{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-05-22_4_StR_624_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-22","aktenzeichen":"4 StR 624/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"x!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 624/73 URTEIL\n0 ı AH: u\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lageristen Willi WED aus Ve,\nX\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Januar 197%, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nSalger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 22. Mai\n1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Straßenraub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision,\ndie das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nZur Verurteilung wegen versuchten Mordes sind die\nFeststellungen zum subjektiven Tatbestand nicht eindeutig. Das Urteil schildert zunächst, ohne auf die innere\nEinstellung des Angeklagten zu seinem Tun einzugehen,\nallein das objektive Tatgeschehen (UA S. 3/4) und nennt\ndie Verletzungen, die der Zeuge CB erlitten hat (UA\nSs. 5). Bei der rechtlichen Würdigung heißt es dann, der\nAngeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt,\nund zwar schon, als er den Zeugen immer wieder mit der\nFaust ins Gesicht geschlagen habe. Diese Überzeugung der\nStrafkammer beruht, wie die weiteren Ausführungen ergeben, allein auf der Erwägung, aus der Art der Mißhandlung sei zu schließen, \"daß der Angeklagte es dem Zufall\nüberließ, ob der Zeuge ..... eventuell lebensgefährliche\nKopfverletzungen erlitt.\" Allein aus dem letzteren Umstand folgt aber noch nicht, der Angeklagte habe \"deshalb damit gerechnet und es in Kauf genommen, daß der\nZeuge durch die ihm zugefügte Mißhandlung sterben könnte\" (UA S. 10). Wer seinem Opfer erhebliche Verletzungen\nzufügt und dabei die Umstände kennt, die sein Verhalten\nals eine das Leben gefährdende Behandlung kennzeichnen,\nmithin die subjektiven Voraussetzungen des § 223 a StGB\nerfüllt, braucht nicht notwendig mit einer tödlichen\nVerletzung des Opfers zu rechnen und diese billigend in\nKauf zu nehmen.\n\nIm übrigen hätte angesichts der Feststellung, der\nAngeklagte habe vor dem Auftauchen der Polizeistreife\nbereits begonnen, dem Zeugen AB wegen der Kälte die\nStrümpfe wieder anzuziehen, auch habe er unwiderlegt\nvorgehabt, telefonisch Hilfe zu holen, die Strafkamner\nprüfen müssen, ob nicht ein strafbefreiender Rücktritt\nvom Versuch vorlag (vgl. BGHSt 22, 330).\n\nDer sechlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Zur weiteren Sachbeschwerde und zu den sämtlich unbegründeten\nVerfahrensrügen wird noch folgendes bemerkt:\n\n1. Schwerer Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 3\nStGB liegt nur vor, wenn die (Tor-)Einfahrt bzw. Baulücke (UA S. 3) noch zur öffentlichen Straße gehört oder\nals Privatgrundstück wenigstens durch stillschweigende\nDuldung vom Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch\ndie Allgemeinheit freigegeben ist (vgl. BGHSt 14, 383,\n385; 17, 159; BGH GA 61, 277). Allein die Tatsache, daß\ndie Einfahrt frei betreten werden konnte, rechtfertigt\ndie Anwendung der genannten Vorschrift nicht. Falls beide Voraussetzungen verneint werden, kommt eine Verurteilung wegen Straßenraubes nur in Betracht, wenn der Angeklagte noch auf der Heidstraße mit der Gewaltanwendung\ngegen den Zeugen CB pesonnen hatte, nicht dagegen,\nwenn diese erst 6 m vom Gehweg entfernt begann.\n\n2. Die Ablehnung des Beweisamtrages, das Gutachten\neines Facharztes für Gallen- und Leberleiden einzuholen\n(vgl. Bl. 226), gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Sie stützt\nsich, entgegen der Auffassung der Revision, nicht auf\n§ 2uh Abs. 3 S. 2 StPO (völlig ungeeignetes Beweismittel),\nsondern auf Abs. 4 S. 1 dieser Bestimmung. Aus der Be-\n\ngründung des Ablehnungsbeschlusses (Bl. 224 R und Bl.\n224 a) ergibt sich, daß die Strafkammer sich nach den\nAusführungen des psychiatrischen Sachverständigen für\nsachkundig genug hielt, die Frage der Alkoholunverträglichkeit des Angeklagten im Hinblick auf sein Gallenund Leberleiden selbst zu entscheiden. Ihre in diesem\nZusammenhang angestellten Erwägungen, insbesondere ihre\n‚ Überzeugung, daß ihr ein Internist als weiterer Gutachter keine neuen Erkenntnisse werde vermitteln können,\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger\n\nPi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-22/4-str-624-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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