{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-06-05_4_StR_222_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-06-05","aktenzeichen":"4 StR 222/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 222/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Automatenaufsteller Manfred LUMEEEEEEENED zu: Fu\nbei KB dort geboren an EEEEEEEEEED 1948,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender, =”\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMayr,\n\nDr. Dr. Spiegel,\n\nHürxthal und\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin REED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nBonn vom 27. November 1972\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er\nim Fall II 2 b der Urteilsgrlünde nur\nwegen Führung eines Kraftfahrzeuges\nohne Fahrerlaubnis verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch in diesem Fall sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\ndazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nStrafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründez\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in einem\nschweren Fall und wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs\nohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Strafe\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der\nAngeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen\ndie Verurteilung wegen Hehlerei und wegen versuchten Diebstahls richtet. Hierzu enthält die Revisionsrechtfertigung\nnur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts.\n\nRechtlich nicht haltbar ist dagegen die Verurteilung\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall\nII 2 b der Urteilsgründe. Sie beruht auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt,\nfuhr in den ersten Morgenstunden des 7. Juli 1971 mit einem\nBMW 2800, der ihm nicht gehörte, in die Nähe des Werks\nFORD der IGEEEEED-NENEED AC Dei ICE. Dort brach .\ner zwei Bauwagen auf, die am Straßenrand standen. Dabei\nwurde er von den Werkschutzleuten WB und Ku des\n\nWerks FOEEEEEER beobachtet. Die beiden fuhren mit einen\n\nMoped, das WEEEEEB lenkte, zu den Bauwagen. Als sie noch\n\netwa 4O Meter entfernt waren, sprang der Angeklagte aus\n\neinem der Wagen heraus, stieg in den BMW und fuhr los. Die\nWerkschutzleute und der Angeklagte fuhren aneinander vorbei.\nDer Angeklagte kehrte sodann unter Benutzung eines abzweigenden\nFeldwegs um. Die Werkschutzleute wendeten ebenfalls und\nwollten zum Werk zurlickfahren. Der Angeklagte fuhr nunmehr\n\nim ersten Gang und mit Fernlicht von seiner rechten Fahrbahnseite schräg nach links auf das ihm entgegenkommende Moped\n\nzu. Dadurch brachte er, wie es im Urteil wörtlich heißt, den\nFahrer und den Beifehrer des Mopeds \"in Bedrängnis\". Er war\nsich dessen bewußt, daß er sie \"einer gewissen Gefshrenlage\"\naussetzte, vertraute aber darauf, daß es zu keinen Zusannenstoß kommen werde. Der Fahrer des Mopeds wich etwas nach rechts\naus und gab Gas. Der Angeklagte fuhr dicht an dem Moped vorbei,\nwendete und fuhr den Werkschutzleuten bis zum Werktor nach,\nohne sie weiter zu gefährden. Dann entfernte er sich.\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nwegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zwar beschränkte sich, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt,\ndes Tun des Angeklagten nicht auf bloßes, sei es auch grob\nfehlerhaftes, Verhalten im fließenden Straßenverkehr. Vielmehr hat er unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs\ndieses zu einem vorsätzlichen verkehrsfremden Eingriff,\nnämlich dazu benutzt, um die beiden Männer, möglicherweise aus\nVerärgerung darüber, daß sie ihn entdeckt hatten, \"in\nBedrängnis zu bringen\", ohne durch die Verkehrslage irgendwie zu einem solchen Verhalten veranlaßt worden zu sein.\n\nDemnach wäre sein Vorgehen an sich nicht nach § 315 c StGB,\nsondern nach § 315 b StGB zu beurteilen (BGHSt 23, 4, 6).\nJedoch setzt der Tatbestand dieser Strafbestimmung nach\n\nder vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung außerdem voraus, daß ein \"Eingriff\" in den Straßenverkehr, also eine gewichtige Einwirkung von außen oder eine\nnicht mehr als bloß fehlerhaftes Verkehrsverhalten zu\nwertende grobe Einwirkung eines Verkehrsteilnehmers vorliegen\nmuß (BGHSt 22, 365, 366; VRS 40, 104, 105). Der Eingriff\nmuß den in § 316 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB beschriebenen\nVerhaltensweisen ähnlich und ebenso gefährlich sein. Diese\neinschränkende Auslegung der Strafvorschrift ist durch das\nErfordernis der tatbestandlichen Bestimmtheit geboten.\n\nDiese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB sind nach den Feststellungen des Schwurgerichts hie!\nnicht erfüllt. Weder war das Vorgehen des Angeklagten nach\nArt und Gefährlichkeit den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB\nbeschriebenen Eingriffen vergleichbar, so wie etwa das\nbewußte Zufahren auf einen Polizeibeamten oder einen anderen\nFußgänger mit hoher Geschwindigkeit, um diese zur Freigabe\ndes Weges zu nötigen, oder das Abdrängen eines anderen\nschnell fahrenden Fahrzeugs, noch hat der Angeklagte den\nMopedfahrer und seinen Beifahrer wirklich ernstlich gefährdet.\nEr hat sie nur, seiner begrenzten Absicht entsprechend,\n\"in Bedrängnis gebracht\", indem er im ersten Gang, also\nlangsam auf sie zufuhr. Er hat sie zwar \"einer gewissen\nGefahr\" ausgesetzt. Dieser konnte aber der Mopedäahrer\nohne besondere Schwierigkeit durch Ausweichen und Gasgeben\nbegegnen. Solche Fälle weniger schwerwiegender Eingriffe\n\nund leichterer Gefährdung werden von § 315 b StGB nicht\nerfaßt. Sie sind nur als Verkehrsordnungswidrigkeiten nach\n§ 24 StVG zu beurteilen. In Betracht kommen hier als verletzte Verkehrsvorschriften die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und\n47 Abs. 2 Satz 3 StVO. Da die Tat des Angeklagten aber\nzugleich den Tatbestand eines Vergehens nach § 21 Abs. 1\nNr. 1 StVG erfüllt, ist nach § 17 OWiG nur diese Strafvorschrift anzuwenden, so daß sich eine Prüfung erübrigt,\nob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt ist.\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, weil von\neiner neuen Verhandlung keine Feststellungen zu erwarten\nsind, die zu einer Verurteilung nach § 315 b StGB führen\nkönnten.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Einzelstrafausspruchs im Fall II 2 b und des Ausspruchs\nüber. die Gesamtstrafe zur Folge. Auch über die Bestimmung.\neiner Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat\ndas Landgericht neu zu entscheiden. Bei der Bildung der\nneuen Gesamtstrafe ist zu beachten, daß nicht die durch\ndas Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. August 1971,\n\nsondern die durch Urteil des Landgerichts’ Köln von diesem\nTage verhängte Strafe einzubeziehen ist.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/4-str-222-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-05/4-str-222-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.197140+00:00"}}