{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-07-05_4_StR_289_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-07-05","aktenzeichen":"4 StR 289/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 289/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Michael HE zus DEE\nED, geboren am up 1941 in DA,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Kraftfahrzeugschlosser Helmut K GEB aus\n\nGEB geboren an EEE 1941 in Due oaw.,\n\nwegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes u.a.\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juli 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nHürxthal,\nSalger\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht gg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE, GE,\nals Verteidiger des Angeklagten 0]\nJustizangestellter -\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n28. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen gegen die\nbeiden Angeklagten für den gemeinschaftlichen Autostraßenraub in Tateinheit mit\nschwerem Raub und gefährlichem Eingriff\nin den Straßenverkehr,\n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-.\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten des\ngemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit\nschwerem Raub und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie hierzu in Tatmehrheit des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig befunden. Es hat deswegen\nden Angeklagten Kzur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten HB unter Einbeziehung anderer rechtskräftig erkannter Strafen\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\nAußerdem hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentzogen und bezüglich des Angeklagten Hg die in\n\neinem der früheren Urteile angeordnete Untersagung der\nBerufsausübung bestätigt.\n\nDas Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß es sich bei dem Autostraßenraub um einen\nminder schweren Fall handele. Die Einzelstrafen für\ndiese Tat in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr hat es für den\n\nAngeklagten Hg auf drei Jahre und sechs Monate, für\n\nden Angeklagten KB auf zwei Jahre und sechs Monate\nfestgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nnur dagegen, daß das Landgericht einen minder schweren\nFall des Autostraßenraubes angenommen hat. Sie ist wirksam auf die Einzelstrafaussprüche wegen des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlichem\nEingriff in den Straßenverkehr beschränkt.\n\nII. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Ob die Voraussetzungen, unter denen für eine bestimmte Straftat mildernde Umstände (soweit in der betreffenden Strafvorschrift vorgesehen) oder minder\nschwere Fälle (soweit, wie bei § 316 a StGB, ins Auge\ngefaßt) angenommen werden können, völlig übereinstimmen,\nist in Rechtsprechung und Schrifttum bestritten (be-Jahend Schönke/Schröder StGB 16. Aufl. vor § 13 Rz. 44;\nverneinend Dreher StGB 33. Aufl. § 13 Anm. 9, Maurach\nDeutsches Strafrecht AT 4. Aufl. S. 832, Jeschek Lehrbuch des Strafrechts AT 2. Aufl. S. 642 und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGHSt 4, 8; NJW 1966,\n894 -). Übereinstimmung besteht jedenfalls darin, daß\nes für die Annahme mildernder Umstände oder eines minder\n‚ schweren Falles nicht ausreicht, daß bestimmte einzeine\nUmstände zugunsten des Täters sprechen. Entscheidend\nist vielmehr, daß bei der Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände - sowohl des äußeren\nGeschehens als auch der persönlichen Verhältnisse des\n\nTäters (der Art seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens,\nseiner Motive, seines Tatverhaltens usw.) - die zur Aburteilung stehende Tat so weit in ihrem Gewicht unter\nden regelmäßig vorkommenden Fällen der betreffenden Art\nliegt, daß ersichtlich nach dem Willen des Gesetzes der\nregelmäßig vorgesehene Strafrahmen zu hart wäre. Nach\nder oben angeführten Auffassung des Bundesgerichtshofs\nund der ihm Zustimmenden müssen hierbei bei der Prüfung,\nob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist (anders als\nbei der Entscheidung über das Vorliegen mildernder Unstände), diejenigen persönlichen Verhältnisse und Unstände des Täters, die nicht unmittelbar seine Tatschuld\nbetreffen - besonders regelmäßig sein Verhalten nach der\nTat -, unberücksichtigt bleiben. Der Umstand, daß das\nGesetz das Mindestmaß des in Betracht kommenden Regelstrafrahmens bewußt hoch festgesetzt hat - im Falle\n\ndes § 316 a StGB mit fünf Jahren Freiheitsstrafe -,\nberechtigt nicht dazu, bei der Annahme eines minder\n\nschweren Falles großzügiger zu verfahren, als allgemein\ngeboten.\n\nHiernach wer es in der vorliegenden Sache fehlerhaft, daß das Landgericht einen minder schweren Fall des\nAutostraßenraubes allein mit der Begründung angenommen\nhat, die Angeklagten hätten ihren Angriff nicht auf Leib\nund Leben, sondern \"nur\" auf die Entschlußfreiheit des\nin seinem Kraftwagen fahrenden Sparkassendirektors Benz\ngerichtet (UA S.16). Übrigens ist im § 316 a StGB der\nAngriff auf die Entschlußfreiheit eines Kraftfahrzeugführers demjenigen auf seinen Leib oder sein Leben rechtlich gleichgesetzt. Erfahrungsgemäß sind auch in Fällen\nvon Autostraßenraub die Angriffe gerade auf die Entschlußfreiheit und nicht auf Leib oder Leben des Kraftfahrzeug-\n\n7\n\nführers recht häufig. Dadurch allein, daß der Angriff\n\"nur\" auf die Entschlußfreiheit des Opfers gerichtet\nist, unterscheidet sich also ein Autostraßenraub nicht\nvon den \"Normalfällen\" dieser Straftat.\n\nFehl geht insbesondere der Hinweis des Landgerichts (UA S.16 unten) auf den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß.\nDieser Satz ist allein für die Feststellung der maßgebenden Tatsachen, nicht aber für die rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen von Bedeutung.\n\nDas Landgericht hätte auf die für die Bemessung\nder Strafe sonst bedeutsamen Umstände nicht erst bei der\neigentlichen Strafzumessung eingehen dürfen. Es hätte\nsich vielmehr damit bei der Entscheidung darüber befassen müssen, ob der für minder schwere Fälle geltende Ausnahmestrafrahmen oder der Regelstrafrahmen zu\nGrunde zu legen ist.\n\nHier spricht schon das äußere Tatgeschehen kaum\ndafür, daß sich der festgestellte Autostraßenraub in\nseinem Gewicht deutlich von den Durchschnittsfällen\ndieser Art zugunsten der Täter abhebe. Das Vorgehen der\nbeiden Angeklagten gegen Bf war keineswegs ungefährlich. Die Angeklagten hatten sich nach Art von Berufsverbrechern mit einer Schußwaffe und mit sonstigen\nVerbrecherwerkzeugen (Handschuhe, Gesichtsmasken, Wäscheleine zur Fesselung des Opfers) ausgerüstet und diese\nteilweise auch verwendet. Sie haben, worauf sie von vornherein ausgingen, eine sehr erhebliche Beute gemacht.\n\nZudem sind beide Angeklagte schon oft und - jedenfalls HB - erheblich, wenn auch nicht einschlägig,\n\nvorbestraft. Sie haben die Tat lange geplant, sogfältig\nvorbereitet und kaltblütig durchgeführt.\n\nNach allem kann für beide Angeklagte der Einzelstrafausspruch für den Autostraßenraub mit den tateinheitlich zusammentreffenden weiteren Taten nicht bestehen bleiben.\n\n2. Die Aufhebung je eines Einzelstrafausspruchs\nhat die Beseitigung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nfür beide Angeklagte notwendig zur Folge.\n\nDamit entfallen von selbst auch die weiteren Maßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis für beide Angeklagte;\nBestätigung des Berufsverbots für Heise), obwohl insoweit\nein Rechtsfehler nicht erkennbar ist. Auch darüber wird\ndas Landgericht neu zu befinden haben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-05/4-str-289-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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