{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-06-20_4_StR_244_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-06-20","aktenzeichen":"4 StR 244/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR \\ Dt ]T3 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Konrad K GE zus EEE,\ndort geboren em EEE 1350,\n\n_ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in.der Sitzung\nvom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nSalger,\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht U\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ENGEREN, SEND,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten KEEEEEEB\ngegen das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 11. Januar 1975 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\n\neine Verfahrensbeschwerde erhebt und Verletzung sachlichen\nRechtz rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision sieht mit Recht einen Verfahrensmangel\ndarin, daß das Gericht den Zeugen Fr den Verletzten der\nStraftat, nicht vereidigt hat, ohne darüber einen Beschluß\nnach § 61 Nr. 2 StPo gefaßt zu haben. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, ist nach § 59 StPO auch\nder Verletzte grundsätzlich zu vereidigen (BGHSt 1, 346,\n348; BGH VRS 11, 438, 439; Urt. v. 24.5.1955 - 5 StR 157/55\nbei Herlan MDR 1955, 529 und öfter). Nach der Sitzungs-\n.niederschrift hat das Gericht von seinem Ermessen, gemäß\n§ 61 Nr. 2 StPO von dieser Regel abzuweichen, keinen Gebrauh\ngemacht (§ 274 StPO).\n\nAuf diesem Verfahrensmangel beruht das Urteil indessen\nnicht. Die Bekundung des Zeugen Frye betrifft nur die\nFeststellung, der Angeklagte habe gegen diesen keine Darlehensforderung gehabt. Das Urteil wird aber schon durch\ndie hiervon unabhängige - der Einlassung des Angeklagten\nentsprechende - Erwägung des Landgerichts getragen, dem\nAngeklagten sei klar gewesen, daß er und sein Bruder das\nGeld nicht wegnehmen durften; Über die Rechtswidrigkeit\nseines Handelns habe er sich nicht im Irrtum befunden (UA\nS. 13, 15). Damit hat das Gericht die Rechtswidrigkeit\nsowohl der gewaltsamen Wegnahme als auch der Zueignung\nfestgestellt und das Vorliegen eines relevanten Tatbestandsoder Verbotsirrtums ausgeschlossen (vgl. hierzu BGHSt 17,\n87; BGH GA 1966, 211; 1968, 121). Aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt sich nämlich, daß sich der Angeklagte\nJedenfalls bewußt war, keinen Anspruch auf Übereignung gerade\n\ndes von F@@ nit sich geführten Bargeldes und auch kein\nSelbsthilferecht zu haben,\n\nDie Strafzumessung ist ersichtlich nicht davon berührt\nworden, ob dem Angeklagten ein Anspruch gegen F@9 zustand\noder nicht.\n\nMeyer | Mayr Spiegel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-20/4-str-244-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-20/4-str-244-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.690040+00:00"}}