{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-06-20_4_StR_270_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-06-20","aktenzeichen":"4 StR 270/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 270/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache -\n\ngegen\n\nden Dekorateur Günter Sp aus ToiiiiimmmmmmEp,\ngeboren EEE 1954 in ge\n\nwegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u.a.\n\nDer bh, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 17. Januar\n1973 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n‘die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkamner des bandgerichts Hagen\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\n\n Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Widerstand,\n\nfahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht und Fahren\nohne Fahrerlaubnis zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis, die ihm erst\n. nach der abgeurteilten Tat erteilt worden war, mit einer\nSperrfrist von drei Jahren entzogen. Der ‚Angeklagte rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch, den\nStrafausspruch als solchen sowie die 'Entziehung der Fahr -\nerlaubnis richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nVon Rechtsirrtum beeinflußt kann dagegen die Entscheidung des Landgerichts sein, die Vollstreckung der Strafe\nnicht zur Bewährung auszusetzen. Die Jugendkammer hat sie\n‘nur damit begründet, daß auch bei Berücksichtigung der\nUnfertigkeit junger Menschen dieser Altersklasse weder in\nder Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten Umstände\nzu finden seien, die ausnahmsweise die Strafaussetzung\nrechtfertigen könnten. Diese Begründung reicht in Anbetracht der Besonderheiten dieses Falles nicht aus; sie\n1äßt insbesondere nicht erkennen, ob das Landgericht die\n\"Grundsätze der Entscheidung BGHSt 24, 360, 363 beachtet hat.\n\nZwar 1äßt § 21 Abs. 2 JGG ebenso wie § 23 Abs. 2 StGB\ndie Aussetzung einer Jugendstrafe von mehr als einem bis\nzu zwei Jahren nur ausnahmsweise zu, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters\nvorliegen. Bei Jugendlichen kommen jedoch für die Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, zum Teil\nandere Gesichtspunkte und Maßstäbe in Betracht, als bei\nerwachsenen Straftätern. Vor allem ist bei Jugendlichen\n‘ der Erziehungsgedanke stärker zu berücksichtigen. Der\nBundesgerichtshof hat die maßgebenden Gesichtspunkte in\nder angeführten Bntscheidung im einzelnen dargelegt.\n\nDas Landgericht hat eine Reihe von Umständen fest-\n\nu gestellt, die hiernach sehr wohl als besondere im Sinne\n\ndes § 21 Abs. 2 JGG gewertet werden können. Der Angeklagte\nwar zur Zeit der Tat 17 Jahre und vier Monate alt. Er war\nsowohl vor als auch nach der Tat als Lehrling gut beur-\n\nteilt und als zuverlässiger Arbeiter geschätzt (UA S, 4).\n\n- Die Tat hat er in einer Zeit begangen, in der er in schlechte\nGesellschaft geraten war, unter deren Einfluß er, offenbar\n\nu\nN\nH\n\naber nur vorübergehend, ein Bummelleben geführt hat. Nicht\nzu übersehen ist, daß er ersichtlich nur dadurch zum Fahren\nohne Fahrerlaubnis verführt worden ist, daß ihm sein betagter Vater ein Auto gekauft hat. Die Tat selbst trägt\ndeutliche Züge einer unüberlegten, situationsbedingten\nPanikreaktion eines unreifen Jugendlichen (UA S. 17 und 22).\nSeine Reaktion auf das Eingreifen des Polizeibeamten war\n\n‘ auch aus seiner Sicht ganz unzweckmäßig. Offenbar beherrschte er das Fahrzeug nicht, da er beim Bremsen auskuppelte,\n‚dann die Kupplung zu schnell wieder losließ und beim Ausweichen die Lenkung verriß (UA S. 6 und 7). Es trifft also\nnicht zu, daß weder in der Tat noch in der Person des Angeklagten besondere Umstände zu finden seien, welche die Aussetzung der Strafe ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Ob\ndie angeführten Umstände hier als besondere im Sinne des\n\n§ 21 Abs. 2 JGG zu werten sind, muß allerdings der Ernmessensentscheidung der Jugendkammer überlassen bleiben, Dabei wird\nsie auch die erziehsrische Wirkung der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigen können.\n\nBörtzler | Mayr\n\nSpiegel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-20/4-str-270-73","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-20/4-str-270-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.708770+00:00"}}