{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-05-24_4_StR_250_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-24","aktenzeichen":"4 StR 250/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nhStR 250/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Joachim Alexander J EEE zus\nre, <euoren an EEE 1951 in\n\nDON zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 24. Mai 1973\nbeschlossen:\n\nDem Angeklagten wird auf das Gesuch vom\n26. März 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 1972 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Siegen vom\n6. März 1973 ist damit gegenstandslos.\n\nMit der Zustellung dieses Beschlusses\nbeginnt die Frist zur Begründung der Revision\n(RGSt 76, 280), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.\n\nGründe:\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 1972,\nmit dem er gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom\n22. Dezember 1972 Revision einlegte, ist \"an die Staatsanwaltschaft Siegen\" gerichtet und bei dieser - laut Eingangsstempel - am selben Tag eingegangen. Er wurde von\nder Staatsanwaltschaft an das Landgericht weitergeleitet,\nist dort aber erst am 2. Januar 1973, also verspätet,\neingetroffen.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 1975,\nmit dem er nach der am 22. März 1973 bewirkten Zustellung\ndes die Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 6. März 1973 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt hat, ist beim Landgericht am 27. März 19\n- innerhalb der in § 346 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 StPO\nbestimmten Wochenfrist - eingegangen. Er muß als Gesuch\num Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewertet werden.\n\nDiesem Gesuch muß stattgegeben werden. Denn nur den\nVerteidiger und nicht den Angeklagten trifft ein Verschulden daran, daß der Schriftsatz vom 29. Dezember 1972 falsch\nadressiert worden ist und deshalb nicht rechtzeitig beim\nLandgericht eingegangen ist.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-24/4-str-250-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-24/4-str-250-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.049767+00:00"}}