{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-06-05_4_StR_223_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-06-05","aktenzeichen":"4 StR 223/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 223/73 URTEIL\nNa: 73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Prvoslav N MEN zu: CENT,\ngeboren am ED 1944 in ME Sugoslawien,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nir\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal und\nSalger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin in\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar\n1973\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte unter Freisprechung im übrigen\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223, 223 a, 240,\n73 StGB) verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit sowohl mit Nötigung als auch mit gefährlichem\nEingriff in den Straßenverkehr (§§ 223, 223 a, 240, 315 bI3,\n73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Seine Führerscheine\nwurden eingezogen. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis hat das Landgericht auf ein Jahr\nfestgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung im Schuldspruch und zur Aufhebung im Strafausspruch.\n\n1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie die wegen Nötigung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Bedenken bestehen indessen gegen die Verurteilung\nwegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.\nDie Handlungsweise des Angeklagten, nämlich das ruckweise\nHin- und Herfahren des Taxis, um den Fahrgast, der sich\nwegen seiner Rückzahlforderung auf den Kotflügel gestützt\nhatte, abzuschlitteln, stellt noch keinen \"ähnlichen, ebenso\ngefährlichen Eingriff\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs\ni.S. von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, Der Senat hat\nwiederholt ausgeführt, daß nur eine grobe Einwirkung in den\nVerkehrsablauf, daß nur eine erhebliche Gefährlichkeit dieser\nEinwirkung das Tatbestandsmerkmal des ähnlichen, ebenso\n\ngefährlichen Eingriffs zu erfüllen vermag (vgl. BGHSt 22,\n365, 366; BGH VRS 40, 104, 105). Verstöße geringeren Gewichts wie der hier vorliegende reichen noch nicht aus.\n\n3. Der Wegfall der Verurteilung aus § 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB, der die Änderung des Schuldspruchs zur Folge\n\nhat, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich\nder Maßnahmen nach § 42 m und § 42 n StGB.\n\nBörtzler Mayr\nHürxthal Salger\n\nSpiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/4-str-223-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/4-str-223-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.217349+00:00"}}