{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-07-05_4_StR_315_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-07-05","aktenzeichen":"4 StR 315/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_ 315/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm M CE aus IB, geboren\nam EEE 19:6 in Ku Kreis He Westfalen,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 16.\nMärz 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,\nmit Ausnahme jedoch der Feststellungen zum\näußeren Tathergang, die bestehen bleiben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer\nKRauschtat\" (Vergehen nach § 330 a StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, ist begründet.\n\nDas Landgericht hat bei dem Beschwerdeführer als\nstrafschärfend \"dieselben Umstände\" berücksichtigt\nwie bei dem wegen schweren Raubes u.a. verurteilten\n\nMittäter und Mitangeklagten LED. In den diesen Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgründen hat es\nausgeführt:\n\nStrafschärfend mußte demgegenüber ins Gewicht\nfallen, daß der Angeklagte LED - wie auch\nsein Mittäter - bei der Ausführung der Tat zielbewußt und in Verfolgung ihres einmal gefaßten\nPlans mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen sind. Des weiteren fiel zu Lasten des\nAngeklagten ins Gewicht, daß die Tat trotz des\nerheblich erhöhten Risikos des Entdecktwerdens\nam hellichten Tage ausgeführt worden ist,zumal\nder Tatort nahe bei einem Bauernhofe lag und\nder Angeklagte mit dem Hinzukommen fremder Leute rechnen mußte.\n\nDiese Strafzumessungsgründe sind Jedoch nicht\nohne weiteres auf den wegen Vollrausches verurteilten\nAngeklagten Mi anwendbar. Im Falle des § 330 a\nStGB wird die schuldhafte Herbeiführung eines Rauschzustandes bestraft, nicht die im Rausch begangene ‚mit\nStrafe bedrohte Tat (BGHSt 17, 333, 334). Diese ist\nnur objektive Bedingung der Strafbarkeit und Indiz für\ndie Gefährlichkeit des Volltrunkenen. Daher können bei\nder Zumessung der Strafe für das Vergehen nach § 330 a\nStGB zwar der Umfang und die Auswirkungen der Rauschtat berücksichtigt werden, nicht Jedoch Umstände, die\ndas innere Tatbild der Rauschtat betreffen, wie zielbewußtes Vorgehen und nachhaltiges Verfolgen eines\nverbrecherischen Planes. Solche inneren Umstände kön-\n\nnen nur dem verantwortlichen Täter zugerechnet werden,\nnicht einem wegen Volltrunkenheit zurechnungsunfähigen.\n\nDieser Fehler berührt zwar nur die Strafzumessung.\nJedoch ist aus einem anderen Grund auch der Schuldspruch\nzu beanstanden. Nach den Feststellungen kommt nämlich\nin Betracht, daß der Angeklagte nicht eines Vergehens\ndes Vollrausches schuldig zu sprechen .ist, sondern eines\nim voll oder nur vermindert zurechnungsfähigen Zustand\nbegangenen schweren Raubes unter dem Gesichtspunkt der\nverantwortlichen Ingangsetzung des Geschehens. Dies hat das\nLandgericht möglicherweise übersehen. Als der Angeklagte\nden Entschluß faßte, mit Li den Zechgenossen Big\nzu berauben, und diesen Entschluß durch unzweideutige\nGesten und die an Big gerichtete Aufforderung, mit\nzu Kr zu fahren, in die Tat umzusetzen begann,\nwar er möglicherweise noch nicht volltrunken und noch\nvoll oder vermindert zurechnungsfähig. Er hatte -— jedenfalls\nnach den bisherigen Feststellungen - vorher einen halben\nLiter Wein und fünf bis sechs Gläser Bier getrunken.\n\nBei Kr trank er dann noch 1,4 Liter Wein. Es\nliegt nahe, daß er erst durch den zuletzt genossenen\nWein volltrunken geworden ist. Trifft dies zu, so ist\n\ner nach den Grundsätzen der sog. actio libera in causa\nwegen der später im Rausch vollendeten, aber im voll\noder vermindert zurechnungsfähigen Zustand beschlossenen\nund in die Wege geleiteten Tat zu bestrafen, nicht wegen schuldhafter Herbeiführung des Rauschzustandes\n\n(vgl. BGHSt 17, 333, 334 f; 21, 381).\n\ngetroffenen Feststellungen\nzum äußeren Tatablauf können bestehen bleiben,\n\nda sie\nvon dem Mangel nicht berührt werden,\n\nMeyer Börtzler\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-05/4-str-315-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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