{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-05-16_4_StR_215_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-16","aktenzeichen":"4 StR 215/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 215/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Hans Werner P GEB aus WE,\n\ndort geboren an 335, zur zeit in Strafhaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. Mai 1973 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n24, Oktober 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Rüge, das Urteil sei auf Grund einer Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils. Die Öffentlichkeit ist nach dem Protokoll ausgeschlossen worden, da zu\nbefürchten sei, daß die Zeugin SB sonst nur zum\nTeil eine wahrheitsgemäße Aussage machen werde. Davon\nabgesehen, daß einen solchen Ausschlußgrund das Gesetz\nnicht vorsieht, ist hiernach die Öffentlichkeit nur für\ndie Dauer der Vernehmung der Zeugin ausgeschlossen worden.\nDas Landgericht hat aber ausweislich der Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung nach der Vernehmung der Zeugin\nin nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt, ohne daß\n\nvorher durch Beschluß die Fortdauer des Ausschlusses\n\nder Öffentlichkeit angeordnet worden wäre. Dadurch sind\ndie Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung\nverletzt worden (BGHSt 7, 218). Der Verstoß hat nach\n\n§ 338 Nr. 6 StPO die Aufhebung des Urteils zur Folge,\nohne daß auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen ist.\n\nDer Vorsitzende Richter Börtzler Mayr\nMeyer sowie der Richter\n\nDr. Dr. Spiegel befinden\n\nsich in Urlaub und können\n\ndaher nicht unterschreiben.\n\nBörtzler Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-16/4-str-215-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-16/4-str-215-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.760227+00:00"}}