{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-05-15_4_StR_169_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"4 StR 169/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_169/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Lieselotte D MB zeborene Tui\naus POEEEEEEEW, dort geboren am EEE 1936,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung\n\nvom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwältin Hofmann in der Verhandlung, Bundesanwalt\nEEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesan-\n\nwaltschaft, Justizangestellter Wals Urkundsbeanmter\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nZweibrücken vom 6. Dezember 1972 wird verworfen.\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.\nDie Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung des‘\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, daß der zweite,\nWarnschuß der Angeklagten, der ICE an Knie traf\nweder durch Notwehr gerechtfertigt, noch durch vermeint -\nliche Notwehr entschuldigt sei, wird jedenfalls im Ergebnis von den Feststellungen getragen. Zwar fehlen\nin den Urteilsgründen Ausführungen darüber, ob nicht\nein rechtswidriger Angriff auf die Angeklagte oder auf\nihre Behausung von Seiten des ED unmittelbar\nbevorstand, als sie zum zweitenmal schoß, oder ob sie\nnach den Umständen wenigstens dieser Meinung sein konnt e\nDie unwiderlegte Einlassung der Angeklagten, Ti\nsei in drohender Haltung wenige Meter vor ihr gestanden\nund habe einen Schritt auf das Haus zugemacht, hätte\ndem Schwurgericht Anlaß bieten müssen, diese Frage zu\nerörtern. In Betracht kam insoweit allerdings nicht,\nwie das Schwurgericht anzunehmen scheint, Notstand\n(§ 54 StGB), sondern Notwehr. Jedoch ergeben die Ausführungen, mit welchen das Schwurgericht das Vorliegen\neines Notstandes verneint, zweifelsfrei dessen Überzeugung, daß ein Warnschuß in den Erdhaufen in Richtung gegen den auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Kraftwagen nicht geboten war, um einen\nwirklichen oder vermeintlichen rechtswidrigen Angriff\ndes ED zbzuwehren. Das Schwurgericht ist der\nAnsicht, daß, um El zu warnen, jedenfalls zunächst, ein Schuß in die Luft genügt hätte, und daß\ndie Angeklagte diese naheliegende Möglichkeit nicht\netwa aus Schreck, Verwirrung oder Überraschung, sondern unter Außerachtlassung der gebotenen und ihr möglichen Sorgfalt, also fahrlässig verkannt hat. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Notwehr oder\nvermeintliche Notwehr kann ihr daher nicht zugute konmmen.\n\nDa das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler\nerkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/4-str-169-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/4-str-169-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.586387+00:00"}}