{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-05-24_4_StR_230_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-24","aktenzeichen":"4 StR 230/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 230/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Willibald S EEE , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1946 in Nein,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nw.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 23. Oktober 1972 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen\nHehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechend ausgeführt, die Sachrüge führt\nzur teilweisen Aufhebung des Strafausspruches.\n\nBei der Festsetzung der Einzelstrafe von vier Monaten\nfür die Hehlerei hat das Landgericht strafschärfend be-\n\nrücksichtigt, daß die Beute anschließend „sinnlos verpraßt\"\nwurde. Der Angeklagte hatte mit den rund 700 DM, die er |\nvon Ernst aus der Diebesbeute erhalten hatte, im Laufe\n\nder Nacht die Zechen und Taxifahrten bezahlt, die er zusammen mit den Dieben gemacht hatte. Dieser Umstand sagt\njedoch weder über die Schwere der Tat des Angeklagten noch\nüber das Maß seiner Schuld etwas aus. Ob die Strafe von\nvier Monaten aus anderen Gründen angemessen ist, hat der\nneue Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet auch die Begründung der\nGesamtstrafe. Die Einzelstrafen betragen vier, fünf, zwei\nund vier Monate, ihre Summe beträgt ein Jahr und drei\nMonate. Damit ist es nicht vereinbar, daß das Landgericht\nfür den Angeklagten, einen \"jungen, noch nicht völlig ausgereiften Menschen\", um seine \"Resozialisierung nicht allzusehr zu erschweren und um den Unrechtsgehalt der Straftaten nicht überzubewerten\", eine Gesamtstrafe von einem\nJahr als \"ausreichend\" bezeichnet. Es hat dabei offenbar\nnicht beachtet, daß diese Gesamtstrafe wesentlich näher\nbei der Summe der Einzelstrafen als bei der höchsten Einzel-\n\nstrafe liegt. Der zur neuen Entscheidung berufene Tatrichter\nwird nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden\nhaben, welche Gesamtstrafe angemessen ist.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-24/4-str-230-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-24/4-str-230-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.018130+00:00"}}