber dem allein schuldigen .Unfallopfer keine Garantenstellung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 221\n\nEin Kraftfahrer, der sich in jeder Hinsicht pflichtgemäß und verkehrsgerecht verhält, hat gegenüber dem allein schuldigen .Unfallopfer keine Garantenstellung.\n\nBGH, Urt. vom 19. Juli 1973 - 4 StR 284/75 - SchwG Bamberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 284/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Andreas KEEP aus FEB, dort ge-\n\nboren am ED 323,\n\nwegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juli 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Bamberg vom 18. Dezember 1972\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nder Unfallflucht in einem besonders\nschweren Fall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung (§§ 142\nAbs. 1 und 3, 330 c, 73 StGB) schuldig ist,\n\nb) im übrigen Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache R\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nBamberg zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr in der Nacht zum 1. Oktober 1971\nnach Alkoholgenuß mit seinem Personenkraftwagen auf der\nB 26 bei nebeligem Wetter mit einer Geschwindigkeit von\netwa 50 km/st den in gleicher Richtung gehenden, sein\nFahrrad rechts neben sich herschiebenden, erheblich angetrunkenen Hans DEE an und verletzte ihn schwer.\nDaß er irgendwie schuldhaft zu diesem Unfall beigetragen hat, ist nicht erwiesen, auch nicht, daß er fahruntüchtig war oder sich sonst vorschriftswidrig verhalten\nhat. Es ist nicht ausgeschlossen, daß DIEB \"so kurz\nvor dem Angeklagten in dessen Fahrbahn hineinlief oder\nhineinschwankte, daß der Unfall für den Angeklagten bei\nden gegebenen Umständen unvermeidbar war\" (UA,77). Der\nAngeklagte hielt an, lief etwa 25 - 30 m auf der Straße\nzurück und rief laut \"Hallo\", als er niemanden sah. Da\ner keine Antwort erhielt, setzte er einige Minuten später seine Fahrt fort, obwohl er auch weiterhin damit\nrechnete, einen Menschen angefahren und so schwer verletzt zu haben, daß dieser möglicherweise hilflos auf\nder Fahrbahn lag und deshalb auf der stark befahrenen\nStraße durch andere Kraftfahrzeuge in erhebliche Gefahr\ngeriet; damit, daß dieser Mensch tödlich verletzt werden\nkönnte, rechnete er nach seiner insoweit unwiderlegten\nEinlassung nicht. w, der - zunächst bewußtlos -\nquer auf der rechten Fahrbahn lag und sich infolge seiner Verletzungen auch später nicht allein aus seiner\nhilflosen Lage befreien konnte, wurde einige Zeit danach,\nbevor Hilfsmaßnahmen anderer Kraftfahrer wirksam geworden waren, von einem Lastkraftwagen überfahren und tödlich verletzt.\n\nnn.\n\nne\n\nnn.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Aussetzung nach § 221 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit Unfallflucht in einem besonders schweren Fall (§ 142 Abs. 1\nund 3 StGB) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier\nJahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des\nVerteidigers auf Anhörung eines Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten aus den im § 244 Abs. 4\nStPO vorgesehenen Gründen abgelehnt. Ein Rechtsfehler\nist nicht ersichtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt\nder Aufklärungspflicht mußte sich dem Schwurgericht die\nAnhörung eines Psychologen nicht aufdrängen.\n\n2. § 261 StPO ist ebenfalls nicht verletzt. Nach den\nUrteilsgründen (UA 53, 54) ist die Einlassung des Angeklagten vor der Polizei nicht durch unzulässige Verwertung einer nicht verlesenen Niederschrift, sondern ordnungsmäßig dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden, daß der Vernehmungsbeante sie, zum Teil wörtlich,\nin der Hauptverhandlung als Zeuge wiedergegeben hat.\n\n5. Die Rüge aus § 264 StPO ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.