{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-05-15_4_StR_177_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"4 StR 177/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR TU BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rainer K EEEB\n\naus MW, geboren arı EB 1945 ir Do\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 15. Mai 1973 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Nebenkläger Marianne\n‚und Thomas Ki wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 24. August 1972\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten außer wegen.\n. verschiedener vorsätzlicher Verkehrsdelikte und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante auch wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, nachdem es die\nmögliche Verletzung des § 222 StGB gemäß § 154 a Abs.\n2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden hatte. Diese\nBeschränkung des Verfahrens beanstandet die Revision\nder Nebenkläger mit Recht.\n\n\"Nach § 397 Abs. 2 Satz 1 StPO berührt eine Beschränkung nach § 154 a StPO nicht das Recht des Nebenklägers,\nsich der erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen; mit\nseiner Zulassung entfällt zugleich eine bereits beschlossene Beschränkung (§ 397 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das hat zur\nFolge, daß ohne Zustimmung des zugelassenen Nebenklägers -\n\ndie hier nicht vorliegt (Bl. 69 R Bd. 2 d.A.) - das\nVerfahren nach § 154 a StPO überhaupt nicht mehr beschränkt werden kann, soweit ein Nebenklagedelikt in\nBetracht kommt (Müller/Sax (KMR) StPO 6. Aufl. § 154 a\nAnm. 3 b, 2).\n\nSchon diese Verletzung der §§ 397 Abs. 2, 264 StPO\nführt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne daß noch\ndarauf eingegangen werden muß, ob die Strafkammer den\nVorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 154 a StPO ausscheiden durfte, wenn sie den Angeklagten wegen desselben Geschehens wegen fahrlässiger Körperverletzung\nverurteilen wollte.\n\nFür die neue Verhandlung erscheint folgender Hinweis angebracht: u nr\n\nFür eine Verurteilung nach § 222 StGB kommt es\nnur darauf an, ob der Angeklagte den tödlichen Erfolg\nals (End-)Ergebnis seines Handelns voraussehen konnte.\nDas erfordert nicht die mögliche Kenntnis der einzelnen\nZwischenglieder der Ursachenkette. Seine strafrechtliche\nVerantwortung entfällt nur dann, wenn der wirkliche Geschehensablauf so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung\nliegt, daß der Angeklagte auch bei der nach den Unständen dieses Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen brauchte (BGHSt 3, 62, 64;\n12, 75, 78). Soweit für den Erfolg das Verhalten eines\n\nanderen mitursächlich ist, kommt es darauf an, ob die\nMöglichkeit dieses Verhaltens so fern gelegen hat, daß\nes der Angeklagte nicht zu berücksichtigen brauchte\n(RGSt 56, 343, 350; 73, 370, 372; vgl. auch BGHSt 3,\n62, 64; zur Frage eines mitwirkenden ärztlichen Kunst-\n'fehlers vgl. ferner BGH GA 1960, 111).\n\nMeyer - j Mayr . Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/4-str-177-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/4-str-177-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.629050+00:00"}}