{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-06-28_4_StR_288_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-06-28","aktenzeichen":"4 StR 288/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nh_StR 288/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Speditionskaufmenn Harald W iD aus\n\nEu, geboren an GE 1951 in um Kreis IMUHEEE,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1973 gemäß §§ 44 bis 46, 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Fristen zur Anbringung des Gesuchs\num Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nsowie zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom\n8. Januar 1973 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nDamit wird der Beschluß des Landgerichts\nSiegen vom 9. April 1973, durch den die\nRevision als unzulässig verworfen worden\nist, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die\nFahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein\neingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt worden ist. . |\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe?!\n\ni. Das Wiedereinsetzungsgesuch hält der Senat in\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt für begründet. |\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die es zur\nBewährung ausgesetzt hat, und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Die auf die\nEntziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, ist begründet.\n\nMaßgebend für die Beurteilung, ob ein Straftäter\nzum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, ist\nnicht die Tatzeit, sondern der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGHSt 7, 165). Ob das Landgericht dies hier beachtet hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.\n\nDie Begründung der Maßregel, der Angeklagte habe durch\ndie Tat bewiesen, daß er den charakterlichen Anforderungen nicht gewachsen sei, ist formelhaft und läßt die\nBesonderheiten des Falles außer acht.\n\nDer Angeklagte hat die Tat am 4. September 1971\nbegangen. Das Urteil ist am 8. Januar. 1973, 16 Monate\nspäter, gefällt worden. Erst an diesem Tage ist ihm die\nFahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Oktober 1971, die\nihn stark beeindruckt hat (UA S. 13), hat er sich aus\ndem Umgang mit Rauschgift konsumierenden Jugendlichen\ngelöst und die Arbeit bei dem Unternehmen wieder aufge-\n\nnommen, bei dem er schon früher gearbeitet hatte. Über\nseine Führung in der Zwischenzeit ist nichts Nachteiliges bekannt geworden. Das Landgericht nimmt deshalb\nauch an, daß es der Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nnicht bedarf, um ihn zu einem gesetzmäßigen und geordneten Lebenswandel anzuhalten (UA S. 12, 13). Die\nTat selbst ist aus dem seinerzeitigen \"Lebensmilieu\"\n\nzu verstehen, aus dem er sich gelöst und unter das er\n\"einen Schlußstrich gezogen\" hat (UA S. 14). Unter diesen Umständen mußte das Landgericht prüfen, ob, und eingehend darlegen, daß er auch zur Zeit der Urteilsfällung noch ungeeignet war, ein Kraftfahrzeug zu führen,\nDaran fehlt es bisher.\n\n Börtzler Mayr Spiegel\n\n.„Hürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-28/4-str-288-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-28/4-str-288-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.956974+00:00"}}