\n\nBedenken gegen die Verurteilung wegen Unfallflucht\nin einem besonders schweren Fall (§ 142 Abs. 1 und 3\nStGB) bestehen nicht. Die Einwendungen der Revision sind\nentweder als Angriff gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung unzulässig oder offensichtlich\nunbegründet.\n\nMit Recht rügt die Revision jedoch die Verurteilung\nwegen Aussetzung. Der Angeklagte hat DÜEEEEEEB zwar in\nhilfloser Lage vorsätzlich verlassen (§ 221 Abs. 1 Zweite Alt. StGB). Dieser konnte sich nach den Urteilsfeststellungen aus eigener Kraft nicht von der Fahrbahn fortbewegen und war schutzlos den ihm auf der stark befahrenen Bundesstraße drohenden Lebens- und lLeibesgefahren\npreisgegeben, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu\nHilfe kam (vgl. BGHSt 21, 44, 45). Der Angeklagte hatte\njedoch nicht, wie § 221 Abs. 1 Zweite Alt. StGB außerdem\nvoraussetzt, \"für die Fortschaffung (DEE) zu sorgen\", d. h. er hatte nicht die nach allgemeiner Rechtsauffassung für eine Bestrafung nach dieser Vorschrift\nerforderliche Garantenstellung. Er war lediglich zur allgemeinen Hilfeleistung nach § 330 c StGB verpflichtet.\n\nDas Reichsgericht (vgl. RGSt 24, 339; 74, 283, 285)\nund ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2,\n279, 283; 11, 353, 355; 19, 152, 1545 23, 327; VRS 13,\n120, 123) sind allerdings stets von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der, ob schulähaft oder schuldlos, durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet\nsei, den Eintritt des Schadens nach seinen Kräften ab-\n\nzuwenden. Das darf indessen nicht dahin verstanden werden, daß ausnahmslos Jeder Beitrag zur Entstehung einer\nGefahr eine Garantenpflicht hervorrufen müsse. Dies würde zu einer uferlosen Ausweitung dieser Pflicht und\ndamit auch der strafrechtlichen Vorschriften führen\n(vgl. BGH NIW 1954, 1047).\n\nDie Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall vorangegangenes Tun eine Garantenstellung begründen kann, wird im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. Die Rechtslehre verlangt überwiegend ein pflichtwidriges, wenn auch nicht unbedingt schuldhaftes Vorverhalten (vgl. u. a. Schönke/Schröder, 16. Aufl. Rän. 119\nff vor § 1 StGB; Welzel, Das Deutsche Strafrecht 11. Aufl.\nS. 216; Jeschek, Lehrbuch Allg. Teil 2. Aufl. S. 473 18;\nMezger/Blei, Strafrecht Allg. Teil 14. Aufl. S. 89 ft;\nRudolphi, Die Gleichstellungsproblematik der unechten\nUnterlassungsdelikte und der Gedanke der Ingerenz 1966\nS. 177 ff). Es wird aber auch die Auffassung vertreten,\ndaß es auf die Pflichtwidrigkeit nicht ankomme und selbst\nder in Notwehr Handelnde Garant sei (vgl. u. a. Maurach,\nDeutsches Strafrecht Allg. Teil 4. Aufl. S. 608; Baumann,\nStrafrecht Allg. Teil 5. Aufl. S. 237; Herzberg JuS. 1971,\n74; vgl. auch Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage\neiner Handlungsäyuivalenz der Unterlassung 1968 S. 205\nff). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht\neindeutig beantwortet. In BGHSt 3, 203, 205 heißt es\nzwar zunächst, daß auch ein rechtmäßiges Tun, durch das\neine Gefahrenlage geschaffen werde, zu weiteren Eingriffen verpflichten könne; dann wird jedoch dargelegt, daß\nder rechtmäßig Handelnde für Schäden, die durch rechts-\n\nwidriges Verhalten Dritter herbeigeführt würden, nicht\neinzustehen brauche. In BGHSt 23, 327 wird eine Garantenstellung des in Notwehr Handelnden verneint, aber\ndie Frage, ob auch sonst pflichtwidriges Vorverhalten\nzur Begründung einer Garantenpflicht erforderlich sei,\noffen gelassen. Der Senat ist auf diese Frage in BGHSt 19,\n152, 154 zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Indem er\njedoch die Entscheidung, daß ein Gastwirt im allgemeinen für die Folgen, zu denen übermäßiger Alkoholgenuß\nseiner Gäste führen kann, nicht einzustehen habe, mit\nder Erwägung rechtfertigt, daß ein sozial übliches und\nvon der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten wie das\nAusschenken und der Genuß alkoholischer Getränke in\neiner Gastwirtschaft eine Garantenstellung regelmäßig\nnicht begründen könne, geht er tatsächlich von einem\npflichtgemäßen Vorverhalten aus.