{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-05-15_4_StR_122_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"4 StR 122/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_122/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Karl Ludwig Andreas H EEE\naus FÜ, zeboren am GE 1935 in Po,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\ndurch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter |\nMayr, Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der\nSitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen\nhaben Bundesanwalt Arnold als Vertreter der Bundes-\n\nanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. en EEE =15\n\nVerteidiger des Angeklagten, Justizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Passau\nvom 9. Januar 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf _\nder fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision, mit der sie Verletzung sachlichen\nRechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Angeklagte fuhr am 19. Januar 1972 mit seinem Pkw, Marke Ford-Taunus 20 M, bei sonnigem Wetter\nund klarer Sicht auf der B 8 von Passau in Richtung\nLandshut. Als er sein Fahrzeug eine 2,5%ige Gefällstrecke hinunterlenkte, bemerkte er in einer Entfernung von ca. 250 bis 200 m vor sich rechter Hand drei\nKinder, deren Alter er auf 12 bis 14 Jahre schätzte.\nDiese näherten sich mit ihren Fahrrädern auf einer\nungeteerten Gemeindestraße der B 8, um diese zu tberqueren und auf einem Baggerweiher eislaufen zu gehen.\nDie voranfahrende 9-jährige Maria CE war am\nFuße einer kleinen Straßenböschung von ihrem Fahrrad\nabgestiegen und hatte es die letzten Meter zur Bundesstraße hinaufgeschoben. Dort wartete sie auf ihre\nbeiden Schwestern (7 und 10 Jahre alt), die ihr folgten. \"Maria ICE machte nun Anstalten, ihr\nFahrrad an der rechten Seite schiebend, in die Fahrbahn zu treten. Dies erkennend, nahm der Angeklagte\nseinen Fuß vom Gaspedal und gab in doppelter Weise\nWarnzeichen: durch mehrmaliges Betätigen der Signalhupe und durch mehrmaliges kurzes Aufblenden der\nScheinwerfer. Das Kind Maria ED nann die\nWarnzeichen des Angeklagten wahr. Es brach daher seine Bewegung ab, blieb stehen, wobei sich der vordere\nTeil seines Minifahrrades schon einige Dezimeter im\nVerkehrsraum befand, und sah zu dem Pkw des Angeklagten hin. Der Angeklagte beobachtete dieses Verhalten\ndes Mädchens und lenkte nunmehr sein Fahrzeug zur\nMitte der in diesem Bereich 7,5 m breiten Fahrbahn\nhin, damit er mit ausreichendem seitlichen Sicherheitsabstand an dem Kinde vorbeifahren könne. Dann\n\nbeschleunigte er seinen Kraftwagen auf etwa 100 km/h\nbis 110 km/h und wollte in zügiger Fahrt an Maria\nICE vorbeifahren\" (vA 4).\n\n\"Als der Angeklagte etwa 65 m an die von dem\nStandpunkt des Mädchens Maria EEE aus zur gegenüberliegenden Einmündung zu denkende, lotrechte\nkürzeste Überquerungslinie herangekommen war, löste\nsich das Mädchen von seinem Standplatz und startete\nmit tippelnden Schritten auf den Spitzen seiner Schlittschuhkufen und rechtsseitig ihr Fahrrad schiebend in,\nRichtung gegenüberliegende Feldwegeinfahrt. Der Angeklagte reagierte sofort und leitete eine Vollbremsung\nein. Die Fahrgeschwindigkeit betrug in diesem Augenblick mindestens 105 km/h.\" Nachdem der Angeklagte zuvor noch vergeblich ein Ausweichmanöver nach rechts\nversucht hatte, erfaßte sein Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 63 km/h mit der Frontpartie\netwas links von der Mitte der Straße das Mädchen an\nseinen linken, unteren Extremitäten. Das Kind wurde\nnach schräg vorne geschleudert und schlug auf der lin-.