{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-05-24_4_StR_157_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-24","aktenzeichen":"4 StR 157/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 1 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner Eberhard Anton TED aus\n\nFEED, Sort geboren av GEN 1947,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n“Ir\nh\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Mai 1973, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\n. als Vorsitzender, nn\ndie Richter. am Bundesgerichtshof\nMayr,\nHürxthal,\nSalger,\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin GEB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom\n15. September 1972 wird das Verfahren im Fall\nII 4 der Urteilsgründe (Tat begangen am\n\n16. April 1971 in WIEN) eingestellt.\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe wird\naufgehoben.\n\nZur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird\ndie Sache an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen\nwegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe ohne Waffenschein\n(Fall II 1),\nwegen Trunkenheit im Verkehr (Fall II 2),\nwegen falscher Verdächtigung (Fall II 2),\n_ wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen\n(Fälle II 3 a und II 4),\nwegen Widerstandes (Fall II 3 b),\nwegen Unfallflucht (Fall II 5) und\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Fall II 6)\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Die Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Im übrigen hat sie keinen Erfolg.\n\nI. Soweit der Angeklagte im Fall II 4 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, muß das\nVerfahren eingestellt werden, weil der Aburteilung dieser\n\nTat das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstand.\n\nWegen der nach den Feststellungen des Landgerichts\nvom Angeklagten am 16. April 1971 in Mannheim verlibten\ngefährlichen Körperverletzung hatte die Staatsanwaltschaft\nAnklage zum Amtsgericht Mannheim erhoben und hatte dieses\ndas Hauptverfahren am 27. September 1971 eröffnet. Auf\nAnregung des Amtsrichters hat die Staatsanwaltschaft sodann die Akten der Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main\nzugeleitet zum Zwecke der Verbindung des Verfahrens mit\nden dort gegen den Angeklagten anhängigen Strafsachen.\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht\nFrankfurt/Main das Mannheimer Verfahren mit den bei ihm\nanhängigen Verfahren verbunden.\n\nDas Strafverfahren wegen der Tat vom 16. April 1971\nwar bereits bei dem nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, 7 Abs. 1\nStPO sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht Mannheim\neröffnet und anhängig, als der Verbindungsbeschluß des\nLandgerichts Frankfurt/Main vom 3. Januar 1972 erging.\nDie durch die Eröffnung des Hauptverfahrens begründete\nZuständigkeit zur Aburteilung der Straftat hätte daher\ndem Amtsgericht Mannheim nur unter bestimmten vom Gesetz\nvorgesehenen Voraussetzungen entzogen werden dürfen, die\nhier nicht vorlagen. Das Landgericht Frankfurt/Main hat\nzwar das beim Amtsgericht Mannheim anhängige Verfahren\nmit dessen Zustimmung mit den bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. Die Verbindung war indessen unwirksam,\nweil dafür nicht das Landgericht Frankfurt/Main, sondern\nder Bundesgerichtshof zuständig war. Wie der Senat in\nBGHSt 22, 232 dargelegt hat, betrifft § 13 Abs. 2 StPO\nnur die Verbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen\nörtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig\nsind. Soll auch die sachliche Zuständigkeit geändert werden,\n\n4\n\nso können nach § 4 Abs. 2 StPO die Strafsachen nur durch\ndas gemeinsame obere Gericht, hier also den Bundesgerichtshof, verbunden werden. Das Landgericht Frankfurt/Main\nkonnte die Mannheimer Sache auch nicht mit Zustimmung des\nMannheimer Gerichts an sich ziehen. Sie konnte diesem nur\ndurch Abgabe an ein Gericht gleicher Ordnung gemäß § 13\nAbs. 2 StPO, durch Verbindung durch das gemeinsame obere\nGericht gemäß § 4 StPO oder durch Verweisung gemäß § 270\nStPO entzogen werden. Der unwirksame Verbindungsbeschluß\ndes Landgerichts Frankfurt/Main konnte den Übergang der\nZuständigkeit auf dieses Gericht nicht bewirken, die Sache\nblieb beim Amtsgericht Mannheim anhängig. Die Verhandlung\nund Aburteilung durch das Landgericht Frankfurt/Main verletzte daher den Grundsatz, daß eine Straftat nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein kann. Hieran ändert\nder Umstand nichts, daß hier das Landgericht, anders als\n\nin dem Falı BGHSt 22, 232, das Verfahren wegen der Mannheimer Tat nicht nochmals eröffnet hat. Darauf, ob der\nAngeklagte rechtzeitig den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/Main erhoben hat, kommt\nes nicht an; denn es handelt sich hier nicht um die Frage\nder örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts,\nsondern um das Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit. Das Verfahren wegen des Mannheimer Falles ist\ndaher einzustellen.