\n\nDie Rechtsauffassung, daß ein sozial übliches und\nvon der Allgemeinheit gebilligtes Vorverhalten regelmäßig nicht zu einer Garantenstellung führen kann, ist\nauch schon in anderen Entscheidungen, die das Verhältnis von Zechgenossen zueinander betreffen, zum Ausdruck\ngekommen (vgl. BGH NJW 1954, 1047; BayObLG NJW 1953, 556;\nOLG Oldenburg NJW 1961, 1938; OLG Düsseldorf NJW 1966,\n1175). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht\nauch auf das Verhalten im Straßenverkehr Anwendung finden sollte. Zu den allgemein als sozial üblich gebilligten Verhaltensweisen gehört die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einem Kraftfahrzeug jedenfalls\nso lange, wie Fahrzeug und Fahrzeugführer nicht mit\nMängeln behaftet sind, die andere Verkehrsteilnehmer\nüber die ohnehin von einem in Bewegung befindlichen\n\nKraftfahrzeug ausgehenden Gefahren hinaus gefährden,\n\nund solange das Fahrzeug in jeder Hinsicht verkehrsgerecht gehandhabt wird. Ein sich auf solche Weise rechtmäßig verhaltender Kraftfahrer kann billigerweise nicht\nzum Hüter eines Verkehrsteilnehmers bestellt werden, der,\nwie hier das Opfer, durch sein verkehrswidriges Verhalten allein schulähaft die Ursache für den Verkehrsunfall und damit für die eigentliche Gefahr im Sinne des\n\n§ 221 StGB gesetzt hat. Er müßte andernfalls bei entsprechender Vorstellung sogar wegen Mordes bestraft werden (vgl. auch BGH VRS 13, 1205 BGHSt 11, 353, 355), Der\nandere Verkehrsteilnehmer ist damit keineswegs schutzlos gestellt. Der durch § 330 c StGB strafbewehrte allgemeine Anspruch auf Hilfeleistung verbleibt ihm (so wie\nhier oder jedenfails im Ergebnis auch OLG Celle VRS 41,\n98; Schönke/Schröder aa0 Rdn. 120 b; Welzel aaO und in\nJZ 1958, 494; IK 9. Aufl. § 222 StGB Rän. 6 ;‚Mezger/Blei\naaO; Rudolphi aaO). Den vom Schwurgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen BGHSt 7,\n287 und VRS 13, 120 liegt ein pflichtwidriges Vorverhalten zugrunde. Die Entscheidung BGHSt 11, 353, 355 betrifft eine andere Rechtsfrage.\n\nDer Angeklagte hat sich, davon muß nach den Urteilsfeststellungen zu seinen Gunsten ausgegangen werden,\nsozial üblich verhalten. Er ist oränungsmäßig gefahren. Er hat auch nicht gegen sonstige, dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienende Regeln verstoßen. Er hat\nin keiner irgendwie gearteten Weise schuldhaft zum Unfall beigetragen. Nichts in seinem Gesamtverhalten bis\nzum Unfall könnte also von der Allgemeinheit mißbilligt\nwerden. Jedenfalls unter diesen Umständen hat er sich\n(tateinheitlich mit Unfallflucht) nicht der Aussetzung,\n\n- 10 -\n\nsondern (nur) der unterlassenen Hilfeleistung nach\n§ 330 c StGB schuldig gemacht.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst richtig gestellt.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte bei einem entspre-\n\n‚ chenden Hinweis auf die veränderte Rechtslage anders\nals geschehen hätte verteidigen können. Die Annahme\neines besonders schweren Falles der Unfallflucht wird\ndurch die Änderung nicht berührt.\n\nDa die Verurteilung wegen Aussetzung mit der schärfsten Strafdrohung weggefallen ist, muß über die Strafe\nneu entschieden werden. Der Senat hat von der Bestimmung\ndes § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-19/4-str-284-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-19/4-str-284-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.322198+00:00"}}