\nken Straßenböschung auf, Es verstarb auf der Stelle\nan den Folgen eines Halswirbelbruches mit Rückennmarkverletzungen (UA 5). |\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte sich in einer Entfernung von 250 bis 200 m\nvor der Unfallstelle hinreichend auf eine Gefahrensituation eingestellt habe, indem er Hup- und Lichtsignale gegeben und seine Geschwindigkeit zunächst\nermäßigt hat. Da das von ihm auf 12 bis 14 Jahre ge-\n\nschätzte Mädchen daraufhin stehengeblieben sei und\nmit ihm \"Blickverbindung\" aufgenommen habe, hätte er\nauf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Kindes vertrauen und zügig an ihm vorbeifahren dürfen. Der Versuch des Mädchens, doch noch vor dem herannahenden\nPkw die Fahrbahn zu überqueren, sei für ihn nicht\nvoraussehbar und der Unfall auch nicht mehr verneidbar gewesen. Daß er nicht allein durch Ausweichen,\nd.h. durch Lenkvorgänge, sondern durch Vollbremsung\ndie Situation bewältigen wollte, könne ihm dabei\nnicht zum Vorwurf gemacht werden (UA 17).\n\nDie gegen diese rechtliche Beurteilung von der\nRevision vorgetragenen Bedenken werden vom Senat geteilt.\n\nSchon der Ausgangspunkt der Strafkammer, der\nAngeklagte habe sein Vertrauen hier auf die \"Blickverbindung\" und die \"Blickkontakte\" (UA 15) mit\ndem Mädchen gründen dürfen, ist verfehlt. Von einer solchen gegenseitigen Verständigung kann nänlich nur dann gesprochen werden, wenn die Beteiligten sich Auge in Auge sehen und so unmittelbar über\nihr weiteres (Verkehrs-) Verhalten verständigen\nkönnen. Auf eine Entfernung von 200 m ist eine derartige Kontaktaufnahme Jedoch nicht möglich. Hier\nkann der Angeklagte nur angenommen haben, daß das\nMädchen seine Warnsignale wahrgenommen hat, weil es :\nihm den Kopf zuwendete,. Gewißheit darüber war ihm\nJedoch nicht gegeben. Ungewiß blieb für ihn auch\n- in Anbetracht dieser Entfernung - das Alter des\nKindes. Schon aus diesen Gründen war er weiterhin\nzu besonderer Sorgfalt und vor allem auch zu defensiver Fahrweise verpflichtet,\n\ndie Absicht gehabt hat, die Fahrbahn noch vor dem herannahenden, noch nicht wahrgenommenen Angeklagten zu\nüberqueren. Mit seinem Fahrrad befand es sich schon\neinige Dezimeter auf der Fahrbahn, ehe es auf die Warnsignale des Angeklagten aufmerksam wurde und sich ihm\nzuwandte. Nunmehr hatte das Kind die Verkehrslage einzuschätzen. Daß es sich nach einem kurzen Augenblick\nzum Weitergehen entschloß, mußte der Angeklagte bei\nden hier gegebenen Entfernungen in Rechnung stellen,\nDenn die Erfahrung lehrt, daß Kinder, selbst 12. bis\n14-jährige, vor allem bei größeren Entfernungen und\nhohen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen neigen,\nDabei ist zu berücksichtigen, daß ein Fußgänger bei\nder Prüfung, ob er die Fahrbahn vor einem herannahenden Kraftfahrzeug noch ungefährdet überschreiten kann,.\neinerseits damit rechnen muß, daß der herannahende\nKraftfahrer seine Geschwindigkeit beibehält (BGH VRS\n13, 90, 92), andererseits aber erwarten kann, daß der.\nKraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht erhöht und so\ndem Fußgänger ein möglicherweise noch gefahrloses\nÜberqueren der Fahrbahn unmöglich macht. Das Mädchen\nhat hier bei richtiger Einschätzung der Verkehrslage\nvor der Überquerung der B 8 nur bemerken können, daß\nsich ein Pkw in einer Entfernung von etwa 200 m mit\neiner sich zunächst verringernden Geschwindigkeit\n(unter 100 km/h) näherte,\n\nDanach kann Jedenfalls der Strafkamner nicht gefolgt werden, daß es bei der gegebenen Sachlage nicht\nzu beanstanden sei, \"wenn der Angeklagte nit einer Ge-\n\nschwindigkeit von 105 km/h an dem Kind Maria Sn\nvorbeizufahren gedachten,\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/4-str-122-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/4-str-122-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.569899+00:00"}}