{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-06-05_4_StR_234_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-06-05","aktenzeichen":"4 StR 234/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 234/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dekorateur ill MD zu: Sei,\ngeboren am EEE 1944 in Lessrandenburg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwu\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMayr,\n\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal und\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht WB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 11. Dezember 1972\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen wies sich der Angeklagte bei einer Überprüfung seiner Personalien an\n29. Februar 1972 in DB zwei Kriminalbeanmten gegenüber durch einen verfälschten Personalausweis aus.\nAuf ihr Geheiß ging er zunächst mit in Richtung Polizeidirektion, zog dann aber eine geladene Pistole aus der\nManteltasche, hielt die Beamten damit in Schach, äußerte\nsinngemäß \"Stehenbleiben, keine Bewegung\" und rannte\ndavon, wobei er sich mehrfach umdrehte und die ihn verfolgenden Beamten durch Anheben der Pistole bedrohte.\nBeim Taxenstand Turnerstraße kam ihn die Idee, seine\nFlucht mit einem Taxi fortzusetzen. Er riß die Beifahrertür des ersten parkenden Fahrzeugs auf, rief dem\nhinter dem Steuer lesenden Taxifahrer MW unter vorgehaltener Pistole \"Raus, Raus!\" zu, lief, nachdem WEB\nfluchtartig das Fahrzeug verlassen hatte, um dieses herun\nzur Fahrertür und entschloß sich dort dann doch, die\nFlucht zu Fuß fortzusetzen, weil ihm eine erfolgreiche\nFlucht mit dem Taxi wegen der bereits zu nahe herangekommenen Beamten nicht mehr möglich erschien. Auf dem\nweiteren Fluchtweg durch die Innenstadt drehte er sich\nnoch mehrmals um, hob die Pistole in Richtung auf die\nihn verfolgenden Beamten und schoß einmal ohne Tötungsabsicht. Auch einer der Beamten gab einen Warnschuß ab.\nAls sich der Angeklagte in einer Hofeinfahrt hinter einem\nBulli verstecken wollte und dabei von dem Beifahrer Reis\nzufällig entdeckt wurde, zielte er mit der Pistole auf\ndessen Kopf, legte den Finger auf den Mund und bedeutete\nihm so, daß er schweigen solle. Später ließ er sich von\nden Beamten festnehmen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Gebrauchmachens einer verfälschten Urkunde, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen Widerstandsleistung, wegen Nötigung und wegen eines mit diesen Delikten jeweils in Tateinheit stehenden Vergehens\ndes unerlaubten Waffenführens zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt und die Pistole sowie zwei\nMagazine, 13 Patronen und eine Hülse eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der ohne weitere\nBegründung die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Sachbeschwerde\nist unbegründet.\n\nDie Verurteilung entspricht in allen Punkten dem\nfestgestellten Sachverhalt. Fehlerhaft ist lediglich\ndie Annahme von Tateinheit (auch) zwischen dem Vergehen\ngegen das Waffengesetz und der Urkundenfälschung. Tateinheit ist nicht schon dann gegeben, wenn mehrere\nStraftatbestände zur gleichen Zeit verletzt werden;\nnotwendig ist außerdem, daß dies durch dieselbe Willensbetätigung (Handlung) geschieht (vgl. BGHSt 18, 29,\n32 ff mit Nachweisen). Das Mitführen der Waffe und\ndas Vorzeigen des Personalausweises sind aber verschiedene Willensbetätigungen. Durch die Annahme nur einer\nTat insoweit ist der Angeklagte indessen nicht beschwert.\n\nAuch sonst hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung\ndes Urteils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Schwurgericht aus der Erwägung, daß\nder Angeklagte, vom Waffenführen abgesehen, alle Straftaten\n\n-5_\n\n- den Gebrauch der verfälschten Urkunde, die versuchte\nschwere räuberische Erpressung zum Nachteil w.\n\ndie (fortgesetzte) Widerstandsleistung und die Nötigung\ndes Rum - Jeweils auf Grund eines neuen Entschlusses\nbegangen hat (UA 17), mit Recht Tatmehrheit zwischen\ndiesen Delikten angenommen. Die minderschwere Dauerstraftat des unerlaubten Waffenführens konnte diese selbständigen Straftaten nicht zu einer einheitlichen Tat verbinden (vgl. BGHSt 1, 67, 70; 18, 66, 69). Im Gegensatz\nzur Auffassung des Generalbundesanwalts liegen auch\n\ndie Voraussetzungen für die Annahme einer sog. natürlichen Handlungseinheit nicht vor, Diese Voraussetzungen\nhat der Senat zwar in ständiger Rechtsprechung bei den\nStraftaten angenommen, die ein Kraftfahrer mit seinen\nKraftfahrzeug im Verlauf einer einzigen ununterbroshenen\nFluchtfahrt gegenüber den ihn (unmittelbar) verfolgenden\nund sich ihm entgegenstellenden Polizeibeanten im Zusammenhang mit weiteren Verstößen gegen Verkehrsvorschriften begangen hat (sog. \"Polizeiflucht\" vgl. BGHSt 22,\n67, 76 mit Nachweisen; Urteile von 24. August 1972\n\n- 4 StR 296/72 -, vom 3. Oktober 1972 - 4 StR 404/72 -\nund vom 10. April 1973 - 4 StR 118/73). Die dafür aufgestellten Grundsätze lassen sich Jedoch nicht verallgemeinern und insbesondere nicht auf den Täter anwenden,\nder sich zu Fuß dem Zugriff von Polizeibeanten zu entziehen sucht. Der fliehende Kraftfahrer, der nicht aufgeben will, ist von seinem Fahrzeug und dessen Möglichkeiten abhängig; davon werden sein Fluchtweg und\nsein strafbares Verhalten weitgehend mitbestimmt; er\nwird gewissermaßen in das Tatgeschehen hineingedrängt,\ndas sich nicht zuletzt deshalb \"bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar macht\" (vgl.\n\nBGHSt 4, 219, 220). Beim Täter, der zu Fuß zu fliehen\nsucht, liegt das ganz anders. Seine Entschließungen\nsind nicht auf die Möglichkeiten beschränkt, die das\nKraftfahrzeug zuläßt. Er kann sich jeder (veränderten)\nSachlage ungleich leichter anpassen und dabei, wenn\nauch nicht immer, so doch sehr häufig wählen, ob er\ndie Flucht überhaupt auf einem strafbaren Wege fortsetzen will, jedenfalls den Umfang seines (weiteren)\nstrafbaren Verhaltens weitgehend selbst bestimmen.\nWie auch der hier festgestellte Sachverhalt zeigt,\nliegt diesem strafbaren Verhalten kein einheitlicher\nund gleichgearteter (vgl. BGH VRS 36, 354), letzten\nEndes nur gegen die öffentliche Ordnung und die sie\nvertretenden Polizeibeamten gerichteter Handlungswille zugrunde. Der Angeklagte hat vielmehr auf verschiedenartige Weise durch Verletzung unterschiedlicher Rechtsgüter gegenüber auch zufällig seinen\n\nWeg kreuzenden Personen die Flucht durchzusetzen\nversucht. Eine solche Aufeinanderfolge verschiedenartiger Straftaten, mag diesen auch allen die Absicht\nzugrunde liegen, den Polizeibeamten unter allen Unständen zu entkommen, bildet nach natürlicher Be-\n\ntrachtungsweise keine einheitliche Handlung im Rechtssinne.\n\n‚Börtzier Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger\n\nze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/4-str-234-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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