{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-06-28_4_StR_269_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-06-28","aktenzeichen":"4 StR 269/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\n4. 5tR 269/773 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonarbeiter Gregor S CD aus\nDEE, geboren am EEE 1957 ir var.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nTR:\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n.8 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. Juni 1973 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar\n1973 im Strafausspruch mit Ausnahme der wegen\nfortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall I der Urteilsgründe) ausgesprochenen Einzelstrafe mit\nden Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (I der Urteilsgründe) und wegen Betruges in\nzehn weiteren Fällen (II bis IV der Urteilsgründe) unter\nEinbeziehung zweier anderweit rechtskräftig erkannter\nStrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n‘Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch die Strafzumessung für die wegen\nfortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe\n‘von sechs Monaten. 1äßt einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDagegen können die übrigen zehn wegen Betruges ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Monaten\nnicht bestehen bleiben. Freiheitsstrafen unter sechs\nMonaten sollen nach § 14 Abs. 1 StGB nur noch ausnahnsweise verhängt werden. Mit dieser Vorschrift hat sich\ndie Strafkammer im Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl dazu angesichts der von ihr selbst gestellten\ngünstigen Täterprognose (UA 10, 11) hinreichend Anlaß\nbestand. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß\nsie in diesen Fällen bei richtiger Gesetzesanwendung\nnur Geldstrafen verhängt hätte. Dann hätten sich bei\nAnwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB auch für die Ge-\n\n-L-\n\nsamtstrafenbildung und für die Frage einer Strafsussetzung\nzur Bewährung günstigere Möglichkeiten für den Angeklagten ergeben. _\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-28/4-str-269-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-28/4-str-269-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.938930+00:00"}}