\n\nII. Die übrigen Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n4. Die Rüge, bei dem Urteil hätten zwei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter mitgewirkt, nachdem das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei,\nist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebenen\n\nForm erhoben, da in der Revisionsrechtfertigung der Inhalt\ndes Beschlusses nicht mitgeteilt wird, mit dem das Landgericht die Ablehnungsgesuche verworfen hat. Die in der\nRevisionsbegründung vorgetragenen Ablehnungsgründe lassen\nzudem erkennen, daß das Landgericht die Ablehnung mit Recht\nfür unbegründet erklärt hat. Der vom Oberlandesgericht aufgehobene Aussetzungsbeschluß des Landgerichts war nicht geeignet, bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis\nder Befangenheit der mitwirkenden Richter zu erwecken.\n\nAuch daß zugleich mit der Aussetzung eine weitere Anklage\ngegen den Angeklagten zugelassen worden ist, rechtfertigte\nnicht die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkerden\nRichter. Sollte das ursprüngliche Verfahren, wie die Revision behauptet, nur deswegen ausgesetzt worden sein, um\nmit ihm das neu eröffnete verbinden zu können, so wäre das\neine zulässige Zweckmäßigkeitserwägung. Die weiteren in\nder Revisionsbegründung angeführten Gründe sind offensichtlich ungeeignet, die Ablehnung der Richter zu begründen\n(Ablehnung eines Fernsehgerätes unter Hinweis auf die\nGewalttätigkeit des Angeklagten, Einholung eines Gutachtens\nzur Frage der Sicherungsverwahrung, Zulassung der Anklage\nvom 10. April 1972).\n\n2. In der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist\nnicht vermerkt, daß der Zeuge Luidden Zeugeneid geleistet hat. Es ist daher davon auszugehen, daß er unvereidigt geblieben ist (§ 274 StPO). Das Landgericht\nhat gleichwohl seine Aussage als eidliche gewürdigt\n(UA S. 23). Im übrigen kann auf dem etwaigen Verfahrensfehler das Urteil nicht beruhen. Der Zeuge, ein Polizeibeamter, ist nach den Urteilsgründen nur über das Zustandekommen der belastenden Aussage der Zeugin Lin\n\n7\n\n- 7-\n\nVorverfahren und über die näheren Umstände ihrer Vernehmung\ngehört worden. Die Überführung des Angeklagten in dem betreffenden Fall beruht wesentlich auf den Aussagen anderer\nZeugen. Es besteht nicht der geringste Anhalt dafür, daß\nder Polizeibeamte Lifg9 anders ausgesagt hätte, wenn er\nvereidigt worden wäre.\n\n3, Die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit\nsind nicht dadurch verletzt,daß den Zeugen ED und\nDr. StlBzur Gedächtnisstütze Vorhalte aus den von ihnen\naufgenommenen Niederschriften über die Vernehmung des Zeugen REED im Ermittlungsverfahren gemacht wurden.\nSolche Vorhalte verbietet die Prozeßordnung nicht. Die\ndaraufhin abgegebenen Erklärungen der Zeugen konnte das\nGericht unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die\nZeugen nicht mehr an Einzelheiten der früheren Vernehmungen\nerinnern konnten, frei würdigen. Aus einem richterlichen\nProtokoll dürfen Vorhalte gemacht werden, auch wenn der\nAngeklagte und sein Verteidiger bei der seinerzeitigen\nVernehmung nicht anwesend waren. Daß der Richter Dr. StB\nbei der Vernehmung des Zeugen Roi den § 69 StPO\nnicht beachtet hätte, wird widerlegt durch den in der\nRevisionsbegründung mitgeteilten Wortlaut der Vernehmungsniederschrift. |\n\n4. Die Entscheidung des Landgerichts, die Zeugen\nLig. Ka uni RoggiiB wegen Begünstigungsverdachts unvereidigt zu lassen, 1&ßt Rechtsfehler nicht\nerkennen. Der Beglinstigungsverdacht ergab sich aus dem\nVerhalten der Zeugen in einer früheren, ausgesetzten\nHauptverhandlung, in welcher sie, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, ihre belastenden Aussagen abge-\n\nschwächt oder erklärt haben, sich an nichts mehr zu erinnern.\nUnerheblich ist es dabei, aus welchen Beweggründen sich\n\ndie Zeugen so verhalten haben. Daß das Landgericht den Begriff des Begünstigungsverdachts verkannt hätte, ist nicht\nersichtlich.\n\n5. Den Zeugen Sch@B hat das Landgericht, wie die\nUrteilsgründe ergeben, nicht für tatverdächtig gehalten.\nDaher mußte es ihn vereidigen.\n\n6. Die \"Verfahrensrüge\", die sich mit der Aussage des\nZeugen EEE vefaßt, ist ein unzulässiger Angriff gegen\ndie Würdigung dieser Aussage durch das Gericht, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen 1äßt.\n\nIII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nläßt keine Rechtsfehler erkennen. Die am 20. Juli 1965\nverhängte Jugendstrafe und die ihr zu Grunde liegende\nTat brauchte das Landgericht bei der Strafzumessung nicht\naußer Acht zu lassen. Die Registervermerke über die in\nden Jahren 1969 und 1970 ausgesprochenen Strafen (UA S. 3)\nermöglichen die Berücksichtigung der Jugendstrafe (§ 44\nAbs. 1 Nr. 1 a und b, § 45 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 1 BZRG).\n\n-9.\n\nIV. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 4 hat\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die zahlreichen\nübrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben.\nSie sind ersichtlich nicht von der Strafe für die Mannheimer Tat berührt.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-24/4-str-157-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-24/4-str-157-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.976936+00:00"}}